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| RE: Kauder will Erziehungscamps für junge Straftäter |
Beitrag Kennung: 96893
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aeffchen hat am 01. Januar 2008 um 18:31 Uhr folgendes geschrieben:
Eine ordentliche Bestrafung muss schon her. Auch wenn diese Camps auch dafür benutzt werden. Die Frage ist nur ob es als freiwillige Alternative zu Jugendarrest angeboten wird (wie es ja auch in den USA sein soll) oder gleich richterlich verordnet werden kann. |
Ich finde das das Jugendstrafgesetz in machen Straftatbeständen zu milde ist.
Bestraft werden kann man erst wenn man 14 Jahre oder Älter ist, sicher sollte man sich aber für jüngere Straftäter auch geringwertige Strafen verhängen dürfen.
1. Wer ist wie strafbar bzw. strafrechtlich verantwortlich?
Es ist hier strikt zwischen Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen zu unterscheiden.
Erwachsene sind ohne Einschränkung nach dem StGB (und strafrechtlichen Sondergesetzen, z.B. Betäubungsmittelgesetz) zu bestrafen. Die Strafbarkeit setzt tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Handeln voraus.
Auf Heranwachsende können unter bestimmten Voraussetzungen (nach sittlicher und geistiger Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehend; oder: Jugendverfehlung) bestimmte Paragraphen des JGG entsprechend angewendet werden; das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt dann zehn Jahre (s. § 105 JGG; s. auch § 106 JGG).
Ein Jugendlicher ist nur dann strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (s. § 3 JGG). Letztlich sind Jugendliche also nur "bedingt strafmündig. Allerdings wird in der Praxis die Verantwortungsreife nach § 3 JGG zumeist ohne nähere Prüfung bejaht, so daß hieraus die Forderung resultierte, § 3 JGG abzuschaffen.
Für alle gilt, daß nach den allgemeinen Gesetzen (also v.a. dem StGB) der Straftatbestand erfüllt sein muß. Nur wenn dies der Fall ist, kann für Jugendliche oder Heranwachsende das JGG angewendet werden. Ist kein Straftatbestand erfüllt, so entfällt die Strafbarkeit.
2. Die Folgen der Jugendstraftat
Es können aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen (also nicht als Strafe!) Erziehungsmaßregeln angeordnet werden (vgl. § 5 JGG und § 9 JGG - § 12 JGG), insbesondere Weisungen erteilt werden (Erbringung von Arbeitsleistungen, Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, Bemühung um Täter-Opfer-Ausgleich etc.).
Sollten Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, so wird die Straftat eines Jugendlichen mit Zuchtmitteln oder Jugendstrafe geahndet (vgl. § 5 JGG). Zuchtmittel (§ 13 JGG - § 16 JGG) sind die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest. Sie haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe (vgl. § 13 Abs. 2 JGG und § 13 Abs. 3 JGG).
Jugendstrafe (§ 17 JGG - § 18 JGG) ist die schärfste Form der Reaktion auf eine Regelverletzung durch den Jugendlichen. Sie ist Freiheitsstrafe bzw. Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt - es gibt hier also keine Geldstrafe wie im Erwachsenenstrafrecht! Allerdings verhängt der Richter gemäß § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe (nur dann), wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
In den weitaus meisten Fällen wird die Verhängung der Jugendstrafe auf die Voraussetzung der schädlichen Neigungen gestützt, wobei dieser Begriff auf das JGG von 1943 zurückgeht und in der Literatur sehr umstritten ist. Nach der Definition des Bundesgerichtshofs liegen schädliche Neigungen vor, wenn erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, daß der Täter ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören wird (vgl. nur BGHSt 11, 169 ff.).
Zum Teil wird die Verhängung der Jugendstrafe auf schädliche Neigungen und Schwere der Schuld gestützt. Auch bei einer reinen Schuldstrafe versucht der Bundesgerichtshof den Erziehungsgedanken des JGG fruchtbar zu machen; dies stößt in der Literatur auf vehementen Widerspruch und ist letzten Endes wegen der Unvereinbarkeit dieser beiden Gedanken eine bloße juristische Konstruktion. Problematisch ist auch die Dauer der Jugendstrafe (vgl. dazu § 18 JGG), welche maximal zehn Jahre betragen kann. Denn dem deutschen Jugendstrafrechtssystem scheint ein Erziehungsverständnis zugrunde zu liegen, das davon ausgeht, daß der Jugendstrafvollzug nur ab einer bestimmten Mindestdauer erfolgreich ist, was der Verhängung von Jugendstrafe als ultima ratio - auch im Hinblick auf die Dauer - widerspricht.
Die Jugendstrafe wird in getrennten Anstalten vollzogen. Über 18-jährige können auch in normalen Vollzugsanstalten untergebracht werden, wenn sie sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignen. Über 24-jährige werden immer in normale Strafanstalten überwiesen. Wo die Jugendstrafe in normalen Justizvollzugsanstalten vollzogen wird, gelten die Vorschriften des Erwachsenenvollzugs (§ 92 JGG). Die gesetzliche Regelung des Jugendstrafvollzugs ist bislang äußerst unvollständig. Seit Jahren wird deshalb am Entwurf eines Jugendstrafvollzugsgesetzes gearbeitet.
usw. usw. http://www.knast.net/article.html?id=682
http://www.gesetze-im-internet.de/jgg/index.html
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