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RE: Scheitert Flüchlingspolitik scheitert EU |
Beitrag Kennung: 815140
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Hier findet man die Definition:
http://grundrechtepartei.de/fdgo/
Zitat: |
Legaldefinition
Der Begriff wird verwendet in Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 Abs. 2, Art. 87a Abs. 4, Art. 73 und Art. 91 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er wurde vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1952 wie folgt präzisiert:
»Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.« – BVerfGE 2, 1 – SRP-Verbot
Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne der Legaldefinition des § 4 BVerfSchG (Bundesverfassungsschutzgesetz) zählen:
1.das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen;
2.die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht;
3.das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition;
4.die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung;
5.die Unabhängigkeit der Gerichte;
6.der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
7.die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
Diese Aufzählung ist bis auf die letzte Ziffer identisch mit § 92 Abs. 2 StGB.
Einzelnachweise
1.↑ BVerfGE 2, 1 – SRP-Verbot – Leitsatz Nr. 2
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https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downl...publicationFile
Zitat: |
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
a) Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und
zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet
ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu
beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
b) Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und
zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet
ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
c) Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und
zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet
ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt.
Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen
tatsächlicher Anhaltspunkte. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen
Personenzusammenschluß handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von
Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich
zu beschädigen.
(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:
a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in
Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 3 von 14 -
d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e) die Unabhängigkeit der Gerichte,
f) der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
§ 5 Abgrenzung der Zuständigkeiten der Verfassungsschutzbehörden
(1) Die Landesbehörden für Verfassungsschutz sammeln Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben, werten sie aus und übermitteln sie dem Bundesamt für Verfassungsschutz und den
Landesbehörden für Verfassungsschutz, soweit es für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf in einem Lande im Benehmen mit der Landesbehörde für
Verfassungsschutz Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen im Sinne des § 3 sammeln. Bei
Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ist Voraussetzung, daß
1. sie sich ganz oder teilweise gegen den Bund richten,
2. sie sich über den Bereich eines Landes hinaus erstrecken,
3. sie auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland berühren oder
4. eine Landesbehörde für Verfassungsschutz das Bundesamt für Verfassungsschutz um ein Tätigwerden
ersucht.
Das Benehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle hergestellt werden.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrichtet die Landesbehörden für Verfassungsschutz über alle
Unterlagen, deren Kenntnis für das Land zum Zwecke des Verfassungsschutzes erforderlich ist. |
Der einzige der sich z.Zt. an diese Regeln hält ist Seehofer, jedoch fehlt meiner Meinung nach ein ausreichendes tätig werden wie es Ramsauer verlangte.
Ich würde Dir empfehlen orca einmal einen Erfüllungsbericht vom Verfassungsschutz über die Einhaltung der Anforderungen nach GG usw. zu verlangen.
Bleibt die Frage offen warum politisch nicht gegen das verfassungswidrige Handeln getan wird und wer dazu die Möglichkeiten hat es zu ändern.
Vielleicht sollte man sich einmal diesbezüglich vom Verfassungsschutz beraten lassen.
Zur Widerherstellung der gesetzlichen Ordnung benötigt man jedoch ein funktionierenden Parteiensystem. Ich wüsste jetzt nicht wo dieses existiert.
CSU und AfD könnten funktionieren. SPD und CDU müssten erst einen innerparteilichen Umbruch (Revolution) durchmachen. Bleiben noch Linke, FDP und Grüne zu bewerten. Diese haben jedoch, so viel ich weiß, in der Vergangenheit diesbezüglich keine Aktivitäten gezeigt.
Diese Fragen könnte uns auch der Verfassungsschutz beantworten. Merkels Politik sehe ich z. Zt. als einen Angriff auf die gesetzliche staatliche Ordnung zur Herbeiführung eines islamischen Staates in Europa, usw.. Denn die mit der Masseneinwanderung aus islamischen Staaten zu lösenden Probleme hat sie bisher nicht im Griff.
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