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Eisenacher
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27.02.2012 ~ 11:02 Uhr ~ Eisenacher schreibt:
Aus dem Bundesgesetzblatt zur Diskussion Beitrag Kennung: 544724
gelesener Beitrag - ID 544724


Die SPD-Fraktion hat in den Deutschen Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern – Whistleblowern (Hinweisgeberschutzgesetz – HinwGebSchG) eingebracht.

Mit dem Gesetzentwurf will die SPD-Bundestagsfraktion sog. „Whistleblower“ besser vor arbeitsrechtlichen Nachteilen schützen. „Whistleblower“ sind Mitarbeiter, die Missstände aufdecken, indem sie Informationen aus dem Unternehmen, in dem sie tätig sind, an die Organisatonsleitung weitergeben (internes Whistleblowing) oder Außenstehende informieren (externes Whistleblowing).

Ausweislich der Entwurfsbegründung sind die Rechte und der Schutz von Hinweisgebern im Arbeitsverhältnis bisher nur unzureichend und lediglich vereinzelt geregelt. Bislang berechtigen gesetzliche Anzeigerechte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur im Ausnahmefall und nur für eng definierte Anzeigegegenstände innerbetriebliche Missstände extern anzuzeigen. Häufig müsse ein internes Beschwerdeverfahren durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang nennt der Gesetzentwurf die §§ 84 und 85 des Betriebsverfassungsverfassungsgesetzes und § 17 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes.

Hinweise von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über Missstände in Unternehmen und anderen Organisationen konfligieren jedoch häufig mit der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Aus diesem Grunde sind Mitarbeiter oftmals einem hohen Risiko beruflicher und finanzieller Beeinträchtigungen ausgesetzt, wenn sie Missstände offenbaren. § 4 des Gesetzentwurfs will deshalb Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber vor Benachteiligungen schützen: Machen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ihrem Anzeigerecht nach § 6 oder von ihrem Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 des Gesetzentwurfes Gebrauch, dürfen Arbeitgeber die Beschäftigten nicht maßregeln. Kündigungen aufgrund rechtmäßiger Hinweise sollen ausgeschlossen sein. Nach § 4 Absatz 2 des Gesetzentwurfes sind Bestimmungen unwirksam, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen. Absatz 3 dieser Vorschrift stellt klar, dass Arbeitgeber ihre vertraglichen Pflichten verletzen, wenn sie Mitarbeiter benachteiligen.



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