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RudiRatlos
Benutzerkonto wurde gelöscht



25.03.2011 ~ 23:48 Uhr ~ RudiRatlos schreibt:
Streikrecht Beitrag Kennung: 472768
gelesener Beitrag - ID 472768


Zitat:
Bundesarbeitsgericht

Der Streit um ein Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen ist nun beim höchsten deutschen Arbeitsgericht angekommen.


Beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt liege der Antrag auf Revision von evangelischer Kirche und Diakonie vor, sagte eine Sprecherin des Gerichts am Donnerstag auf Anfrage sagte. Mit der Verhandlung sei aber erst ab Anfang 2012 zu rechnen. Das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen in Hamm hatte Anfang des Jahres Arbeitskampfmaßnahmen wie Streiks bei Kirche und Diakonie nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen (AZ: 1 AZR 179/11).

Der Vorstandssprecher der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe, Günther Barenhoff, hält eine weitere Klärung vor dem Bundesverfassungsgericht für möglich. Bei dem Streit gehe es um unterschiedliche verfassungsrechtliche Sichtweisen, sagte Barenhoff in Münster dem epd. Im Kern gehe es um die Frage, wie weit das in der Verfassung garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirche greife. Das Grundgesetz garantiere aber auch die Freiheit, Koalitionen zu bilden. Es gebe aber kein Grundrecht auf Streik, meinte der Theologe.

Quelle



nachdenklich (In Bezug auf die von mir vorgenommene Hervorhebung im Zitat)



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Adeodatus
Benutzerkonto wurde gelöscht



26.03.2011 ~ 12:04 Uhr ~ Adeodatus schreibt:
RE: Streikrecht Beitrag Kennung: 472873
gelesener Beitrag - ID 472873


Da wurde der Theologe aber von seinem Chef angeflunkert Ja denn Streik iStreik ist ein Grundrecht (Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz) und das rechtmäßige Mittel zur Durchsetzung der Tarifforderung.


Zitat:
GG Artikel 9

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Quelle: Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland




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