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Die Union will es neu regeln.
Wer ist dabei der treibende Kern?
Vorgeblich macht das Bundesverfassungsgericht zu komplizierte Vorgaben. Deshalb sei zu überlegen wie die Regelungskompetenz vom Verfassungsgericht zurück zum Bundestag kommen könnte.
Siehe:
http://www.focus.de/politik/deutschland/...aid_824196.html
Dafür wird man wohl eine Verfassung brauchen, bisher gibt es nur das GG.
http://www.youtube.com/watch?v=mn6HRKvqi...=endscreen&NR=1
Wie gefährlich Alleingänge sein können kann man hier erkennen.
http://www.youtube.com/watch?v=pcvC6iTN7...ature=endscreen
Union will Karlsruhe Kompetenz für Wahlrecht wegnehmen
so titelt:
http://www.nwzonline.de/kurzmeldungen/un...1038572235.html
Auf welcher rechtlichen Grundlage das allerdings passieren soll ist bisher unklar.
Daraufhin erwägt man schnell eine Grundgesetzänderung, leider kann ich nicht erkennen welcher Passus da von den ewigen Regeln des GG, welche nicht angetastet werden dürfen da gestrichen werden sollen. Denn diese ewigen Regeln haben nun einmal den Vorrang und diesen mußte man brechen.
Der Artikel 20 des GG geht dann so nicht mehr:
Auszüge GG
Zitat: |
Auszugszitat:
II. Der Bund und die Länder
Art 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. |
Dabei ist es doch ganz einfach, Jeder hat nur eine Stimme und Listenkandidaten und Parteistimmen fallen weg; oder man ordnet den Kandidatenstimmen die Parteistimmen zu und verteilt deren Anteil bei Überhang, wo die Kandidaten nicht gewonnen haben auf die mit den meisten Stimmen der jeweils entsprechenden Partei. Beim letzteren gehen also auch keine Prozentpunkte an Stimmen verloren.
Wenn aber das Volk keinen Einfluß auf die Politik haben soll, dann wird man auf die Listenkandidaten und das Parteistimmensystem nicht verzichten wollen.
Zitat: |
Art 28
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die emeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Art 42
(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. |
Ich denke da steht doch schon genügend drin.
Vielleicht sollten ja die Wahlen ganz aus dem GG gestrichen, und die Abgeordneten kooptiert werden. Damit wäre dann auch die Zuständigkeit des GG-Gerichtes weg.
Siehe:
http://de.wikipedia.org/wiki/Kooptation
Zitat: |
Kooptation
Kooptation (lat. cooptatio), auch Kooption oder Kooptierung, ist die Ergänzungswahl, Zuwahl, Aufnahme oder Wahl von Mitgliedern durch die übrigen Mitglieder einer Gemeinschaft.
Sie ist in politischen, kirchlichen und gesellschaftlichen Verbänden und stark in Unternehmen in Gebrauch und bezeichnet allgemein die Möglichkeit von Einrichtungen, Gremien oder Organen, selbst Nachfolger für ausgeschiedene Mitglieder oder zusätzliche Mitglieder zu wählen. Sie ist zum Beispiel sinnvoll, wenn es darum geht, Personen mit besonderer Sachkenntnis oder Vertreter befreundeter Organisationen in die laufende Vorstandsarbeit zu integrieren. Kooptation schafft geschlossene und kohäsive Gruppen, die meistens ihresgleichen rekrutieren und Andersdenkende durch die eigene Einigkeit ausschließen. |
Dieser Beitrag wurde 3 mal bearbeitet, zum letzten Mal von Meta: 24.09.2012 15:43.
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