.:. Vielen Dank an Liesa44, Jumpa, James T. Kirk, nightwolf, KIWI, Susi37, Saltiel, Jule, Micha1962, Jens626, HeMu, guenniev, welche uns kürzlich finanziell unterstützt haben. .:.
|
+ Portal-Navigation + |
|
|
|
|
Einstellen eines Warenangebotes bei Ebay ist verbindlich
|
|
gastli
|
FT-Nutzer
32.062 geschriebene Beiträge
|
|
Wohnort: terrigenus
|
05.05.2006 ~ 14:47 Uhr ~ gastli schreibt:
|
|
|
|
im Forum Thüringen seit: 03.12.2005
2259 erhaltene Danksagungen
|
|
|
Einstellen eines Warenangebotes bei Ebay ist verbindlich |
Beitrag Kennung: 7365
|
|
|
|
Erst rein die Kartoffeln, dann vorzeitig wieder raus aus den Kartoffeln - so nicht! Wer sich einmal dazu entschieden hat, einen Artikel bei Ebay zu versteigern, der ist an dieses Angebot bis zum Ablauf der Versteigerungszeit gebunden und darf den Artikel nicht vorzeitig zurückziehen. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg im Fall eines Autoverkäufers entschieden, der sein erst ein Jahr zuvor für 7.600,00 EUR erworbenes Auto im Internet bei Ebay zum Startpreis von einem Euro versteigerte. Die Versteigerung sollte rund 10 Tage dauern. Nachdem der spätere Kläger für den Wagen 4.500,00 EUR geboten hatte, zog der Versteigerer das Fahrzeugangebot drei Tage vor Ablauf der regulären Versteigerung zurück. Natürlich bestand der Meistbietende auf die Durchführung des Kaufvertrages. Der launische Versteigerer teilte ihm aber einige Tage später per E-Mail mit, er habe festgestellt, dass das Getriebe des Fahrzeuges Öl verliere. Deshalb habe sich die Beschaffenheit des Fahrzeuges derart verändert, dass er das Angebot entsprechend der allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Ebay wieder habe zurückziehen dürfen. Der Meistbietende ließ sich das aber nicht gefallen. Er pochte auf Einhaltung des Vertrages. Das Fahrzeug habe einen Zeitwert von 12.000,00 EUR. Die Differenz zu seinem Gebot über 7.499,00 EUR klagte er bei Gericht ein. Dort stellte sich dann heraus, dass der Versteigerer das Fahrzeug zwischenzeitlich an einen anderen Interessenten verkauft hatte. Den Richtern gegenüber erklärte er zudem, dass die Auspuffanlage durchgerostet gewesen sei und er es irrtümlich versäumt habe, bei Ebay darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Unfallwagen gehandelt habe. Doch die Oldenburger Richter winkten ab. Sie sprachen dem Meistbietenden Schadensersatz in Höhe von rund 2.500,00 EUR zu. Dabei schätzten sie das Fahrzeug auf eine Zeitwert von 7.000,00 EUR. Den Grund für dieses strenge Urteil nannte das Gericht auch: Angebote im Internet sind verbindlich. Die Besonderheiten von Internetauktionen erforderten die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebote, weil der Bieter ansonsten der Willkür des Anbieters ausgesetzt wäre, wenn es sich dieser jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen wollte oder nicht. Ausnahmsweise könne ein Geschäft dann platzen, wenn der Versteigerer unverzüglich seine auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung anfechte. Dafür bedarf es allerdings eines Anfechtungsgrundes. Der vorliegend angegebene Grund des Ölverlustes sei aber nur von vorübergehender Erscheinung gewesen und hätte unschwer durch eine Reparatur wieder behoben werden können, meinten die Richter. Und die weiteren vor Gericht nachgeschobenen Anfechtungsgründe wies das Gericht als verspätet zurück.
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| |
|