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Forum-Thueringen» Speziell» Arbeit, Rente & Soziales » Ersparnisse und Hartz IV » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Ersparnisse und Hartz IV
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Bernhard P.   Bernhard P. ist männlich Zeige Bernhard P. auf Karte Nutzer ist im Jahr 2015 verstorben
64.196 geschriebene Beiträge
Wohnort: Erfurt



09.05.2008 ~ 12:09 Uhr ~ Bernhard P. schreibt:
images/avatars/avatar-1861.jpg im Forum Thüringen seit: 19.08.2007
510 erhaltene Danksagungen
Ersparnisse und Hartz IV Beitrag Kennung: 133696
gelesener Beitrag - ID 133696


Hartz IV treibt immer mehr Menschen in die Armut. Eventuelle Ersparnisse sind sehr schnell aufgebraucht. Erst dann darf Hartz IV beantragt werden wenn man kurz vorm persönlichen Bankrott ist. Da ein Heiden-Chaos in den Gesetzen der BRD ist interessieren mich folgende Fragen sa ich mich gern allgemein über den aktuellen Stand informieren möchte:

1. Wieviel Ersparnisse darf ein Mensch haben ehe er überhaupt berechtigt ist Hartz IV zu beantragen?

2. Wieviel Ersparnisse darf jemand haben ehe er Wogngeld beantragen kann jedoch ohne Hartz IV zu beziehen?

Wer kann mir dazu kompetent Auskunft geben mit Quellenangabe der Gesetze wo man es nachlesen kann?



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Adeodatus
Benutzerkonto wurde gelöscht



09.05.2008 ~ 13:47 Uhr ~ Adeodatus schreibt:
RE: Ersparnisse und Hartz IV Beitrag Kennung: 133719
gelesener Beitrag - ID 133719


Zu 1.

Gem. § 12 Abs. 3 SGB II werden gewisse Vermögensmassen als Schonvermögen betrachtet und nicht berücksichtigt.


1. angemessener Hausrat,
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

Dabei ist Angemessenheit ein unbestimmter Rechtsbegriff. Für seine Auslegung gibt das Gesetz eine Anweisung: Es sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend. Umgekehrt formuliert: es kommt nicht darauf an, wie man vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II gelebt hat.


Zu 2.

Das Wohngeld richtet sich noch immer nach dem Familien Bruttoeinkommen, das heist das Einkommen das sämtliche im Haushalt lebenden Personen beziehen dazu zählen auch Kindergeld, Nebenjobs etc.

§ 9 Begriff des Gesamteinkommens
(1) Gesamteinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 13.
(2) Monatliches Gesamteinkommen ist der zwölfte Teil des Gesamteinkommens.

§ 13 Frei- und Abzugsbeträge
(1) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden folgende Freibeträge abgesetzt:

1. 1.500 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung

a) von 100 oder
b) von wenigstens 80, wenn der schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;

2. 1.200 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von unter 80, wenn der schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;
3. 750 Euro für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und ihnen Gleichgestellte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes;
4. 600 Euro für jedes Kind unter zwölf Jahren, für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine Leistung im Sinne des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt wird, wenn der Antragberechtigte allein mit Kindern zusammenwohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist;
5. bis zu 600 Euro, soweit ein zum Haushalt rechnendes Kind eigenes Einkommen hat und das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.

(2) 1Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellten Betrag abgesetzt. 2Liegen eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt werden:

1. bis zu 3.000 Euro für ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied, das auswärts untergebracht ist und sich in Berufsausbildung befindet;
2. bis zu 6.000 Euro für einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten;
3. bis zu 3.000 Euro für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person.

Quelle: Wohngeldgesetz



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gastli   Zeige gastli auf Karte FT-Nutzer
32.045 geschriebene Beiträge
Wohnort: terrigenus



09.05.2008 ~ 15:23 Uhr ~ gastli schreibt:
images/avatars/avatar-2026.jpg im Forum Thüringen seit: 03.12.2005
2258 erhaltene Danksagungen
RE: Ersparnisse und Hartz IV Beitrag Kennung: 133728
gelesener Beitrag - ID 133728


Zu1 Ergänzung:

SGB II § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen

(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen

1.
ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,
1a.
ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
2.
Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
3.
geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,
4.
ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.

Bei Personen, die

1.
vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.250 Euro,
2.
nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.500 Euro,
3.
nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 10.050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.750 Euro

nicht übersteigen.
(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen

1.
angemessener Hausrat,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
3.
vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
4.
ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
5.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
6.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.

Quelle und weitere Gesetze hier.



Homepage von gastli Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Zum Ende der Seite springen Zum Anfang der Seite springen
herrenlos   herrenlos ist weiblich Zeige herrenlos auf Karte FT-Nutzerin
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09.05.2008 ~ 15:53 Uhr ~ herrenlos schreibt:
im Forum Thüringen seit: 29.12.2007
13 erhaltene Danksagungen
RE: Ersparnisse und Hartz IV Beitrag Kennung: 133731
gelesener Beitrag - ID 133731


a) dank an die beiden rechercheure
b) das alles können sich nur sehr kranke gehirne ausgedacht haben, die anderen die armut verordnen, sich selbst aber die tasche ohne skrupel tagtäglich füllen;
c) ich wäre dafür, dass genau die oben genannten kriterien ab sofort als bemessungsgrundlage für die abgeordnetendiäten dienen



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Bernhard P.   Bernhard P. ist männlich Zeige Bernhard P. auf Karte Nutzer ist im Jahr 2015 verstorben
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Wohnort: Erfurt



09.05.2008 ~ 16:38 Uhr ~ Bernhard P. schreibt:
images/avatars/avatar-1861.jpg im Forum Thüringen seit: 19.08.2007
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RE: Ersparnisse und Hartz IV Beitrag Kennung: 133741
gelesener Beitrag - ID 133741


Spidy und gastli ich danke euch. Natürlich ist das ganze Gesetz wirklich kranken Hirnen entsprungen. Jedes Gesetz was punkto Sozialwesen künftig im Bundestag beschlossen wird sollten alle Abgeordneten künftig erst 1 Jahr an sich selbst testen und danach einschätzen, aufgrund des eigenen Erlebens, ob man dies den Menschen wirklich zumuten kann.



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