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Strubbi @ Das ist genauer in Gesetzen geregelt. Somit Diskussion über das Grundgesetz entfällt.
Irgendwie habe ich den Eindruck das der Gesetzgeber dem Bürger, in dieser Hinsicht, nach dem Grundgesetz, noch einiges an Gesetzgebung schuldig ist.
Artikel 20
Zitat: |
[Verfassungsgrundsätze – Widerstandsrecht]
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung,
die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. |
Ist es vom Gesetzgeber etwa sozial wenn vom Bürger verlangt wird ein Rechtsphilosoph zu sein um nach dem Grundgesetz handeln zu können?
Ich halte es für richtig das der Gesetzgeber verpflichtet ist das Grundgesetz auszulegen und entsprechende Gesetze danach zu erlassen.
Der Bürger hat ein Recht dazu die Organe der Gesetzgebung beim Verfassungsgericht zu rügen, wenn eine entsprechende Gesetzgebung nicht erfolgt.
Nun fragt euch mal als Bürger warum das bisher keine der Parteien tat!
Was ist mit deren Abgeordneten im Bundestag eigentlich los? Fehlt es ihnen am Rechtsempfinden?
Welche Regelungen sollten die Bürger also beim Verfassungsgericht schleunigst einfordern?
Zu 1.) Die Festlegung was ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat ist.
Zu 2.) Die Sicherstellung das die Staatsgewalt vom Volke ausgeht, durch Rüge der entsprechenden Gesetze. Denn es ist unser Recht Wahlen und Abstimmungen wie in der Schweiz zu verlangen - wer seinem grundgesetzlich zugesichertem Recht durch Verlangen nicht nachgeht der kann sich nicht beschweren wenn entsprechendes nicht geschieht.
Zu 4.) Die entsprechenden Verlangen müßten an das Verfassungsgericht gestellt werden, denn es geht dabei um die Sicherstellung der freiheitlich demokratischen Grundordnung, auf welche wir als Bürger einen Anspruch haben.
Wer die Freiheiten der Bevölkerung nach dem Grundgesetz ohne Not einschränkt oder beschränkt gefährdet diese Grundordnung.
http://grundrechtepartei.de/Freiheitlich...he_Grundordnung
http://www.verfassungsschutz.sachsen.de/...formationen.pdf
http://de.wikipedia.org/wiki/Freiheitlic...he_Grundordnung
Zitat: |
Freiheitliche demokratische Grundordnung
Der Begriff wird verwendet in Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 Abs. 2, Art. 87a Abs. 4, Art. 73 und Art. 91 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er wurde vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1952 wie folgt präzisiert:[1]
„Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“
– BVerfGE 2, 1, 12
Die Legaldefinition im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne der Legaldefinition des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) zählen:
1.das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2.die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
3.das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
4.die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
5.die Unabhängigkeit der Gerichte,
6.der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
7.die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
Diese Aufzählung ist bis auf die letzte Ziffer identisch mit § 92 Abs. 2 StGB.
Das Bundesverfassungsschutzgesetz wurde im Jahr 1990 verabschiedet. Zu diesem Zeitpunkt konnte vom Gesetzgeber nicht nur die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt werden, sondern auch die umfangreichen Beiträge der einschlägigen juristischen Literatur.
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Ich hoffe das ihr nun selbst auf die richtigen Ideen kommt.
Dieser Beitrag wurde 2 mal bearbeitet, zum letzten Mal von Meta: 20.08.2013 07:39.
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