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Deutsche Beamte müssen dienstliche E-Mail-Adresse preisgeben
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Golfi
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FT-Nutzer
416 geschriebene Beiträge
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Wohnort: Ronneburg
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23.03.2007 ~ 00:46 Uhr ~ Golfi schreibt:
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im Forum Thüringen seit: 23.03.2006
12 erhaltene Danksagungen
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Deutsche Beamte müssen dienstliche E-Mail-Adresse preisgeben |
Beitrag Kennung: 43383
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Ein deutscher Beamter muss seine dienstliche E-Mail-Adresse der Öffentlichkeit preisgeben, selbst wenn sie Teile seines Namens enthält. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschieden (Az. 6 K 1729/06.NW).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ist die Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten in Geschäftsordnungs- oder Organisationsplänen sowie Telefonverzeichnissen einer Dienststelle grundsätzlich rechtlich zulässig. "Nach dem Urteil der Neustädter Richter stehen dem Internetauftritt einer Behörde weder beamtenrechtliche noch datenschutzrechtliche Vorschriften entgegen", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer. Entscheidend ist der Wille der Behördenleitung. "Und wenn die will, dass ihre Beamten zur Auskunftserteilung an Dritte zur Verfügung stehen sollen, dann gibt es kein bequemes Verstecken mehr", sagt der Rechtsanwalt.
Damit wurde die Klage eines rheinland-pfälzischen Beamten zurückgewiesen, der die Ansicht vertrat, für die Veröffentlichung seines Namens, der dienstlichen E-Mail-Anschrift sowie der Telefondurchwahl auf dem Internetauftritt seiner Dienststelle bestände keine Notwendigkeit. Denn er habe ja keinen regelmäßigen Publikumsverkehr und der Kontakt zur Dienststelle könne von außen ja auch ohne Verwendung seines Namens hergestellt werden, argumentierte der Staatsbedienstete offenbar in Verkennung von zeitgemäß verstandener Beamtenpflicht. (da)
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