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Zum Ende der Seite springen Genossenschaftseigentum
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Meta   Meta ist weiblich Zeige Meta auf Karte FT-Nutzerin
14.295 geschriebene Beiträge
Wohnort: Gera



14.07.2016 ~ 11:12 Uhr ~ Meta schreibt:
im Forum Thüringen seit: 16.09.2011
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Genossenschaftseigentum Beitrag Kennung: 836139
gelesener Beitrag - ID 836139


Was man darüber wissen sollte ehe Anteile gekauft werden.

http://www.fortuna-eg.de/genossenschaft/...unternehmen-eg/
Zitat:

Grundsätzlich darf die FORTUNA auf der Aktivseite nur solche Vermögensgegenstände aktivieren, deren (wirtschaftlicher) Eigentümer sie ist. Ebenso wie natürliche Personen kann auch die FORTUNA als sogenannte juristische Person Eigentum erlangen. Deshalb steht die FORTUNA als Genossenschaft auch im Grundbuch als Eigentümer aller Grundstücke und Gebäude und nicht etwa die Mitglieder der Genossenschaft. Nicht die Mitglieder, sondern ausschließlich die FORTUNA ist Eigentümer aller bilanzierten Vermögenswerte.

Dafür sind aber auch die Bankverbindlichkeiten, also Schulden, ausschließlich Schulden der FORTUNA und nicht diejenigen der Mitglieder. Diese Schulden, die im Namen der FORTUNA aufgenommen worden sind, müssen daher auch zwingend auf der Passivseite der Bilanz gezeigt werden.

Eine Besonderheit der Bilanzierung besteht bei Genossenschaften hinsichtlich der von den Mitgliedern eingezahlten Anteile, die üblicherweise (noch) unter dem Eigenkapital auf der Passivseite gezeigt werden. Das Eigenkapital umfasst definitionsgemäß nur die Mittel, die keinem Rückzahlungsanspruch Dritter (hier: der Mitglieder) unterliegen.

Nach den Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes haben Mitglieder nach Ausscheiden aus der Genossenschaft aber eben einen Rückzahlungsanspruch auf die eingezahlten Anteile, so dass im strengen Sinne diese Anteile auch kein Eigenkapital sind, sondern Verbindlichkeiten der Genossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern. Im internationalen Bereich werden Anteile der Mitglieder daher schon seit längerem nicht als Eigenkapital, sondern als Verbindlichkeit passiviert. Im Zuge der Internationalisierung der Rechnungslegung bleibt abzuwarten, wie sich die deutsche Bilanzierungspraxis entwickelt.


Viele Menschen glauben wenn Sie Genossenschaftsanteile erwerben hätten sie damit einen Anteil an der Genossenschaft erworben, das ist grundsätzlich falsch, Sie haben der Genossenschaft nur einen Kredit in der entsprechenden Geldhöhe gewährt, mehr nicht.
Bei Hyperinflation bleibt davon nichts übrig!

Wenn das Geld durch Inflation verfällt ist die Genossenschaft alleiniger Eigentümer der Häuser die angeblichen Genossenschaftler gehen lehr aus, für ihr wertloses Geld erhalten sie von der Genossenschaft nichts!

Schauen sie einmal im Grundbuch nach, wer als Eigentümer der Genossenschaft im Grundbuch eingetragen ist, wer sich also diese angeeignet hat!

Wer einen Kredit als Anteil bezeichnet, wo es doch in Wirklichkeit kein Anteil ist begeht arglistige Täuschung und Betrug.
Anders ist es bei Aktien, da hat man wirklich Anteile an der Fima erworben. Die Genossenschaftsgesetzgebung erweist sich mehr und mehr als Betrugssystem zur arglistigen Täuschung von Genossenschaftlern, welche in Wirklichkeit eine Kreditgemeinschaft sind.


http://www.wallstreet-online.de/ratgeber...ile-investieren
Zitat:

Das eigene Geld in Genossenschaftsanteile investieren
Viele Menschen verfolgen mit ihrem Geld einen bestimmten Zweck und möchten dies in einer bestimmten Form investieren. Über Anteile einer Genossenschaft können wirtschaftliche Ziele verfolgt werden.



https://www.arbeitsgemeinschaft-finanzen...kfw-hausbau.php
Zitat:

KfW Wohneigentumsprogramm

Dieses Programm unterstützt den Erwerb selbstgenutzter Häuser oder Wohnungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Objekt noch gebaut wird oder es sich um eine Gebrauchtimmobilie handelt. Weiterhin wird über dieses Programm auch der Erwerb von Genossenschaftsanteilen gefördert.

Die Unterstützung erfolgt in Form eines zinsverbilligtes Darlehens. Entscheidend für Interessierte: Es kommt weder auf das Alter noch den Familienstand an, auch sind keine Einkommensgrenzen festgelegt. Insoweit kann praktisch jeder vom Geldtopf der KfW profitieren.

Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Kreditanfrage sind daher objektbezogen. Die Obergrenze des Darlehens liegt bei 30 % der Gesamtkosten. Allerdings gilt dies nur bis zu einer Gesamtförderhöchstgrenze von 100.000 Euro.

Zu den Gesamtkosten zählen die Ausgaben für den Bau des Hauses oder die Wohnung mit Grundstückskosten, aber auch die Maklercourtage und Notargebühren sowie alle anfallenden Steuern. Außerdem sind die Außenlagen im Förderpaket enthalten.

Beim Kauf eines Objektes sind der Kaufpreis inklusive aller Nebenkosten förderfähig sowie alle Maßnahmen, die in Zusammenhang mit Instandsetzung, Modernisierung oder Umbau entstehen, und außerdem Genossenschaftsanteile für Wohnungsbaugenossenschaften in Höhe der Anteile.

Die einzige Ausnahme bilden in dem Zusammenhang Grundstückskäufe, die länger als sechs Monate vor der Antragstellung erfolgt sind. Ausgeschlossen sind ferner alle Formen der Umschuldung und Nachfinanzierung, hierfür stehen keine Mittel zur Verfügung.

Das Darlehen muss im Grundbuch eingetragen werden, um den Kredit abzusichern.
Ausnahme: Erwirbt der Kreditnehmer Genossenschaftsanteilen, reichen bankübliche Sicherheiten.
Die Antragstellung für das Förderprogramm erfolgt über die Hausbank.


So lässt sich einfach mit Genossenschaften und KfW Geld verdienen. Die Zinsdifferenz bringt den Gewinn.

Beantragen sie Tilgungsfreiheit, wenn am Ende das Geld, infolge Inflation nichts mehr wert ist, haben Sie den Gewinn.



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14.295 geschriebene Beiträge
Wohnort: Gera



14.07.2016 ~ 11:42 Uhr ~ Meta schreibt:
im Forum Thüringen seit: 16.09.2011
1215 erhaltene Danksagungen

erhaltene Verwarnungen:
RE: Genossenschaftseigentum Beitrag Kennung: 836144
gelesener Beitrag - ID 836144


https://www.gesetze-im-internet.de/bunde...eigg/gesamt.pdf
Zitat:
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)

Als Genossenschaftler erwerben sie keinen Wohneigentumsanteil bei der Genossenschaft.

https://www.gesetze-im-internet.de/bunde...geng/gesamt.pdf
Zitat:
Genossenschaftsgesetz

Auszug:

§ 18 Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern
Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. Diese darf
von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

§ 19 Gewinn- und Verlustverteilung
(1) Der bei Feststellung des Jahresabschlusses für die Mitglieder sich ergebende Gewinn oder Verlust des
Geschäftsjahres ist auf diese zu verteilen. Die Verteilung geschieht für das erste Geschäftsjahr nach dem
Verhältnis ihrer auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen, für jedes folgende nach dem Verhältnis ihrer
durch die Zuschreibung von Gewinn oder die Abschreibung von Verlust zum Schluss des vorhergegangenen
Geschäftsjahres ermittelten Geschäftsguthaben. Die Zuschreibung des Gewinns erfolgt so lange, als nicht der
Geschäftsanteil erreicht ist.
(2) Die Satzung kann einen anderen Maßstab für die Verteilung von Gewinn und Verlust aufstellen und
bestimmen, inwieweit der Gewinn vor Erreichung des Geschäftsanteils an die Mitglieder auszuzahlen ist. Bis zur
Wiederergänzung eines durch Verlust verminderten Guthabens findet eine Auszahlung des Gewinns nicht statt.

§ 20 Ausschluss der Gewinnverteilung
Die Satzung kann bestimmen, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen
Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vorstand einen Teil des
Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in die Ergebnisrücklagen einstellen kann.

§ 21 Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben
(1) Für das Geschäftsguthaben werden vorbehaltlich des § 21a Zinsen von bestimmter Höhe nicht vergütet, auch
wenn das Mitglied Einzahlungen in höheren als den geschuldeten Beträgen geleistet hat.
(2) Auch können Mitglieder, welche mehr als die geschuldeten Einzahlungen geleistet haben, im Falle
eines Verlustes andere Mitglieder nicht aus dem Grunde in Anspruch nehmen, dass von letzteren nur diese
Einzahlungen geleistet sind.

§ 21a Ausnahmen vom Verbot der Verzinsung
(1) Die Satzung kann bestimmen, dass die Geschäftsguthaben verzinst werden. Bestimmt die Satzung keinen
festen Zinssatz, muss sie einen Mindestzinssatz festsetzen. Die Zinsen berechnen sich nach dem Stand der
Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres. Sie sind spätestens sechs Monate nach
Schluss des Geschäftsjahres auszuzahlen, für das sie gewährt werden.
(2) Ist in der Bilanz der Genossenschaft für ein Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder ein Verlustvortrag
ausgewiesen, der ganz oder teilweise durch die Ergebnisrücklagen, einen Jahresüberschuss und einen
Gewinnvortrag nicht gedeckt ist, so dürfen in Höhe des nicht gedeckten Betrags Zinsen für dieses Geschäftsjahr
nicht gezahlt werden.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 13 von 48 -

§ 22 Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des
Geschäftsguthabens
(1) Werden der Geschäftsanteil oder die auf ihn zu leistenden Einzahlungen herabgesetzt oder die für
die Einzahlungen festgesetzten Fristen verlängert, so ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses der
Generalversammlung durch das Gericht bei der Bekanntmachung der Eintragung in das Genossenschaftsregister
anzugeben.
(2) Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung bei
der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen
können. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht
Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse
haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
(3) Mitglieder, die zur Zeit der Eintragung des Beschlusses der Genossenschaft angehörten, können sich auf die
Änderung erst berufen, wenn die Bekanntmachung erfolgt ist und die Gläubiger, die sich rechtzeitig gemeldet
haben, wegen der erhobenen Ansprüche befriedigt oder sichergestellt sind.
(4) Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds darf, solange es nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft
nicht ausgezahlt oder im geschäftlichen Betrieb zum Pfand genommen, eine geschuldete Einzahlung darf
nicht erlassen werden. Die Genossenschaft darf den Mitgliedern keinen Kredit zum Zweck der Leistung von
Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gewähren.
(5) Gegen eine geschuldete Einzahlung kann das Mitglied nicht aufrechnen.
(6) Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährt in zehn
Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet,
so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

§ 22a Nachschusspflicht
(1) Wird die Verpflichtung der Mitglieder, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, auf eine Haftsumme
beschränkt oder aufgehoben, so gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(2) Die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen wirkt nicht gegenüber
Mitgliedern, die bei Wirksamwerden der Änderung der Satzung bereits aus der Genossenschaft ausgeschieden
waren.

§ 22b Zerlegung des Geschäftsanteils
(1) Der Geschäftsanteil kann in mehrere Geschäftsanteile zerlegt werden. Die Zerlegung und eine ihr
entsprechende Herabsetzung der Einzahlungen gelten nicht als Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der
Einzahlungen.
(2) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Zerlegung des Geschäftsanteils sind die Mitglieder mit der
Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt, die sich aus der Zerlegung ergibt. § 15b Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Die
Mitgliederliste ist unverzüglich zu berichtigen.

§ 23 Haftung der Mitglieder
(1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Mitglieder nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten.
(3) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.


https://de.wikipedia.org/wiki/Eigentumso...ugenossenschaft
Zitat:

Eigentumsorientierte Wohnungsbaugenossenschaft

Eine eigentumsorientierte Wohnungsbaugenossenschaft ist eine Wohnungsbaugenossenschaft die Ihren Mitgliedern zusätzlich das Recht auf den Erwerb des Eigentums an den sich im Genossenschaftsbesitz befindenden Wohnraum einräumt. Eine Wohnungsbaugenossenschaft kauft und saniert Immobilien. Die Immobilien können von den Mitgliedern der Wohnungsbaugenossenschaft vergünstigt zur Miete oder als Wohneigentum erworben werden. Die Mitglieder besitzen nicht nur bevorzugtes Recht auf den Erwerb, ebenso darf man mit deutlich reduzierten Refinanzierungskonditionen rechnen. Außerdem ermöglicht eine eigentumsorientierte Wohnungsbaugenossenschaft den Erwerb von Geschäftsanteilen und weitere Vergünstigungen nach dem Wohnungsbauprämiengesetz.

Die monatlichen Beiträge der Mitglieder werden zunächst der Wohnungsbaugenossenschaft überlassen. Die Gelder werden nie weniger als sechs Jahre in Immobilien investiert, damit Kapital entstehen kann. Das Endkapital ist hier nicht zweckgebunden. So bauen die Mitglieder Vermögen auf oder investieren in ein eigenes Heim.


Umwandlung der Genossenschaft in eine Eigentumsorientierte Wohnungsbaugenossenschaft
Wer sein Geld was in den Genossenschaftsanteilen steckt nicht verlieren will der sollte für eine sich für eine Umwidmung der Genossenschaften in Eigentumsorientierte Wohnungsbaugenossenschaften einsetzen; alles andere führt zur Enteignung der Altmitglieder in Inflationszeiten.


Dieser Beitrag wurde 1 mal bearbeitet, zum letzten Mal von Meta: 14.07.2016 11:49.



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Wohnort: Gera



14.07.2016 ~ 12:28 Uhr ~ Meta schreibt:
im Forum Thüringen seit: 16.09.2011
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erhaltene Verwarnungen:
RE: Genossenschaftseigentum Beitrag Kennung: 836155
gelesener Beitrag - ID 836155


Bewertung der Geschäftsanteile:

https://rocokonkurs.files.wordpress.com/...-29-07-2005.pdf

https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaftsregister
Genossenschaftsregister

https://www.handelsregister.de/rp_web/welcome.do

Von den Geraer Wohnungsbaugenossenschaften fand ich hier keine registriert.



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Adeodatus
Benutzerkonto wurde gelöscht



14.07.2016 ~ 15:50 Uhr ~ Adeodatus schreibt:
RE: Genossenschaftseigentum Beitrag Kennung: 836172
gelesener Beitrag - ID 836172


Wqw von was Du alles so keine Ahnung hast!



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gastli   Zeige gastli auf Karte FT-Nutzer
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Wohnort: terrigenus



14.07.2016 ~ 17:45 Uhr ~ gastli schreibt:
images/avatars/avatar-2026.jpg im Forum Thüringen seit: 03.12.2005
2258 erhaltene Danksagungen
RE: Genossenschaftseigentum Beitrag Kennung: 836177
gelesener Beitrag - ID 836177


Hauptsache wieder ein Thema gestartet um das Forum zuzumüllen.



Homepage von gastli Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Zum Ende der Seite springen Zum Anfang der Seite springen
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18.07.2016 ~ 06:40 Uhr ~ Meta schreibt:
im Forum Thüringen seit: 16.09.2011
1215 erhaltene Danksagungen

erhaltene Verwarnungen:
RE: Genossenschaftseigentum Beitrag Kennung: 836733
gelesener Beitrag - ID 836733


Wie ich sehe fehlt es ihnen an Wissen etwas dazu beizutragen, außer Forenstalking zu betreiben.



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Wohnort: Gera



01.08.2016 ~ 07:35 Uhr ~ Meta schreibt:
im Forum Thüringen seit: 16.09.2011
1215 erhaltene Danksagungen

erhaltene Verwarnungen:
RE: Genossenschaftseigentum Beitrag Kennung: 838286
gelesener Beitrag - ID 838286


https://de.wikipedia.org/wiki/Wohnungsbaugenossenschaft
Zitat:

Im Jahr 1867 erließ Preußen ein erstes Genossenschaftsgesetz. Da es nur Genossenschaften mit unbegrenzter Haftung kannte, blieb die Zahl der Gründungen begrenzt ( 28 im Jahre 1888 ).[1]

Das Gesetz betreffend die Wirtschafts- und Erwerbsgenossenschaften von 1889, kurz Genossenschaftsgesetz, ermöglichte die Gründung von Genossenschaften mit beschränkter Haftungspflicht. Zugleich schuf die Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzgebung von 1889 weitere Voraussetzungen für den Erfolg der Baugenossenschaften, weil sie mit der Vergabe von langfristigen und zinsgünstigen Krediten der Versicherungsanstalten an die gemeinnützige Wohnungswirtschaft einherging. Von da an begannen sich Baugenossenschaften in ganz Deutschland zu entwickeln. Waren es im Jahr 1889 38, so stieg ihre Zahl über 385 (1900), 682 (1906),[2] 747 (1907)[2] und 1056 (1910) auf 1402 im Jahr 1914 schnell an. Nach einer kriegsbedingten Stagnation stieg ihre Zahl von 1919 bis 1922 in einer regelrechten Gründungswelle weiter an.[3] Diese Entwicklung hieß bei Fachleuten Bauhüttenbewegung.[4] So gehörten Ende 1926 dem gewerkschaftlichen Verband sozialer Baubetriebe 148 Betriebe an, die im Schnitt rund 16.000 Arbeiter und Angestellte beschäftigten und Ende 1926 rund 80 Millionen Reichsmark umsetzten.[4]

Eine Sonderform hinsichtlich der Vergaberichtlinien und des Kreises der Begünstigten unter den Wohnungsbaugenossenschaften bildeten die Beamten-Wohnungsvereine. Diese stellten den ohnehin gesellschaftlich bessergestellten Staatsbediensteten und deren Angehörigen kostengünstigen Wohnraum in bevorzugten Lagen zur Verfügung. Die Architektur war gegen Ende des 19. Jahrhunderts herausragend und unterschied sich wesentlich von den weniger aufwendig ausgestatteten Wohnunganlagen der Arbeiterbaugenossenschaften. Bis zum 21. Jahrhundert haben sich die Aufnahmebedingungen insofern geändert, dass auch mit nicht beamteten Personen Dauernutzungsverträge abgeschlossen werden.


Gemeinnützige Bauträger

Obwohl der Begriff Wohnbaugenossenschaft nahelegt, dass es sich um eine Genossenschaft handle, wird im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff auch für Wohnbaugesellschaften mit beschränkter Haftung (GesmbH) bzw. Wohnbau- Aktiengesellschaften (AG) verwendet. (vgl. § 1 Abs 1 und § 39 Abs 7 WGG).

Die Unterschiede zwischen „echten“ gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaften und gemeinnützigen Bauvereinigungen anderer Rechtsformen bestehen in der Mitbestimmung und in der Vergabe. In der Regel muss man in solchen Fällen, bevor man Nutzungsberechtigter einer Genossenschaftswohnung (entspricht dem Begriff des Mieters) werden kann, Mitglied der Genossenschaft werden und einen Genossenschaftsanteil kaufen. Daraus ergeben sich auch spezielle Rechte und Pflichten als Genossenschafter.

Jedoch haben einige Genossenschaften und Bauvereine den Zusatz gemeinnützig in den letzten Jahrzehnten aus ihren Bezeichnungen gestrichen.


Dachverbände des gemeinnützigen Wohnungsbaus

Demgegenüber weisen die Dachverbände der WBG auf die nachhaltige Wirksamkeit der Wohnbauförderung hin. Siedlungen, die vor Jahrzehnten unterstützt wurden, sind heute längst freitragend und bleiben dennoch preisgünstig. Die öffentliche Hand profitiert deshalb weiterhin von geringeren Sozialausgaben. Die zwei Dachverbände (am größten der Verband Wohnbaugenossenschaften Schweiz, daneben der bürgerlich orientierte Verband Wohnen Schweiz) haben sich gemeinsam auf die Charta gemeinnütziger Wohnbauträger verpflichtet. Sie bieten ihren Mitgliedern Finanzierungsinstrumente, Weiterbildung und Beratung. Im Rahmen der Aktionsgemeinschaft Wohnbund nehmen sie ihre politischen Interessen wahr. Ebenfalls gemeinsam bieten sie ein breites Angebot an Weiterbildungsanlässen an und veranstalten das jährliche Forum der Genossenschaften in Luzern.


Wer weiß genau welche Eigentumsform seine Genossenschaft hat und was im Falle einer Geldentwertung aus den Genossenschaftsanteilen wird?

Einen solchen Eingriff erlitten die Genossenschaftler aus DDR-Zeiten schon, die durch Arbeitsleistungen erbrachten Genossenschaftsanteile wurden als wertlos deklariert.


Dieser Beitrag wurde 1 mal bearbeitet, zum letzten Mal von Meta: 01.08.2016 07:39.



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