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Zum Ende der Seite springen Die Welt war schonmal besser
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orca   orca ist männlich Zeige orca auf Karte FT-Nutzer
8.636 geschriebene Beiträge
Wohnort: Dresden



12.09.2013 ~ 20:30 Uhr ~ orca schreibt:
images/avatars/avatar-1887.png im Forum Thüringen seit: 20.06.2007
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Die Welt war schonmal besser Beitrag Kennung: 651231
gelesener Beitrag - ID 651231


Nee, nix mit "Die guten alten Zeiten ..."

Rein zufällig stolperte ich heute über einen Text, der sehr klar erkennen läßt, was für ein verbrecherischer Drecksstaat die B'R'D ist und an welche Verbrechen sie uns in 23 Jahren derart gewöhnt hat, daß viele B'R'D-Insassen sie für normal und richtig halten. Genug der Vorrede:

"Gewaltverbot



zwingendes, völker­rechtliches Grundprinzip, das die Staaten verpflichtet, sich in ihren in­ternationalen Beziehungen der An­drohung oder der Anwendung von Gewalt, d. h. aller militärischen, po­litischen, wirtschaftlichen u. a. For­men des Zwanges zu enthalten, der gegen die politische Unabhängigkeit oder die territoriale Integrität eines Staates gerichtet oder in ir­gendeiner anderen Weise mit den Zielen der Vereinten Nationen un­vereinbar ist. Eine solche Gewalt­anwendung stellt eine schwere Ver­letzung des Völkerrechts dar und darf niemals als Mittel zur Regelung internationaler Probleme angewandt werden. Das G. hat seine völker­rechtliche Normierung nach dem zweiten Weltkrieg insbesondere in Art. 2 Ziff. 4 der UNO-Charta gefunden. Die völkerrechtliche Fest­legung und der Kampf um die Durchsetzung des G. ist engstens mit dem Kampf der UdSSR, der anderen sozialistischen Länder und aller friedliebenden Kräfte um die Ver­hinderung und Einstellung imperia­listischer Gewaltakte zur Unterwer­fung anderer Völker und Staaten, vor allem des Aggressionskrieges als des schwersten völkerrechtlichen Verbrechens, verbunden. Das G. nimmt unter den Grundprinzipien des demokratischen Völkerrechts in­sofern einen besonderen Platz ein, als es den Charakter des geltenden Völkerrechts als Instrument der Frie­denssicherung bestimmt und eine Grundlage für die Verwirklichung aller anderen Prinzipien des Völker­rechts darstellt. Seine strikte Durch­setzung ist die elementare Grundlage der friedlichen Koexistenz von Staaten mit unterschiedlicher Gesell­schaftsordnung und die Grundvoraus­setzung ihrer Verwirklichung. Bereits im “Dekret über den Frie­den" (8. 11. 1917) brandmarkte der junge Sowjetstaat den Aggressions­krieg als das größte Verbrechen an der Menschheit. Unter dem Einfluß der Sowjetunion wurde das Prinzip der Sicherung des Friedens immer mehr zum Entwicklungsprinzip des Völkerrechts erhoben. In den zwi­schenstaatlichen Beziehungen und bei der weiteren Entwicklung des Völkerrechts ging es nicht mehr um irgendeine Abwandlung des “Rechts der Staaten zum Krieg" (jus ad bellum), sondern um die Ausschaltung des Krieges aus den Staatenbezie­hungen überhaupt. Bedeutende Schritte in diesem Kampf um das völkerrechtliche Verbot des Aggres­sionskrieges waren insbesondere der Briand-Kellogg-Pakt von 1928 und 'die Londoner Konvention über die Definition des Begriffs der Aggres­sion, die 1933 auf Initiative der UdSSR zwischen ihr und 11 kapita­listischen Staaten abgeschlossen wurde. Im Ergebnis dieser Bemü­hungen der UdSSR und der Erfah­rungen der Völker, insbesondere während des zweiten Weltkrieges, wurde das Verbot der Aggression zu dem umfassenden G. weiterentwickelt, wie es in der UNO-Charta sei­nen Niederschlag gefunden hat. Ent­sprechend seiner verbindlichen Inter­pretation durch die Deklaration der XXV. Vollversammlung der UNO über die Grundprinzipien des Völ­kerrechts vom 24. 10. 1970 ist nicht nur die Anwendung und Androhung bewaffneter Gewalt in den zwischen­staatlichen Beziehungen, sondern auch die Anwendung bzw. Andro­hung politischer, wirtschaftlicher u. a. Formen des Zwanges gegen andere Staaten völkerrechtlich verboten. Damit wurden die Versuche be­stimmter imperialistischer Staaten zurückgewiesen, das G. auf militä­rische Gewalt zu begrenzen. Die An­drohung oder Anwendung jeglicher Formen von Gewalt als Mittel zur Regelung internationaler Probleme ist, auch wenn sie nicht unter Einsatz bewaffneter Gewalt erfolgt, ihrem Wesen nach eine den Frieden be­drohende Handlung. Die gefährlichste Form der Verletzung dieses umfassenden völkerrechtlichen G. stellt Jedoch die Anwendung bewaff­neter Gewalt, die bewaffnete Ag­gression, dar. Deshalb verurteilt das Völkerrecht den Aggressionskrieg als Verbrechen gegen den Frieden, das die Verantwortlichkeit aufgrund des Völkerrechts nach sich zieht. Daraus folgt, daß im Falle einer bewaffne­ten Aggression dem angegriffenen Staat das Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung zu­steht, bis der Sicherheitsrat der UNO die zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationa­len Sicherheit erforderlichen Maß­nahmen ergriffen hat (Art. 51 der UNO-Charta). Der Sicherheitsrat der UNO kann, wenn er feststellt, daß eine Angriffshandlung, ein Frie­densbruch oder eine Friedensbedro­hung vorliegen, alle zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Friedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnah­men, einschließlich der Anwendung bewaffneter Gewalt bzw. ande­rer Zwangsmaßnahmen politischer und ökonomischer Art, gegen den Aggressor-Staat durchführen (Art. 39, 41 und 42 der UNO-Charta). Zum anderen ist der Staat, der das G. durch den rechtswidrigen Einsatz von bewaffneter Gewalt verletzt, hierfür politisch und materiell ver­antwortlich. Gegen ihn können Sank­tionen verhängt werden, wie z. B. zeitweilige Beschränkungen in der Ausübung bestimmter Souveränitäts­rechte, Durchführung von Abrü­stungsmaßnahmen sowie die Auf­erlegung der Pflicht zur Wiedergut­machung für die verursachten Schä­den (Reparationen). Aber auch Einzelpersonen, die der Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung von Aggressionskrie­gen schuldig sind, sind hierfür auf­grund des Völkerrechts individuell wegen Verbrechens gegen den Frie­den verantwortlich (vgl. Londoner Viermächteabkommen vom 8. 8. 1945 und Statut des Internationalen Militärgerichtshofes in Nürnberg, Art. 6 Buchstabe a). Diese Formen der völkerrechtlichen Verantwortlich­keit für die Vorbereitung und Durch­führung einer Aggression wurden gegenüber den Aggressorstaaten des zweiten Weltkrieges verwirklicht. Die Bemühungen der UdSSR und anderer sozialistischer Staaten gingen dahin, die Wirksamkeit des völker­rechtlichen Verbots der Aggression und der Unterbindung und Bestra­fung aller Aggressionsakte dadurch zu erhöhen, daß eine allgemein ver­bindliche Definition des Begriffs der Aggression ausgearbeitet und von den Staaten vereinbart wird. Nach jahrzehntelangem Bemühen der So­wjetunion und der sozialistischen Länder gelang es 1974 auf der XXIX. UNO-Vollversammlung, eine Definition der Aggression in Form einer Resolution einmütig anzuneh­men. Der Sicherheitsrat wurde auf­gefordert, diese Definition als Richt­linie für die Bestimmung eines Ag­gressionsaktes zu nehmen. Damit wurde ein zusätzliches Instrument ge­schaffen, um der Tendenz des Impe­rialismus zur Aggression und Unter­drückung anderer Völker entgegen­zuwirken und den Frieden zu stabi­lisieren. Wesentliche Funktionen dieser Definition bestehen darin, einen potentiellen Aggressor abzu­schrecken, die Bestimmung von Ag­gressionshandlungen und die An­wendung von Maßnahmen zu deren Unterdrückung zu vereinfachen, den Schutz der Rechte und rechtmäßigen Interessen des Aggressionsopfers und seine Unterstützung zu erleich­tern. Entsprechend der Definition ist Aggression bewaffnete Gewalt, die ein Staat gegen die Souveränität, territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit eines anderen Staa­tes anwendet oder die in irgendeiner anderen Weise mit der UNO-Charta unvereinbar ist. Grundsätz­lich begeht der Staat eine Aggres­sion, der als erster bewaffnete Ge­walt gegen einen anderen Staat im Widerspruch zur UNO-Charta an­wendet. Jede der nachfolgenden Handlungen gilt nach Art. 3 der De­finition unabhängig von einer Kriegs­erklärung als Aggressionshandlung, wobei diese Aufzählung nicht er­schöpfend ist:

a) der Überfall auf oder der Angriff gegen das Territo­rium eines Staates durch die Streit­kräfte eines anderen Staates oder jede militärische Besetzung, wenn auch zeitweilig, als Ergebnis solch eines Überfalls oder Angriffs oder jede Annexion des Territoriums oder eines Teils eines anderen Staates durch Gewaltanwendung;

b) b) die Bombardierung des Territoriums eines anderen Staates durch die Streit­kräfte eines Staates oder der Einsatz Jeglicher Waffen durch einen Staat gegen das Territorium eines anderen Staates;

c) c) die Blockade der Häfen oder Küsten- eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates;

d) d) der Angriff durch die Streitkräfte eines Staates auf die Land-, Luft-und Seestreitkräfte oder die See- und Luftflotten eines anderen Staa­tes;

e) e) der Einsatz von Streitkräften eines Staates, die sich mit dem Ein­verständnis des Empfangsstaates auf dem Territorium dieses Staates be­finden, im Gegensatz zu den im Ein­verständnis festgelegten Bedingun­gen, oder Jegliche Verlängerung ihres Aufenthaltes auf solchem Territo­rium über den Termin des Ablau­fens dieses Einverständnisses hinaus;

f) f) die Erlaubnis eines Staates, sein Territorium, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, durch diesen für Aggressionshand­lungen gegen einen dritten Staat ver­wenden zu lassen;

g) die Entsen­dung durch einen Staat oder im Na­men eines Staates von bewaffneten Banden, Gruppen, Irregulären oder Söldnern, die bewaffnete Gewalt gegen einen anderen Staat von sol­cher Schwere anwenden, die den obengenannten Handlungen gleich­kommt, oder die maßgebliche Ver­wicklung dieses Staates darin. In Übereinstimmung mit seinen Kom­petenzen nach der UNO-Charta kann der Sicherheitsrat auch andere als die in Art. 3 genannten Handlun­gen als Aggression qualifizieren bzw. feststellen, daß eine derartige Hand­lung unter Berücksichtigung aller Be­gleitumstände nicht als Aggression anzusehen ist.



Das völkerrechtliche Grundprinzip des G. ist in der DDR - wie alle “allgemein anerkannten, dem Frie­den und der friedlichen Zusammen­arbeit der Völker dienenden Regeln des Völkerrechts" - durch Art. 8 der Verfassung der DDR zu unmittelbar geltendem, alle Staatsorgane und

Bürger bindendem Recht erklärt. Verbrechen gegen den Frieden sind in der DDR unter schwerste Strafe gestellt. Die feierliche Bestätigung und Bekräftigung des G. in der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, Helsinki 1975, durch 33 europäische Staaten sowie die USA und Kanada war ein weiterer Schritt in der Richtung, den Verzicht auf Gewalt in den internationalen Be­ziehungen zu einem Gesetz des in­ternationalen Lebens zu machen. Die UdSSR vertritt, unterstützt von wei­teren sozialistischen u. a. Staaten, die Auffassung, daß in der gegen­wärtigen Situation zusätzliche An­strengungen unternommen werden müssen, damit die strikte Einhaltung des Prinzips des G. durch alle Staa­ten gewährleistet wird. Diesem Ziel würde die Ausarbeitung und der Abschluß eines Weltvertrages über den Gewaltverzicht in den zwischen­staatlichen Beziehungen entsprechen. Der XXXI. Vollversammlung der UNO wurde durch die UdSSR ein entsprechender Vertragsentwurf zur Beratung unterbreitet."

Ach ja, den *************** B'R'D-Insassen ist selbstverständlich freigestellt, zu lamentieren, daß Texte mit mehr als 4 kurzen Sätzen ihre Intelligenz überfordern. (Is'n Insider).



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Meister   Meister ist männlich Zeige Meister auf Karte FT-Nutzer
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12.09.2013 ~ 22:25 Uhr ~ Meister schreibt:
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RE: Die Welt war schonmal besser Beitrag Kennung: 651246
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Respekt !!! Aber warum haben "Sie" sich nicht danach gerichtet? verwirrt

-Arbeiteraufstand DDR
-Arbeiteraufstand Ungarn
-Arbeiteraufstand Tschechoslowakei
-Arbeiteraufstand Polen

Ach ja, Kampf der UDSSR in Afghanistan, Georgien, Tschetschenien,


Meister



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Bernhard P.   Bernhard P. ist männlich Zeige Bernhard P. auf Karte Nutzer ist im Jahr 2015 verstorben
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13.09.2013 ~ 08:30 Uhr ~ Bernhard P. schreibt:
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RE: Die Welt war schonmal besser Beitrag Kennung: 651267
gelesener Beitrag - ID 651267


Sehr interessanter Beitrag, orca. Mit Beseitigung des sozialistischen Weltsystems nahm die Agressivtät des Imperialismus spürbar zu. Kriege wurden viel gewalttätiger.



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