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Wellness69
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07.04.2006 ~ 09:34 Uhr ~ Wellness69 schreibt:
Skandalurteil Beitrag Kennung: 2911
gelesener Beitrag - ID 2911


Richter Plota vom Amtsgericht Jena hebelt Verbraucherschutzgesetz aus

Mit dem Urteil vom 31.0.32006 (AZ 26 C 67/06) hebelt das Gericht das Fernabsatzgesetz und das dort enthaltene Widerrufsrecht für Kunden aus.

Die Firma BetaPower GmbH ( ) setzte nun ein Urteil durch, wonach Verträge aus Anfang 2005 ohne Belehrung des Widerrufsrechtes doch nicht gekündigt werden können, sondern wie ein Werkvertrag nach § 611 BGB zu sehen seien.

Damit setzt sich das Gericht in Jena in einem einmaligen Skandalurteil über geltendes europäisches und deutsches Recht hinweg und fügt dem Ansehen in die deutsche Rechtsbarkeit einen schweren Schaden zu.

Dieses Urteil verstößt gegen das BGB und ignoriert, dass man auch als Kaufmann private Verträge wie diesen abschließen kann, wenn sie nicht Teil der unternehmerischen Tätigkeit sind, was bei der Verhandlung auch ausführlich dargelegt wurde.

Somit wird automatisch jedem Geschäftsmann das Recht an privaten Rechtsgeschäften abgesprochen und immer als gewerbliche Vertragspartei behandelt.

Zitat:
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

Amtlicher Hinweis:

Dieser Untertitel dient der Umsetzung


der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),


der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82) und


Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).


§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

§ 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass


im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,


der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und


dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.


(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.

(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

§ 358 Verbundene Verträge

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Kann der Verbraucher die auf den Abschluss des verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels widerrufen, gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 ist ausgeschlossen. Erklärt der Verbraucher im Falle des Satzes 2 dennoch den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags, gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrags gegenüber dem Unternehmer gemäß Absatz 1.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) § 357 gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist.

(5) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 hinweisen.

§ 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen

Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt 200 Euro nicht überschreitet, sowie bei Einwendungen, die auf einer zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.


Anmerkung:
Hier ein Auszug aus den aktuellen AGB der BetaPower vom 01. Juli 2005

Zitat:
4 Widerrufsrecht

Diese Klausel gilt nur für Verbraucher, d.h. jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann

Es wird ausdrücklich auf das Recht des Kunden zum Widerruf seiner auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung hingewiesen. Auf die Widerrufsbelehrung wird separat in den jeweiligen Preislisten, Sondervereinbarungen oder (Online-) Anzeigen hingewiesen.




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Wellness69
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07.04.2006 ~ 11:37 Uhr ~ Wellness69 schreibt:
RE: Skandalurteil Beitrag Kennung: 2918
gelesener Beitrag - ID 2918


Alles weitere findet man hier (Urteil usw.)

http://www.unser-jena.de/skandalurteil-t328.html



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jandark   jandark ist männlich Zeige jandark auf Karte FT-Nutzer
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10.04.2006 ~ 23:48 Uhr ~ jandark schreibt:
images/avatars/avatar-296.jpg im Forum Thüringen seit: 17.07.2005
1 erhaltene Danksagungen
Beitrag Kennung: 3639
gelesener Beitrag - ID 3639


Ich kann Deinen Ärger verstehen, wenngleich ich das Ganze juristisch nicht vollends beurteilen kann. Nur eine Frage: Warst Du bei Gericht ohne anwaltliche Vertretung?
Erfahrungsgemäß gibt es Juristen, die es als anmaßend empfinden, wenn so ein kleiner Wicht (nimms nicht persönlich) sich einbildet, juristische Sachzusammenhänge ohne Anwalt beurteilen zu können. Der Richter hat immerhin ein Jurastudium absolviert. Das soll doch nicht umsonst gewesen sein. Augenzwinkern


gruß

jandark



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DrPeter   DrPeter ist männlich FT-Nutzer
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Wohnort: Hartmannsdorf



11.04.2006 ~ 09:11 Uhr ~ DrPeter schreibt:
im Forum Thüringen seit: 12.02.2008
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RE: Skandalurteil Beitrag Kennung: 3655
gelesener Beitrag - ID 3655


Hallo,

es ist menschlich verständlich, daß man sich über einen verlorenen Prozeß ärgert.
Obwohl auch ich mit dem betreffenden Richter öfters wegen seinen "kühnen" Rechtsauffassungen Probleme habe, erscheint mir ausgerechnet das hier beanstandete Urteil als richtig.
Ein Widerrufsrecht hat nun einmal nur derjenige, welcher als "Verbraucher" i. S. § 12 BGB handelt.

Dr. Reichert



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Wellness69
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11.04.2006 ~ 10:15 Uhr ~ Wellness69 schreibt:
Beitrag Kennung: 3659
gelesener Beitrag - ID 3659


Zitat:
Original von jandark
Ich kann Deinen Ärger verstehen, wenngleich ich das Ganze juristisch nicht vollends beurteilen kann. Nur eine Frage: Warst Du bei Gericht ohne anwaltliche Vertretung?
Erfahrungsgemäß gibt es Juristen, die es als anmaßend empfinden, wenn so ein kleiner Wicht (nimms nicht persönlich) sich einbildet, juristische Sachzusammenhänge ohne Anwalt beurteilen zu können. Der Richter hat immerhin ein Jurastudium absolviert. Das soll doch nicht umsonst gewesen sein. Augenzwinkern


gruß

jandark


wegen dem geringen streitwert einen anwalt zu finden ist eher schwierig. auch bestand die gefahr, dass selbst bei einem gewonnenen prozeß ich auf den kosten sitzen würde, weil die gmbh dann in konkurs o.ä. gegangen wäre, weil die mir mittlerweile als nicht besonders seriös gelten.

in der vergangenheit kam dies bei weiterverkäufern von diensten (wie auch flat) schon öfter vor. gerade bei solchen, die sich eine lange zeit vorab als vorkasse bezahlen ließen.

und genau da lag auch der grund, warum ich schnellstmöglich das damals per lastschrift bezahlte geld auch wieder rückbuchen ließ.



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Manfred   Manfred ist männlich Zeige Manfred auf Karte FT-Nutzer
265 geschriebene Beiträge
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12.04.2006 ~ 14:52 Uhr ~ Manfred schreibt:
images/avatars/avatar-992.jpg im Forum Thüringen seit: 02.02.2006
14 erhaltene Danksagungen
Beitrag Kennung: 3875
gelesener Beitrag - ID 3875


Du scheinst ja so frustriert darüber zu sein, dass du sämtliche Foren in der Umgebung damit bombardierst. Nimm das Urteil hin, auch wenn es dir schwer fällt.

Ich kann mir zwar gut vorstellen, dass du sauer bist aber rechtfertigt diese Bekümmernis diesen Auftritt von dir?.



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Wellness69
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12.04.2006 ~ 15:12 Uhr ~ Wellness69 schreibt:
Beitrag Kennung: 3876
gelesener Beitrag - ID 3876


das veröffentlichen von urteilen ist normale öffentlichkeitsarbeit, oder würdest du diese frage auch den kläger bei dem urteil zum verbot von handyklingeltönenwerbung stellen, welche vor tagen durch die medienlandschaft ging?



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Wellness69
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19.04.2006 ~ 12:51 Uhr ~ Wellness69 schreibt:
Beitrag Kennung: 4841
gelesener Beitrag - ID 4841


revision wurde vom lg gera abgelehnt, weil streitwert unter 600,- ist.

somit ist man auf die laune des amtsgerichtsrichter immer angewiesen, wenn man streitwerte unter den 600,- hat, weil die urteile nach eigenem gutdünken so oder so entscheiden können.

dies ist keine rechtssicherheit, sondern liefert die prozessbeteiligten dem treiben eines richters aus.

anders ergeht es einem wohl auch nicht in staaten, wo nach meinung der westlichen welt kein faires rechtssystem besteht.

zitat aus dem schreiben des lg gera:

"sie werden gem. §139 III zpo darauf hingewiesen, dass ihre berufung unzulässig ist, da der gem. § 511 I zpo erforderliche mindestbeschwerdewert von mehr als 600,- euro nicht erreicht ist, hier "nur" 92,69 euro, das amtsgericht die berufung nicht zugelassen hat und die berufung zudem nicht durch einen vertretungsberechtigten rechtsanwalt eingelgt wurde (§78 I zpo)."



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