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RE: Strafanzeige gegen Kanzlerin und Verteidigungsminister. |
Beitrag Kennung: 32761
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Erneut wurde Anzeige erstattet. Dieses Mal gegen Gesundheitsulla.
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Die Vorwürfe von Ulla Schmidt, Bundesgesundheitsministerin, gegen die Ärzte in Deutschland werden nun die Staatsanwaltschaft in Berlin beschäftigen. Schmidt hatte gesagt, dass die Patienten bei den Ärzten “in Geiselhaft” genommen würden. Martin Grauduszus, Präsident der Organisation “Freie Ärzteschaft”, hatte zuvor gesagt, dass Schmidt die Ärzte mit dieser Behauptung zu Schwerverbrechern macht. (gmx)
Daraufhin erstattete der Verband mit 20 weiteren Medizinern Anzeige gegen die Ministerin. Die Anzeige zielt außer auf Ministerin Schmidt auch auf den Gesundheitsexperten Karl Lauterbach von der SPD. Das Ermittlungsverfahren läuft wegen Verleumdung und Beleidigung. Die beiden Politiker genießen jedoch Immunität, was sie vorerst schützt.
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Diese Anzeigen sind schon bezeichnend für das Handeln dieser Regierung und ein ungeheuerer Vertrauensbeweis in ihre Arbeit. Wie Merkel meinte ist man auf dem richtigen Weg. In den Knast ?
Eventuell müssen sich die Herrschaften über die Verjährungsfristen retten.
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Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
1.dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.drei Jahre bei den übrigen Taten. |
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