Verbrennen von Baum- und Strauchverschnitt im März
Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenabfall-Verordnung
vom 09.03.1999, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt
für den Freistaat Thüringen Nr. 7/1999
Gemäß § 4 o. g. Verordnung darf ausnahmsweise trockener,
unbelasteter Baum- und Strauchschnitt unter den in der Verordnung
genannten Bedingungen verbrannt werden.
Der Zeitraum für Frühjahr 2008, in dem ein Verbrennen zulässig
ist, wird durch die Untere Abfallbehörde des Saale-Holzland-
Kreises einheitlich für das Gebiet des Saale-Holzland-Kreises
wie folgt festgelegt:
01.03. bis einschließlich 15.03.2008.
Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass die Erlaubnis
zum Verbrennen nur für das Territorium des Saale-Holzland-
Kreises gilt.
Das Ver- bzw. Abbrennen von häuslichen Abfällen, Reifen, Mineralölprodukten,
Laub, Grasschnitt usw. bleibt weiterhin verboten!!!
Die Verbrennung des Strauch- oder Baumschnittes darf nur unter
Beaufsichtigung erfolgen, wobei keine Gefahren durch
Rauch oder Funkenflug entstehen und keine erheblichen Belästigungen
der Nachbarschaft eintreten dürfen. Auf die strikte
Einhaltung der abfallrechtlichen Bestimmungen wird nochmals
verwiesen!
Die Benachrichtigung des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz,
der Rettungsleitstelle Jena sowie der Polizeidienststellen
im Landkreis zur Bekanntgabe des Verbrennungszeitraumes
erfolgt grundsätzlich durch das Landratsamt. |