Heizkosten, Technik und Recht

Meta
Irgendwie passen die 3 nie zusammen und das in einem Rechtsstaat mit der Aussage: Abrechnung nach Verbrauch!
Dazu folgende Urteile usw..
http://www.mieterverein-regensburg.de/re...riegel-vor.html
http://www.bild.de/ratgeber/job-karriere...62556.bild.html
http://www.heiz-tipp.de/ratgeber-658-gerichtsurteile.html
Zitat:
4. Eine Manipulation an Heizkostenverteilern erfüllt den Tatbestand des Betrugs bzw. des versuchten Betrugs


Es fragt sich nur wo der Betrug anfängt und was uns Mietern an arglistiger Täuschung so zugemutet werden darf.

Erfolgt der Heizungsbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik, oder werden die Wohnungen über die Heizungsrohre beheizt?
Im letzteren Fall hat der Mieter jedoch keinen Einfluß auf den Verbrauch.
Was soll also dann mit einer verbrauchsabhängigen Abrechnung erreicht werden?
Der Vermieter will damit nur verhindern das er 15% der Heizkosten selbst tragen muß, weil der Betrieb Heizungsanlage nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Diese Fakten deuten eindeutig auf diese Umstände hin:
Elektronische Heizkostenverteiler unterscheiden sich in der Verbrauchserfassung um mehr als 50% und das bei der Anwendung von VDI2077, da entscheidet der eingesetzte Heizkostenverteiler ob nach VDI 2077 abgerechnet werden muß oder nicht!
Soll dieser Murks etwa anerkannten Regeln der Technik entsprechen?

1.) Es fehlt die Trennung zwischen:
Abrechnung nach Verbrauch und Abrechnung nach VDI 2077 zur Abrechnung nach m² Grundfläche.
Wenn zB. die Heizungsanlagen so schlecht eingestellt sind, so dass die nach VDI 2077 abgerechneten Mieter letztendlich nahe dem Durchschnittsverbrauch liegen.

2.) In welchem Umfang muss der Mieter die Beheizung der Wohnung mittels Heizkörperthermostatventil an den Heizkörpern
regeln können von ?°C bis ?°C?

3.) Ab wann zählen Heizkörper als nicht regelbar bzw. in welchem Bereich müßte die Raumtemperatur trotz Rohrwärmeabgabe (Einrohrheizung) regelbar sein um überhaupt von einer Regelbarkeit sprechen zu können?
(zB. 16 - 24°C oder was sagen die anerkannten Regeln der Technik,
Gesetzgeber und Richter dazu?)?
(Wann ist bei nicht regelbarbarer Beheizung der 15% Abzug bei den Heizkosten möglich?)
Wenn zB. bei Einrohr-vertikal-Heizungsanlagen infolge allein der Rohrwärme die Raumtemperatur welchen Wert übersteigt?
Ich finde zwischen 16 – 22°C sollte man wenigstens seine Raumtemperaturen regeln können.?

4.) Welche anerkannten Regeln der Technik müssen zur Abrechnung nach VDI 2077 eingehalten werden - bzw. wann muss die Abrechnung nach m² Grundfläche erfolgen?

Fragen Sie einmal danach und Sie werden feststellen das eine Abrechnung nach Verbrauch nicht unter Verhältnissen zu hoher Vorlauftemperaturen erfolgen kann; besonders dann nicht wenn keine Spreizung der Vorlauftemperaturen über 5 Geschosse vorhanden ist. Diese müßte als Minimum 15°C betragen ~3°C pro Etage.
So lange jedoch die Vorlauftemperaturen nicht einmal 15% von den Rücklauftemperaturen abweichen sind die Vorlauftemperaturen nach meiner Einschätzung viel zu hoch. 15% wären bei einer Vorlauftemperatur von 100°C 15°C, bei einer Außentemperatur von - 25°C.

So lange eine gemessene Einheit am Heizkostenverteiler nicht einer KWh entspricht sondern ein mehrfaches davon beträgt handelt es sich um Zwangsbeheizung. Ergeben sich pro gemessener Einheit zB. 5 KWh dann wird über die Heizkostenverteiler nur ein fünftel der Heizenergie erfaßt. 80% der Heizenergie ist demzufolge nicht erfaßbar, was will man dann noch nach Verbrauch verteilen?

Läßt sich nach VDI 2077 so noch vernünftig die Heizenergie verteilen? Ich denke nein.
Unter der Prämisse das die Vorlauftemperaturen ~ den Rücklauftemperaturen sind ist folgend Rechenannahme möglich:
Man berechnet die Erfassungsrate und verteilt die nicht vom Heizkostenverteiler erfaßte Energie nach m² Grundfläche. Der restliche Energieverbrauch läßt sich dann einfach nach den gemessenen Einheiten verteilen.
Überprüfen sie einmal mit dieser Methode ihre Heizkostenabrechnung und vergleichen sie es mit ihrer tatsächlichen Abrechnung. Danach wissen sie wie gut die Berechnungsmethode nach VDI 2077 in Wirklichkeit ist.
Beispiel Abrechnungsjahr 2011
QH=575358 KWh, m² AGES=7750,68m² Wohnfläche Wohnung 104,5m²
gemessene Einheiten:
QZ=127712,04 E = erfaßte Energie in KWh
Verbrauch in Wohnung 138,85 E = erfaßte Energie in KWh

575358 - 127712,04 = 447645,96 KWh nach m² Wohnfläche.
127712,04/575358 = 0,222 = 22,20% kann nach Verbrauch verteilt werden.
19393,20+45250,80=64644€.
77,8% nach m² Grundfläche = (64644x0,778/7750,68 )x104,5 = 678,09€
Verbrauch: (138,85/127712,04)x(64644x0,222) = 15,60€
Summe: 693,69€ nach VDI 610,19 €

Durchschnittskosten pro m² = 64644/7750,68 = 8,34 €/m²
bei 104,5m² sind das 871,57 € 15% Abzug = 740,84 €

Die Abrechnungswerte sind allerdings insgesamt nicht richtig, da bei der Warmwassererwärmung ~100.000KWh zu wenig und bei der Heizung zu viel berechnet wurden. Das wurde bisher trotz Reklamation nicht korrigiert!

Heizrohrfläche 0,0134m² pro m² Wohnfläche insgesamt 1,40m²
Heizkörperfläche: 2x3x0,6x0,72 = 2,592m²
2x1,40x0,6 = 1,68m²
2x2x1,40x0,6 = 3,36m²
2x2x0,92x0,6 = 2,21m²
Summe Heizfläche Heizkörper: 9,842m²
In einer Wohnung von 104,5m² stehen 9,842m² Heizkörperheizfläche 1,40m² Rohrheizfläche gegenüber. 9,842/1,4=7,03.
Dh. 1/8 der Heizfläche sind Heizungsrohre und 7/8 Heizkörper.

Die Heizungsrohre machen also 1/8 der Heizfläche der Wohnung aus.
Daran kann man eindeutig erkennen wie groß der Wahnsinn der Beheizung der Wohnung allein über die Heizungsrohre sein muß und wie viel kriminelle Energie dahinter stecken muß, welche von den Organen des Rechtsstaates trotzdem sich Bürger dagegen wehren toleriert wird. Ich frage mich als Bürger wie heruntergekommen das rechtsstaatliche System sein muß wo das möglich ist.
Können sie den Wahnsinn der Beheizung ermessen wenn so eine Wohnung fast ohne anstellen der Heizkörper nur über Rohrwärme auf 22 - 24°C aufgeheizt wird? Jahrelang waren es sogar 26°C.

Was für eine aufgezwungene Energieverschwendung!
Dagegen sind Staubsauger und Glühbirnen ein Witz.

EU-Verbot: Die letzten Tage der Glühbirne

Staubsauger, Fernseher, Ventilatoren EU will Stromfresser im Haushalt verbieten
Strubbi
Meta, ich habe das Problem nicht. Daher auch nicht so damit beschäftigt.
Stell mir aber die Frage warum schreibt es nicht mal woanders auch? Der landtag bettelt fast um Vorschläge und Mitarbeit mit Garantie der Bearbeitung. Klar wird alles überprüft bevor es im Landtag besprochen wird. Jemand von uns hat nicht das Recht dies weiterzugeben um was zu verändern.

Mal auf die Seite des Landtags zu gehen und Deine Idee dort reinsetzen mal andenken?
Arglistige Täuschung natürlich weglassen. Ist ohne hin nicht deren Sache sich damit zu beschäftigen.
Meta
Guter Vorschlag, habe auch schon daran gedacht. Werde ab November mit einem Datenloggersystem alle Temperaturen aufzeichnen. Die Außentemperaturen und die Temperatur in jeden einzelnen Wohnraum, sowie die Vor- und Rücklauftemperaturen der Heizungsanlage, denn die Rohre gehen alle durch meinen Keller. Dann habe ich auch genügend Beweismaterial um für eine Ablösung des Staatsanwalts zu sorgen, welcher meine Anzeige nicht bearbeiten wollte, obwohl ich schon eindeutig die Zwangsbeheizung, beginnend ab 1996, nachgewiesen habe.
Strubbi
Finde ich gut. Außer mit dem Staatsanwalt da bedenkst Du etwas nicht befürchte ich. Da ist es bestimmt keine Frage der Beweise. Vieleicht mehr das in der Prognoseentscheidung es jeweils nicht über den privaten Bereich rausgeht.Der wird denken das auch anders geklärt werden kann. Somit die Verhätnismäßigkeit gewahrt wird für den Staat was ja verlangt wird. Auch wenn es Dir da Kosten abverlangt.
Meta
Meinst Du mit der Verhältnismäßigkeit Faustrecht und die Beliebigkeit der Auslegung des StGB in seinem Sinne? Es handelt sich sowohl um Ordnungswidrigkeiten als auch um Straftaten denke ich.
Strubbi
Verhältnismäßigkeit allgemein. Meta wo geht es beim Antragsteller über den privaten Bereich drüber hin?
Der Staat hat immer eine Prognoseentscheidung zu teffen. Wo ist da eine selbst wenn fehlerfreie Ermessesausübung vorgeschrieben. Aber Bitte Meta ich kann nur danach mir eine Meinung bilden was Du hier schreibst.
858 er Eigenmacht erwartest Du nicht ernstlich eine Antwort?
Meta
Ich wollte nur wissen wie ich Dich verstehen sollte. Soll das heißen wenn ich privat betrogen und bestohlen werde so muß ich mir einen Privatdetektiv nehmen, erst wenn der nachgewiesen hat das dahinter eine kriminelle Vereinigung steckt bewegt sich etwas? Das StGB ist also eine Frage der Ermessensausübung, das hört sich ja wie eine Gaunersprache an, oder verstehe ich da etwas falsch?
Ich denke folgendes trifft genau den Sachverhalt:
Siehe StGB: Gesetze - JuraForum.de
Paragraphen:
§ 255 StGB - Räuberische Erpressung
§ 256 StGB - Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
§ 257 StGB - Begünstigung
§ 258 StGB - Strafvereitelung
§ 258a StGB - Strafvereitelung im Amt
§ 259 StGB - Hehlerei
§ 260 StGB - Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
§ 260a StGB - Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
§ 261 StGB - Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
§ 262 StGB - Führungsaufsicht
§ 263 StGB – Betrug
Ich nenne das einmal ganz einfach Abrechnungsbetrug, Vortäuschung falscher Tatsachen usw. Beihilfe zur unrechtmäßigen Erlangung eines Vermögensvorteils durch o. g. Straftatbestände. Für meine Begriffe ist das Verhalten des Staatsanwaltes Strafvereitelung im Amt.

Einen Tatbestand habe ich noch vergessen, die Nötigung zur Abnahme von Abwärme in einem von mir nicht erwünschtem und benötigtem Umfang.
Strubbi
Du kannst eine ja Angst machen.
Bei allen Frust sollte man nicht vergessen das es sich um Deinen Wohnraum handelt. Das wohnen und verbunden die Heizung erst einmal mit den von Dir eingegangenen Verträgen dreht und im direkten Zusammenhang steht.
Meta kann es nicht sein das Du nicht ganz den Abstand z.Z. hast um an richtiger Stelle!!!! das Problem zu lösen. Du bist betroffen.Nur das zählt erst mal. Willst da weiter wohnen aber bist mit der Handhabung der Regelung aus den Verträgen nicht einverstanden. Du willst Verträge nicht lösen und die nichts ändern.

Ob bei anderen ist egal! Da bist Du nicht unmittelbar betroffen. Zur Kenntnis gebracht hast Du und damit gut.
Sehe ich es so richtig? Vergeß mal Deine Aufzählung. Macht sich öffentlich nicht so gut mit Tatbestand und so.Das klingt als wenn man dem eine vorgefaßte Urteilskraft gibt. Das hilft Dir nicht weiter.
Meta
Die Sache ist an sich ganz einfach, denn der Vermieter ist nur der Vertreter der Mieter beim Energieliefervertrag, aber er hat nicht einmal Einfluß auf die Vertragsbedingungen. So gesehen handelt er in Vollmacht der Mieter nur hat ihm diese bisher keiner erteilt; evtl. der Gesetzgeber auf unzulängliche Art und rechtsunsichere Weise.
Siehe auch:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stgb/gesamt.pdf
Es geht um Millionen € und es sind tausende Mieter, unter anderem auch ich betroffen. Begünstigung, Betrug, Strafvereitelung - auch im Amt und die Beihilfe dazu.

Zitat:
§ 259 Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete
rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen
hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, begeht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 1 anzuwenden.
§ 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden.


Zitat:
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das
Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder
Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von
Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte
Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu
bringen,

3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von
bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff
zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch
dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

§ 265a Erschleichen von Leistungen
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes,
die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der
Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.


Und was ist mit dem Erschleichen von Entgelt für unerwünschte Leistungen lieber Gesetzgeber? Da geht es doch oft viel schlimmer zu als bei den Tatbeständen von §265a

Zitat:
§ 266 Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 271 Mittelbare Falschbeurkundung
(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von
Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen
beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person
in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art
zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere
Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Der Versuch ist strafbar.


Täuschung im Rechtsverkehr

Nun ich denke beim Heizwärmevertrieb über Vermieter gibt es genug Dinge die rechtmäßig sind.
Adeodatus
Zitat:
So gesehen handelt er in Vollmacht der Mieter


Schon mal nachgeschaut was ein "Mieter" ist? Der Mieter erteilt niemanden eine Vollmacht er mietet eine Sache, in ihrem Fall eine Wohnung. Dem Mieter ist bekannt auf welche Art die Wohnung beheizt wird. Wenn es dem Mieter nicht passt steht es ihm Frei seine Wohnung fristgerecht zu kündigen und sich Wohnraum zu suchen der für ihn am besten geeignet ist. Dafür würde in ihrem Fall keine Wohnung in Frage kommen, soll heißen, sie müßten sich wohl oder übel ein Haus bauen.
Strubbi
Du machst es Dir echt schwer Meta. Es ist so wie ich gerade bei Adeodatus gelesen habe. Jemand war Eigentümer und Besitzer des Hauses und kam es mit der Fernwärme zustande. Du bist das Mierverhältniss eingegangen als ganzes. Damals hättest Du die Heizungsart ablehnen müssen. Persöbliche Prognose dann, hättest sie nicht erhalten.

Zu dem Gesetzeswerk. Du hast es zur Kenntnis gegeben weil Du nach Worlaut des Gesetzes eine Verletzung von Rechten siehst.Kannst Du natürlich weil es keine falsche Tatsachenbehauptung ist. Eine Meinung eben.Die Staatsanwaltschaft ist aber keine Interessenvertretung von Dir. Es ist allein deren Sache wie sie was bearbeitet. Sie ist dem Gesetz unterworfen. Ich möchte nicht das Du Schwierigkeiten bekommst wegen sowas. Der "Verdacht" Staatsanwaltschaft weißt Du gar nicht! Meinst Du wirklich das sie Dir sagen was sie untersuchen oder weiterleiten.
Meta
Ich wohne schon seit 1978 hier Strubbi; noch Fragen? Damals wurde ordentlich geheizt, da mußte man die Heizung noch voll aufdrehen um die Wohnung warm zu bekommen, dh. so zwischen 20 - 22°C.
Also Strubbi Du schreibst ja von der Staatsanwaltschaft als ob sie die Stasi oder der BND wäre. Die haben zu ermitteln wenn es das StGB vorschreibt oder die Menschenrechte wären in "D" nicht gewährleistet; der Eigentumsschutz hat Verfassungsrang!
Was erhält man eigentlich für die Irreführung der Bevölkerung?

Ob Du es war haben willst Adeodatus oder nicht, im Bezug auf die Nebenkosten verfügt der "Vermieter, Verwalter usw." über das Vermögen der Mieter. Somit hat er auch gewisse Pflichten und wenn er diese Verfügungsgewalt mißbraucht, dann macht er sich strafbar. Ich denke doch Du kannst noch lesen und verstehst auch was da im StGB geschrieben steht.
Abgesehen davon gibt es 4 Möglichkeiten, Privateigentümer eines Hauses, Eigentümergemeinschaft, Genossenschaft und einfacher Mieter; zu den letzteren gehöre ich nicht. In gewisser Hinsicht erinnert mich Deine Denk- und Ausdrucksweise an LTI und bestimmte Organe in der DDR. Viele die so redeten wie Du sind heute schon 75 oder 80; bzw. der Apfel fällt nicht weit vom Stamm.
Strubbi
Meta aber doch kaum seit 1978 mit dem Mietvertrag ungeändert.Wenn Du ch auf den noch berufen kannst geht es Dir doch mit der Miete aus DDR Zeiten nicht schlecht. Auf das noch sich berufen??????

Das andere ist völlig daneben. Habe ja geschrieben sie ermitteln. Aber muß nicht sein wie DU es willst.Das Wort Staatsanwalt sagt es ja. Sie gibt Dir auch keine Auskunft!!!! Wie geschrieben weißt Du doch gar nicht ob dies geschehen ist.
Du behauptest doch damit das gesetzliche Bestimmungen verletzt wurden und gehst davon aus.
Das ist aber nicht der Fall!!
Grundsätzlich gilt auch da das in der Sache kein Richter dies in einem Beschluss oder Urteil festgestellt hat.
Du gibst ganz einfach der Sache eine vorgefaßte Rechtskraft.
Überleg mal was Du hier für Vorworfe hast. Beschuldigung eine Straftat begangen zu haben ohne das ein Richter darüber befunden hat.
Eigentumsschutz hat Verfassungsrang. Worauf Du glaubst Dich der Staatsanwaltschaft zu bedienen.
Mach es doch würde ich bald "trocken" schreiben. Das Zivilgesetz gibt Dir Gelegenheit genug.

Klartext: Ich denke Du weißt das es wenig Aussicht auf Erfolg hat und die Kosten vermeiden willst.
Es kostenlos über die Staatsanwaltschaft willst und die natürlich auch sehen das Du es auch anders erreichen kannst.
Aber jetzt verläßt es langsam Meinung austauschen. Meta Du bringst es in Richtung Tatsache. Da halt ich mich raus.
Meta
Die Miete wurde doch per Gesetz geändert ansonsten nichts.
Sehen wir es mal so: Wenn die Grundrechte nicht durch den Staat geschützt werden und ich beim Gericht betteln gehen und mich betrügen lassen soll, dann brauche ich keinen Staat der von mir bezahlt wird denn dann haben wir Anarchie. Übrigens gilt auch für Richter das Strafgesetzbuch:
Zitat:
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält,

Das sollten man sich bei der Justiz auch einmal beim Schreiben von Urteilen, Ermittlungen, usw. durch den Kopf gehen lassen. Es gibt viel zu viele welche dagegen verstoßen und von denen Verdunklungsgefahr usw. ausgehen.
In einer Demokratie haben der Staat und die staatlichen Organe eine Informations- und Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgern, es sei denn wir leben inzwischen in einer Diktatur. (Erich befiel wir folgen dir; Flüchtlinge werden erschossen etc. pp. Repressalien, Zwangskollektivierung weitest gehendes Verbot freier selbständiger Arbeit) Ich habe ja eine Antwort erhalten da sie jedoch Zwiespältig ist muß ich Druck machen, es könnte ja sein sonst gehen mir meine Rechte durch Verjährung verloren und gerade darauf könnten ja andere aus sein.
Adeodatus
Zitat:
Ich wohne schon seit 1978 hier Strubbi; noch Fragen? Damals wurde ordentlich geheizt, da mußte man die Heizung noch voll aufdrehen um die Wohnung warm zu bekommen, dh. so zwischen 20 - 22°C.


Bis zur Wende gab es in den Wohnungen mit Fernheizung nur die Möglichkeit die Heizung Aufzudrehen oder Abzustellen, eine Regulierung der Zimmertemperatur mittels Thermostat wie heute gab es nicht. Demzufolge haben die meisten Leute in den Neubauten die Zimmertemperatur mit dem gekippten Fenster reguliert, war damals auch egal weil die Heizkosten stets konstant blieben und nicht einmal Ansatzweise die tatsächlich anfallenden Kosten in den Heizwerken gedeckt haben.
Strubbi
Kein Mangel ist der sommerliche Temperaturanstieg in einer Dachgeschosswohnung. Abgesehen davon ist es offensichtlich und deshalb bei Vermietung nicht arglistig verschwiegen. Bei Anmietung einer solchen Wohnung muss der Mieter regelmäßig damit rechnen, dass auf Grund der großen Außenwandflächen und der durch die Höhe regelmäßig ungehinderten Sonneneinstrahlung sich die Räumlichkeiten im Sommer mehr erhitzen und im Winter regelmäßig mehr erkalten, als etwa bei Wohnungen in den unteren Geschossen. Der Dachgeschossmieter hat aus diesem Grunde grundsätzlich schon mit höheren Innentemperaturen in der Wohnung zu rechnen, als dies bei Anmietung von Wohnraum in anderen Etagen der Fall ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, geht das Gericht davon aus, dass auch Innentemperaturen von 30 Grad Celsius in Wohnungen im Dachgeschoss durchaus hinzunehmen sind (AG Leipzig, Urteil vom 06.09.2004, Az:164 C 6049/04).

Wenn es keine Dachgeschoßwohnung ist entsprechend anzuwenden. Adeodatus das ist ja richtig was Du schreibst. Letztlich ist 20 Grad erreicht gesetzlich vorgeschrieben. Nachtsunden im Winter 18 Grad. Zumindest im Beitrag ist auch nicht zu erkennen das die Höchsttemperatur nicht überschritten ist . Ich weiß die Etage nicht in der Meta wohnt aber über 28 Grad habe ich nicht gelesen..
Strubbi
Möchte noch dazu schreiben das mir nicht bekannt ist ob eine Mietervereinarung exestiert.
Was eigentlich wichtiger ist zu wissen als das StGB.

Dazu Kommentar:
Die Wärmemessung wird natürlich insgesamt im Raum erfolgen, so dass ein Messgerät innerhalb des Raumes angebracht wird und nicht an den Wänden.

Frage 4. Was hat die Hausverwaltung in diesem Zusammenhang für eine Aufgabe?

Der Verwalter hat die Aufgaben nach § 27 WEG, die Geschäftsführung für die Gemeinschaft- und Wohnungseigentümer wahrzunehmen, sowie die Vertretung der Wohnungseigentümer und die Vertretung der Gemeinschaft. Der Verwalter ist als Handlungs- und Vollzugsorgan bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Willen der Wohnungseigentümer, d.h. an deren Vereinbarungen und Beschlüsse gebunden. Eine ordinäre Entscheidungskompetenz hat der Verwalter grundsätzlich nicht. Er dient nur dazu die Entscheidungen der Wohnungseigentümer auszuführen. D.h. hier wäre der Verwalter nur Ansprechpartner für die Einleitung des Verfahrens nach § 15 Abs. 2 bzw. Einberufung der Versammlung, um hier tatsächlich diese Entscheidung herbeizuführen.

Frage 5. Gibt es eine zuständige Schiedsstelle?

Nach Überführung des Wohnungseigentumsverfahrens in die ZPO ist auch hier unter bestimmten Voraussetzungen vor Klage ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, soweit hier die Länder die Ermächtigung nach § 15 a EGZPO Gebrauch gemacht haben. Die in § 43 WEG angeordnete ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts hindert die Wohnungseigentümer dann nicht hier durch Schiedsvereinbarung im Sinne von § 1025 ZPO die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zu bestimmen. Sämtliche Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 - 5 WEG sind schiedsfähig. Hier kommt es jetzt darauf an, in welchem Bundesland Sie leben, um zu überprüfen, ob dieses Bundesland tatsächlich schon ein obligatorisches Schlichtungsverfahren eingeführt hat.

Im Übrigen gibt es noch eine Schiedsabrede. Diese kann eventuell schon in einer Teilungsvereinbarung erfolgt sein bzw. auch dann durch eine Schiedsabrede erfolgen
Meta
Neueste Anwendungsurteile:
http://www.ead-zeulenroda.de/gesetze-urt...emengebiet.html

Die Frage ob, die VDI 2077, bei Vorlauftemperaturen welche weniger als 5 -10% von den Rücklauftemperaturen abweichen noch anwendbar ist hat bisher noch niemand beantwortet.

Faktisch ist es jedoch so das bei derartigen Rohrtemperaturen keine Heizungsberechnung mehr eingehalten wird; dh. die Heizungsanlage wird nach dem Maximalgewinnprinzip betrieben, soviel Wärme den Verbrauchern aufnötigen wie nur möglich.
Das könnte man dann Nötigung mittels technischer Gewalt nennen, derer sich Cliquen ala "Kölner Klüngel" bedienen.

Bisher habe ich noch keinen Nachweis gesehen der den Einsatz der Heizkostenverteiler ordnungsgemäß nachweist.
Es gilt:
1) Definitionen nach DIN EN 834
tmin,m Niedrigste mittlere Auslegungs-Heizmediumtemperatur, bei welcher der Heizkostenverteiler verwendet werden darf. Bei Einrohr-Heizungsanlagen ist dies die mittlere Auslegungs-Heizmediumtemperatur des letzten Heizkörpers im Strang
tmax,m Höchste mittlere Auslegungs-Heizmediumtemperatur, bei welcher der Heizkostenverteiler verwendet werden darf
tZ Mittlere Heizmediumtemperatur des Heizkörpers, bei der das Zählwerk des Heizkostenverteilers anläuft
tL Referenz-Lufttemperatur
tm Mittlere Heizmediumtemperatur

Tricke und Kniffe der Abrechnungsfirmen und wie man diese überprüft:
http://www.heiz-tipp.de/forum-heizkosten...77-35-1515.html

Sehr interessante Vergleichsdaten:
Lesen und staunen über den viele zu hohen Verbrauch in Gera; einfach mit der eigenen Heizkostenabrechnung vergleichen!
http://www.i-kub.de/download/Bln%20Energ...12_4_Schulz.pdf
Meta
Gesammelte Informationen:
Bedingungen für die Abrechnung nach VDI 2077 zusammengestellt

Merkblatt 5 Bayern
Voraussetzung für eine sachgerechte Verwendung von Heizkostenverteilern ist, dass die Heizungsanlage zum Zeitpunkt der Ausstattung dem Stand der Technik entspricht und auch so betrieben wird.
Dazu steht im Anhang A.1 sowohl der DIN EN 834 als auch der DIN EN 835:
„Für Heizungsanlagen, die mit Heizkostenverteilern ausgestattet sind, wird empfohlen, dass sie folgende Eigenschaften aufweisen:

a)Die Heizkörper sind mit einer vom Nutzer bedienbaren Regeleinrichtung für die Raumtemperatur (z. B. mit thermostatischen Heizkörperventilen) ausgerüstet.

b) Es wird eine ordnungsgemäß eingestellte außentemperaturgeführte zentrale Vorlauftemperatur-Regelung angewendet.

c) Das Rohrnetz ist hydraulisch abgeglichen, d. h., die Heizmittelströme sind entsprechend dem Auslegungszustand eingestellt.

d) Bei der Auslegung der Heizflächen sollte die eingeschränkte Beheizung von benachbarten Räumen bzw. Nutzeinheiten berücksichtigt werden.

Die Empfehlung a) sollte in jedem Fall erfüllt sein, weil sie als notwendige Ergänzung zur Verbrauchserfassung anzusehen ist.
Die Empfehlungen b) und c) dienen der Begrenzung des Verteilfehlerniveaus, und die Empfehlung d) soll eine ausreichende Beheizung sicherstellen.“


EnEV 2009

§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
(1) Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anlagen und Einrichtungen nach dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen waren.
(2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Absatz 1 sind vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen. Eine Nutzung und Erhaltung im Sinne des Satzes 1 gilt als gegeben, soweit der Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf durch andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen wird.
(3) Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
§ 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
(1) Zentralheizungen müssen beim Einbau in Gebäude mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von

1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
2. der Zeit

ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten. Bei Wasserheizungen, die ohne Wärmeüberträger an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, gilt Satz 1 hinsichtlich der Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtungen in den Haus- und Kundenanlagen als eingehalten, wenn die Vorlauftemperatur des Nah- oder Fernwärmenetzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch entsprechende Einrichtungen in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird.

(2) Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet werden. Satz 1 gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig. Fußbodenheizungen in Gebäuden, die vor dem 1. Februar 2002 errichtet worden sind, dürfen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden.

Soweit die in Satz 1 bis 3 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten.

(3) In Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung sind die Umwälzpumpen der Heizkreise beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung so auszustatten, dass die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst wird, soweit sicherheitstechnische Belange des Heizkessels dem nicht entgegenstehen.

(4) Zirkulationspumpen müssen beim Einbau in Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden.

(5) Beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie von Armaturen in Gebäuden ist deren Wärmeabgabe nach Anlage 5 zu begrenzen.

(6) Beim erstmaligen Einbau von Einrichtungen, in denen Heiz- oder Warmwasser gespeichert wird, in Gebäude und bei deren Ersetzung ist deren Wärmeabgabe nach anerkannten Regeln der Technik zu begrenzen.


Technische Anschlussbedingungen Fernwaerme
RheinEnergie
5.2.1.1 Temperaturregelung und Temperaturabsicherung

Geregelt wird die Vorlauftemperatur der Hausanlage (entsprechend der Energieeinsparverordnung in der jeweils gültigen Fassung) mit der gemittelten Außentemperatur als Führungsgröße.

An den Heizflächen der Heizungsanlagen sind auf die Fernwärmeheizung abgestimmte thermostatische Heizkörperventile zu installieren. (siehe auch Abschnitt 8 )

Verbrauchergruppen mit unterschiedlichen Anforderungen sind einzeln zu regeln. Eine Bedarfsaufschaltung nach Temperatur und Zeit ist erforderlich.


TAB-Heizwasser – Netz Halle
6.1.2 Temperaturregelung

Die Temperaturregelung erfolgt grundsätzlich durch Beimischung von Rücklaufwasser. Als Führungsgröße dient die Außenlufttemperatur. Verbrauchergruppen mit unterschiedlichen Anforderungen an die Versorgung sind einzeln zu regeln (verschiedene Heizkreise). Zur Regelung sind Durchgangsarmaturen zu verwenden. Sie sind so auszulegen, dass sie bei max. Wassermenge im geöffneten Zustand wenigstens 50% der Mindestdruckdifferenz verbrauchen. Bei Störungen an der Differenzdruckregelung muss die Regelarmatur den angegebenen max. Differenzdruck aufnehmen können. Schnellwirkende Regelarmaturen mit Stellzeiten kleiner 2 Sekunden sind nicht zugelassen.

Stellantriebe der Regelarmaturen, gegebenenfalls mit Sicherheitsfunktion, müssen so bemessen sein, dass sie gegen den angegebenen max. Differenzdruck sicher schließen können.

Bei Einsatz einer Beimischpumpe in der Beimischleitung ist zu prüfen, ob der angegebene Differenzdruck für eine sichere Versorgung ausreicht.

Gemäß Heizungsanlagenverordnung ist die Hauszentrale mit einer dezentralen Temperatur-regelung mittels Heizkörperthermostatventilen mit Voreinstellung auszurüsten. Bei ausgedehnten Hausanlagen sind Strangregulierventile vorzusehen, damit ein ordnungsgemäßer hydraulischer Abgleich erfolgen kann.

Siehe auch: Berliner Energietage + WBS 70 pdf
http://www.berliner-energietage.de/
www.i-kub.de/download/Bln%20Energietage%...hulz.pdf‎
http://archiv.ensan.de/publikationen/pdf...ht_EnSan_sb.pdf

Immer fleißig weiter suchen, es lohnt sich.
Meta
Liebe Geraer heute werde ich Ihnen zeigen wie bei mir die Temperaturen der einzelnen Räume unserer WBS 70 Wohnung infolge Zwangsbeheizung allein durch die Heizungsrohre ausfallen. Nach dem Sommer haben wir bisher noch nie die Heizungen angestellt, was wir natürlich im Sinne der Energieeinsparung gern tun würden, nur hindern uns als Mieter die zu hohen Vorlauftemperaturen daran. Die grüne Linie zeigt den Sensor auf der NW-Küchenseite unseres Hauses (0° liegt bei + 50°C), die rote Linie den Sensor auf der Wohnzimmerseite (0° liegt bei 40°C - damit die Kurven besser erkennbar sind) im SO desselben. Die braune Linie bildet die Heizlinie ab.

Das ich gerade den Sensor auf der Küchenseite befestigte sehen sie an den Temperaturschwankungen dort.







Bei den Räumen in unserer Wohnung welche wir nicht beheizen wollen könnten wir mit einer Grundtemperatur von 16°C auskommen. Für meine Betrachtung will ich jedoch von einer Grundtemperatur von 18°C infolge der Rohrwärme ausgehen, welche ausreichen würde um die ungerechte Abrechnung nach VDI 2077 Rohrwärme zu beenden. Manchen der vergißt die Fenster nach dem Lüften wieder zu schließen usw. wird das natürlich vielleicht ärgern, haben doch bisher andere, über die Abrechnungsmethode nach VDI 2077 Rohrwärme, seine Heizkosten mitbezahlt.

Nehmen wir einmal an der Durchschnittsbürger beheizt seine Wohnung im Wohnzimmer und Küche auf 24°C und das wären im Durchschnitt ungefähr 50% der Wohnfläche (Dreiraumwohnungen haben ca. 71m², Zweiraumwohnungen 60m², Vierraumwohnungen 88m²). So könnten wir 0,5 x 6 x 8 = 24% der Heizkosten einsparen. Bei ~ 9€/m² Heizkosten im Jahr sind das sind ~2,16€/m² jährlich. Für 80m² Wohnfläche sind das ~ 172,80€ im Jahr.

Was sagen Sie dazu?