Heizkosten, Technik und Recht

Adeodatus
Das Naturgewalten etwas Menschgeschaffenes zerstören ist so alt wie die Menschheitsgeschichte, also etwas ganz normales man muss deswegen keine Gedenkminute einlegen. Außerdem muss dir doch der Heizungsausfall sehr entgegengekommen sein.
Meta
Durch den Heizungsausfall während der Überschwemmungskatastrophe fielen die viel niedrigeren Rohrtemperaturen auf; so daß klar wird, das bei angeblich ausgeschalteter Heizung unterschwellig unsere Wohnungen weiter beheizt wurden.
Das ist ein offensichtlicher Verstoß gegen die Heizkostenverordnung!

Siehe:
http://www.bfw-gohl.de/urteile/%C3%BCber...einheiten-aller
Zitat:
Der Wohnungsmieter kann von dem Vermieter die Überlassung einer Kopie der Gesamtaufstellung der erfassten Verbrauchseinheiten aller Heizkörper in der Liegenschaft verlangen und hat derweil ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Zahlung einer Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung.

Urteil vom 21.08.2009 des AG Coesfeld, Aktenzeichen: 6C 93/09

Konsequenzen für die Praxis
Dem Mieter steht zur Überprüfung der Heizkostenabrechnung innerhalb der Prüfungsfrist, die Überlassung von Kopien der Gesamtaufstellung über die in der Liegenschaft erfassten Heizkörper im Abrechnungszeitraum zu. Werden dem Mieter diese Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt, hat er ein Zurückbehaltungsrecht aus §273 BGB.

Der Vermieter, dessen Mieter Einsicht in die Abrechnung betreffenden Belege fordert, sollte diese zur Verfügung stellen, damit die Forderung von Nachzahlungen fällig wird.

Darum geht es
In der Heizkostenabrechnung pro Wohneinheit kann der Mieter nur die Werte der eigen genutzten Heizkörper überprüfen. Ihm sollte Gelegenheit gegeben werden, innerhalb der Prüfungsfrist die Daten der gesamten Liegenschaft durchsehen zu können. Das betrifft alle Daten, die auch zur Erstellung der Abrechnung benötigt wurden. Die Weitergabe der personenbezogenen Daten durch den Vermieter ist nach § 24 Abs. 1 BDSG erlaubt, da der Wohnungseigentümer sonst, gegenüber seinem Mieter, keine korrekte Abrechnung nachweisen kann.

Stellt der Vermieter die erforderlichen Belege nicht zu Verfügung, behindert er den Mieter an der Prüfung der Abrechnung. Somit verhindert der Vermieter gleichzeitig den Eintritt der Fälligkeit der Nachforderung.


Das ist besonders wichtig wenn es Extremverbraucher in einer Liegenschaft gibt und keine Auskunft darüber welche Abrechnungsmöglichkeiten nach VDI 2077 welchen Fehlerspielraum haben. Extemverbräuche sind nicht unbedingt auf eine kalte Wohnung zurück zu führen, es gibt da noch viele andere Möglichkeiten. Nicht jeder Mieter heizt jeden Raum in der Wohnung, aber es gibt auch Mieter die in allen Räumen 26°C haben wollen.
Wie will man das mit der Abrechnungsmethode nach VDI 2077 erfassen, wenn man nicht mittels einer Durchschnittstemperatur die Heizungsrohrabstrahlungen abschätzt und damit die Erfassungsfehler der Heizkostenverteiler infolge zu geringer Erfassungsrate ausgleicht.
Meta
Meta
Wie die jetzigen Abrechnungsmethoden nach VDI 2077 vereinfacht
und gerechter durchgeführt werden können.


Grundlagen:
Die Heizungsanlagen in den WBS 70 Bauten waren einst so ausgelegt das mittels der Rohrleitungen ~16°C in innenliegenden Wohnungen erreicht werden konnten, wenn alle außenliegenden voll beheizt wurden (20 bis 22°C Raumtemperatur). Danach wurden einst die Heizkörper in den Giebel-, Dach-, und Erdgeschoßwohnungen dimensioniert.

Die Rohrheizfläche in den Wohnungen entspricht ~ 1/8 der Heizkörperheizfläche.
Die Erfassung der Heizkörperwärme über die Heizkostenverteiler soll 1KW/hm² Heizfläche für eine gemessene Einheit betragen. Das ist jedoch nur der Fall wenn die richtigen Heizkostenverteiler eingebaut sind und die Heizungsanlage in den projektierten Parametern betrieben wird.

Durch Wärmedämmmaßnahmen ändern sich jedoch diese Parameter. In den letzten Jahrzehnten wurden Fenster-, Kellerdecke-, Dachdecke-, Giebel- und Kelleraußenwanddämmung im Erdreich sehr stark erhöht, was einen erheblichen Einfluß auf den Verbrauch hat. Jedoch wurden zur richtigen Heizungsregulierung keine neuen Berechnungen der Heizanlagen durchgeführt.

Zu allem Überfluß wurde bei durchschnittlich sinkenden Rohrleitungstemperaturen die Heizkostenverteiler auf dafür ungeeignete Geräte umgestellt.
Siehe:
Heizkostenverbräuche 1995-2011, mit diesem Heizkostenverteilern sank die Erfassungsrate von 1 auf ~1/3.
Je weiter die Klimaerwärmung voranschreitet um so niedriger wird die Erfassungsrate, weil die Durchschnittstemperaturen sinken und die Heizkostenverteiler im unteren Temperaturbereich eine schlechter werdende Erfassungsrate haben.
Nun versucht man durch einheizen mit höheren Temperaturen das auszugleichen, was jedoch zur maßloser Raumüberheizung, allein durch die Heizungsrohre, führt. Erst war die niedrigste Vorlauftemperatur 35°C jetzt 40°C. Erst wurde bis zu einer Außentemperatur von 15°C geheizt (zZt. der Projektierung vorhandene Standartwert) jetzt bis 21°C, schlimmer geht es nicht.

Bei einem Verbrauchsanteil von >0,43 entfällt die Abrechnung nach VDI 2077!

Dh. aber nicht das nun die Heizkosten gerecht verteilt sind.
Deshalb mein Vorschlag zur Abrechnung:
1.) Verwendung von 2-Fühler Heizkostenverteilern für alle WBS 70 Bauten.

2.) Die Wärme welche nicht über die Heizkörper verbraucht wird ist Rohrabwärme, im Keller, im Bereich der Attika des Daches und in den Wohnungen. Diese Rohrwärme wird nach m² Grundfläche abgerechnet.

3.) Was bleibt ist die meßbare verbrauchsabhängig abrechenbare Wärme, welche bei der Betriebsweise der Heizungsanlagen kaum zu Buche schlagen dürfte, zumal man die Wohnungsbeheizung auf Rohrwärme umgestellt hat und die Heizkörper nur noch Attrappen sind, sie werden eigentlich gar nicht mehr benötigt.
Siehe:
http://www.vermieter-forum.com/abrechnun...vdi-2077-a.html
Ein weiteres Problem, das ein Autor hier beschrieben hat ist, dass die Einstellung der Heizungen immer noch zu hoch ist.
Wer weiß, weshalb dies so ist.?!. Entweder hat einer eine Provision für die Erzielung eines hohen Verbrauchs oder es ist nur Dummheit.

Die von der VDI2077 angesprochenen Probleme werden meist nicht in Angriff genommen:
Außentemperatur. geregelte Heizung - Nachtabsenkung - hydraulischer Abgleich - überhitzte Wohnungen wegen zu hohem Wärmebereitstellungsaufwand (meist wird argumentiert: der letzte Mieter muss mindestens 20°C) in der Wohnung erzielen. Mag sein. Die Konsequenz wäre, zu schauen, wie man den Bereitstellungsaufwand reduziert - z.B. Dämmung der Heizrohre in den Wohnungen habe ich gerade gemacht.

Beispiel Rohrwärme 146000E =---> 146+128= 274 das entspricht 70%; 100% wären: 391,5
Gemessene Wärme 128000E =--->
Grundanteil 30% der Grundanteil würde also 391,5-274=117,5 entsprechen

Daraus folgt der wirklich gemessene Verbrauchsanteil 128/391,5x100=32,7%

Das ist der Anteil des Wärmeverbrauchs der wirklich Verbrauchsabhängig abgerechnet werden kann. Das setzt allerdings voraus das wenigstens die Messungen exakt erfolgten, dieses ist jedoch infolge der falschen Heizkostenverteiler nicht der Fall.

Die gemessenen Werte müßten zur Fehlerbeseitigung mit 2,65 multipliziert werden, weil die Einfühler- Heizkostenverteiler nur 1/2,65 des Wärmeverbrauchs gegenüber Zweifühler Heizkostenverteilern erfassen. Damit würde sich die Rohrwärme erheblich reduzieren!

2,65x128=339,2 das ergibt jedoch eine Erfassungsrate von 339,2/391,5x100=86,6%

Wie Sie unschwer an den Zahlen erkennen können ist die VDI Methode grober Unfug, wenn die technischen Randbedingungen nicht eingehalten werden.

Abschließend wäre noch zu bemerken:
Das eine Kostenumverteilung von Giebel- Erd- und Dachgeschoßwohnungen auf die innenliegenden Wohnungen erfolgt, indem 30 bzw. 50% der Gesamtkosten umverteilt werden, also auch der Kosten welche die Extremverbraucher verursachen.

Bei 50 Wohnungen mit je 30% Mehrverbrauch wegen Randlage ergibt sich:
EG + DG je 10 Wohnungen,
Giebel 6 Wohnungen. Summe 26 von 50 Wohnungen haben Mehrverbräuche, das sind 52% mit 30% Mehrverbrauch=--->(26x1,3+24)/50=57,8/50=1,156=---> 15,6% des kostenabhängigen Verbrauchs müßten umverteilt werden. Dh. die Erfassungsrate wird um diesen Betrag gekürzt.

86,6-15,6= 71% Daraus folgt: wenn 29% des Wärmeverbrauchs nach m² Grundfläche und 71%des Wärmeverbrauchs nach Einheiten abgerechnet werden dann ist eine gerechte Kostenverteilung erreicht.


So nun habe ich einmal die inneren Zusammenhänge bloßgelegt; jetzt müßten wir nur noch überlegen wie wir mit denen umgehen wollen die den Blödsinn verzapften; ab in den Knast mit denen wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses etc. pp. und Lebenslanges Berufsverbot in diesem Bereich für solche Leute.
Meta
Wenn Sie wissen wollen ob die Heizkostenverteiler richtig funktionieren dann schauen Sie sich diese Seite an:
http://www.wetterkontor.de/de/monatswert...7&yr=2012&mo=-1
Bei einer durchschnittlichen Außentemperatur von +8°C arbeiten die elektronischen Heizkostenverteiler mit einem Fühler (entsprechend der Heizkurve) nicht mehr richtig, was zur Abrechnung nach VDI 2077 mit all ihren Mängeln führt. Denn ab da sind die Grenzwerte für die Vorlauftemperaturen unterschritten in denen dieser Heizkostenverteiler normal arbeitet. Die Erfassungsrate an Einheiten sinkt ab diesem Bereich auf ~1/3, weil dieser Heizkostenverteiler nicht für diese Einsatztemperaturen geeignet ist. Dabei muß man auch bedenken das die Heizkörper oben am wärmsten und unten am kältesten sind und sich der Heizkostenverteiler im oberen drittel des Heizkörpers befindet, wo dieser die Durchschnittstemperatur aufweist.
Die Temperaturspreizung im Heizkörper selbst liegt bei ca. 6°C, demnach müßte die Vorlauftemperatur ca. 3°C höher sein; bei 55°C min zulässiger Heizmediumtemperatur im Heizkörper muß die Vorlauftemperatur noch 58°C am Heizkörpereingang und das im EG betragen.
Wenn in mehreren Etagen die Heizkörper zur gleichen Zeit an sind ist die Erfassungsrate mit den Einfühlergeräten schon stark beeinträchtigt.

Bei durchschnittlichen Außentemperaturen von + 16°C und der dazugehörigen Vorlauftemperatur steigt auch der Zweifühler Heizkostenverteiler aus; so daß für WBS 70 Bauten die Vorauftemperatur im Erdgeschoß mindestens 40°C sein müßte damit diese noch richtig funktionieren.

Was heißt das für die Praxis:
Niemand hat sich bisher wohl bis ins Detail so richtig Gedanken über die Verbrauchsabhängige Abrechnung von Einrohrheizungen gemacht. Meine Erfahrungen basieren auf WBS 70 Neubauten in den Neuen Bundesländern.

Für eine ausreichende Erfassung sind Heizkostenverteiler mit 2 Fühlern erforderlich. Die Vorlauftemperaturen müssen im EG mindestens noch 38°C betragen, dh. der Hauptvorlauf sollte mindestens ~40°C haben. Damit es nicht zu erheblichen Überheizungen der Wohnungen kommt muß spätestens bei 15°C Außentemperatur die Beheizung enden - so war es auch zu DDR-Zeiten, alles andere ist ohne Neuberechnung der Anlage, nach erfolgter Wärmedämmung - heizungstechnischer Mumpitz.

Siehe:
http://www.verwaltertreff.de/download/Mi...rohrheizung.pdf
Zitat:
Seite 8
=->Über die Rohrwärmeabgabe und die ungemessene Wärme durch schwache Erwärmung der Heizkörper unterhalb der Einschaltschwelle der Heizkostenverteiler ergibt sich
ein Anteil von bis zu 80% der Wärmelieferung,
der nicht von den Heizkostenverteilern erfasst wird!


Das gilt besonders für die 1-Fühler Heizkostenverteiler, diese messen unter solchen Verhältnissen nur ~1/2,65 tel der 2-Fühler Heizkostenverteiler, wodurch die Abrechnung unreal wird, denn so entsteht eine Abrechnung nach VDI 2077 durch ungemessene Heizkörperwärme!

Gegen welche Jeder wegen unwirtschaftlicher Fernbeheizung klagen sollte.

http://www.bfw-online.de/dokumente/einrohr.pdf
Zitat:
Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung bei vertikalen Einrohrheizungsanlagen günstig und genau
Gemeinsame Empfehlungen des GdW Bundesverband deutscher Wohnungsunternehmen, der Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung e.V. und der Fachvereinigung Heizkostenverteiler Wärmekostenabrechnungen e.V.

Einrohrheizungsanlagen entsprechen dem Stand der Technik. Die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung funktioniert bei diesen Anlagen in der Regel problemlos.

Im Vergleich zu Zweirohrheizungen ergibt sich bei Einrohrheizungsanlagen die Besonderheit, dass über frei auf der Wand geführte Rohrleitungen bereits eine bestimmte systembedingte und auch gewünschte Wärmeabgabe erfolgt, die vom Nutzer nicht regelbar ist. Die Rechtsprechung spricht in diesen Fällen von einer sogenannten – zulässigen – Grundversorgung (AG Neukölln, Urt. v. 15.2.2001, Az. 3 C 351/00).


Das ist eine tolle Formulierung <> Grundversorgung <> an dieser Stelle frage ich mich wie viel diese Grundversorgung ausmachen darf.

Zitat:
Fortsetzung Auszugszitate:
Gerade nach Maßnahmen zur Gebäudemodernisierung kann dieser Effekt zu Tage treten.

Auch extremes Nutzerverhalten führt i.d.R. zu einer Verschiebung zwischen der Grundversorgung durch die Rohrleitungen und dem erfassten Verbrauch an den Heizkörpern.

Empfehlungen aus der Praxis für einen energiesparenden Betrieb von Einrohrheizungsanlagen Einrohrheizungsanlagen entsprechen dem Stand der Technik. In der weit überwiegenden Mehrzahl dieser Anlagen funktioniert die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung problemlos. Es treten jedoch vereinzelt Fälle auf, die einer Erläuterung bedürfen.

Bei der Auswahl von Heizkostenverteilern (Erfassungsgeräten) sollen aus technischer Sicht insbesondere der Gebäudezustand und der Heizungsanlagenzustand berücksichtigt werden:

- Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip: sie bilden das Verbrauchsverhalten ohne besondere Spitzen ab;
- Elektronische Heizkostenverteiler haben einen höheren Komfort (z.B. bei Mieterwechsel). Erfassungsgeräte nach dem Zweifühlerprinzip haben die höchste Verteilgenauigkeit.

Der GdW, die Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung e.V. und die Fachvereinigung Heizkostenverteiler Wärmekostenabrechnungen e.V. empfehlen sechs einfache Maßnahmen, mit denen man - vor allem bei
Heizungsanlagen, die mindestens der ersten Heizungsanlagen-Verordnung entsprechen - bzgl. der angesprochenen Kostenverschiebungen wirksam Abhilfe schaffen kann. Zudem tragen die Maßnahmen wesentlich zum Energie
sparen bei:
· Besonders hilfreich und wirkungsvoll ist es, die Heizkurve der Anlage so niedrig wie möglich einzustellen. Die Niveaueinstellung (z.B. Einschaltschwelle 15°C) soll dabei nicht verändert werden. Fast alle Anlagen verfügen über eine witterungsgeführte Temperaturregelung. Eine zu hoch eingestellte Vorlauftemperatur am Heizkessel oder an der Fernwärmeübergabestation führt dazu, dass vor allem in der Übergangszeit (Frühjahr, Herbst) überschüssige Wärme über die Fenster abgelüftet wird. Dies kostet unnötige Heizenergie und belastet zudem die Umwelt.

· Auch eine Nachtabsenkung der Heizungsanlage – vor allem in den Übergangszeiten Frühjahr und Herbst – erschließt maßgebliche und nachhaltige Energieeinsparpotentiale. Die Energieeinsparverordnung in Verbindung mit DIN V 4701-10 gibt dies sogar vor.

· Der Einbau moderner Regelungstechnik trägt dazu bei, dass der Gesamtheizenergieverbrauch des Gebäudes verringert wird und dem wirklichen Bedarf optimal angepasst werden kann. Dies kann erreicht werden durch nachfolgend beschriebene Maßnahmen.

a) Eine entsprechende Regulierung der Stränge (Einbau von sog. Differenzdruckreglern) stellt eine gleichmäßige Versorgung aller Heizkörper sicher und unterstützt die Maßnahme der angesprochenen Absenkung der Heizkurve nachhaltig.

b) Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, mit Hilfe einer differenztemperaturabhängigen Strangregulierung die Wärmeabgabe eines jeden Stranges zu minimieren.
· Schwächen der Beheizung einzelner Nutzeinheiten, die möglicherweise einer Absenkung der Heizkurve entgegenstehen, sollten durch bauliche Maßnahmen beseitigt werden (z.B. Wärmedämmung, Austausch von Heizkörpern).
· Die auf den ersten Blick sinnvoll erscheinende Maßnahme der Wärmedämmung aller Rohre zur Reduktion der Wärmeabgabe ist zwar in der Praxis nicht immer realisierbar, sollte aber im Einzelfall geprüft werden.
· Nicht zuletzt gilt nach wie vor die Empfehlung des maßgeblichen deutschen Expertengremiums für technische Fragen der Heizkostenabrechnung, dem sogenannten Normenausschuss beim Deutschen Institut für Normung, dass sich der Abrechnungsmodus 50 zu 50 (50% nach Verbrauch, 50% nach Fläche) in solchen Anlagen bewährt hat. Dies wird durch die Auffassung der Bundesregierung und die ständige Rechtsprechung bestätigt.


Die Ein-/ Ausschaltschwelle darf höchstens 16°C bei einer Vorlauftemperatur von mindestens 38°C im Erdgeschoss betragen. Die Vorlauftemperatur müßte ca. 40°C betragen.

Aus dem dargelegten wird ersichtlich das für WBS 70 Bauten nur 2-Fühler-Heizkostenverteiler realistische Heizkostenabrechnungen ermöglichen; wogegen 1-Fühler-Heizkostenverteiler infolge der zu niedrigen Erfassungsrate vollkommen ungeeignet sind.
Meta
Gedanken zur zulässigen - Grundversorgung

Ich gehe einmal davon aus das Niemand ein überheiztes Schlafzimmer will. Darum bin ich der Meinung, dass bei Überschreitung der normenmäßig festgelegten Raumtemperatur um ca. 1°C, so wie es auch bei Wohnzimmern üblich ist, eine zu hohe Übertemperatur vorliegt.
In Schlafzimmern ist die normale Raumtemperatur nach DIN 16°C.

Daraus läßt sich ableiten das als zulässige Grundversorgung maximal Temperaturen von 17 - 18°C gelten dürfen. Dabei sollten 18°C auf keinen Fall, bei abgestellten Heizkörpern, überschritten werden.

Siehe:
http://www.urteile-mietrecht.net/raumtem...ietwohnung.html
Zitat:
Enthält der Mietvertrag keine Vereinbarung über Heizperiode und Raumtemperatur, so gilt als Heizperiode die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April und 20 Grad Celsius als angemessene Raumtemperatur, in Bad und Toilette sogar 21 Grad, und zwar von 6:00 Uhr morgens bis 23:00 Uhr nachts. (LG Berlin, Az. 64 S 266/97, aus: Tsp 25.11.00, S. 121)

Der Vermieter muss dafür sorgen, dass in Wohnräumen von 6 bis 23 Uhr eine Raumtemperatur von 20 Grad erreicht werden kann.

Nachts sollen in den Räumen zumindest 18 Grad erreicht werden.

Teilweise werden Mindesttemperaturen noch weiter nach einzelnen Räumen gestaffelt. Eine Nachtabsenkung darf grundsätzlich im Interesse der Energieeinsparung zwischen 24 Uhr und 6 Uhr vorgenommen werden. D.h., dass nur in der zeit zwischen 6 Uhr und 24 Uhr die oben genannten Mindesttemperaturen gewährleistet sein müssen. Auch während der Absenkungszeit darf die Raumtemperatur jedoch nicht auf unter 17° Celsius absinken. Bauliche Gegebenheiten, wie eine nicht dem neueren Stand der Technik entsprechende Wärmedämmung sind dabei zu berücksichtigen.


http://www.stromverbrauch.de/Immer-die-r...ratur-halten-81
Zitat:
1°C Absenkung bringt bis zu 6% Energieeinsparung!

Neben der Empfehlung für die Raumtemperatur ist in Klammern jeweils die Norm-Innentemperatur nach DIN 4701 angezeigt. • Die Temperatur im Wohnzimmer sollte durchschnittlich bei 20°C (20°C)
liegen.
• Im Schlafzimmer sind 16 - 17°C (20°C) für einen gesunden Schlaf
warm genug.
• Die Temperatur im Kinderzimmer sollte durchschnittlich bei 20°C (20°C)
liegen.
• Das Badezimmer sollte mit 22°C (24°C) gut temperiert sein. Darunter ist
die Erkältungsgefahr höher.
• In der Küche sind 18° (20°C) ausreichend, da beim Kochen zusätzlich
Wärme entsteht.
Meta
Heizgrenztemperatur:

Suche: Stadtwerke Fernwärme Heizgrenztemperatur VDI OR DIN

http://www.enercity.de/infothek/download...ercity-2013.pdf
Zitat:
Der witterungsbedingte Anstieg im Erdgasverbrauch zeigt sich auch in der Erhöhung der Gradtagszahlen1 um 195 auf 3.699 in 2013 – als Indikator für den Heizenergiebedarf in der Region Hannover – vor allem in den vergleichsweise kalten Monaten Januar und März 2013.

1 Gradtagszahlen sind ein Witterungsindikator für die Beurteilung des temperaturabhängigen Heizenergiebedarfs. Die Berechnung folgt der VDI-Richtlinie 2067 bei einer Rauminnentemperatur von 20 Grad Celsius und einer tagesmittleren Außentemperatur unterhalb der Heizgrenztemperatur von 15 Grad Celsius.


http://mediatum.ub.tum.de/doc/631894/document.pdf
Optimierung von KWK-Systemen zur Hausenergieversorgung mittels prüfstandsgestützter Simulation


Das sind die Aussagen aller Stadtwerke:
Für die Raumheizungsanlagen wird eine von der Außentemperatur abhängige Vorlauftemperatur zur Verfügung gestellt. Oberhalb der Heizgrenztemperatur wird die Versorgung dieses Heizkreises unterbrochen.

Die Anbindung von Raumheizungsanlagen an den konstanten Heizkreis ist aus hydraulischen Gründen nur im Umfang der bisher dafür gebundenen Leistung möglich und bedarf einer Abstimmung mit dem FVU.

http://www.erlangen.de/Portaldata/1/Reso...den_Energie.pdf
Zitat:
Die Heizgrenztemperatur ist die Temperatur, ab der ein Gebäude nicht mehr von der Heizungsanlage versorgt werden muss. In der Regel schaltet sich die Heizung bei einer Außentemperatur von weniger als 18°C ein. Bei gut gedämmten Gebäuden liegt die Grenztemperatur unter 18°C. Die optimale Heizgrenztemperatur hängt stark vom Komfortanspruch der Nutzer ab und ist daher in Absprache mit diesen einzustellen.

Zu letzterem wäre zu sagen das dann auch von dem Vermieter zu sichern ist das die Sonderwunschinhaber auch entsprechend die Mehrkosten bezahlen und nicht nach einer Abrechnung mittels VDI 2077 jammern, oder gar den Vermieter zu rechtswidrigem Handeln nötigen. Am einfachsten ist es natürlich für alle Beteiligten wenn ab 22°C jeder elektrisch, wie zB. im Bad ohnehin, selber heizt.
Meta
Heizgrenztemperatur nach Gebäuden:

http://www.erlangen.de/Portaldata/1/Reso...den_Energie.pdf
Zitat:
Die Heizgrenztemperatur ist die Temperatur, abder ein Gebäude nicht mehr von der Heizungsanlage versorgt werden muss. In der Regel schaltet sich die Heizung bei einer Außentemperatur von weniger als 18°C ein. Bei gut gedämmten Gebäuden liegt die Grenztemperatur unter 18°C. Die optimale
Heizgrenztemperatur hängt stark vom Komfortanspruch der Nutzer ab und ist daher in Absprache mit diesen einzustellen.

Heizungsbetrieb
Die Heizzeit während der Heizperiode liegt gemäß der gesetzlichen Regelung zwischen 5:00 und 23:00 Uhr. In diesem Zeitraum müssen die mietvertraglich
vereinbarten Raumtemperaturen erreicht werden. Wurden keine Vereinbarungen getroffen, so gelten für Wohnräume und Küchen 20 – 22°C
und für Bäder 23°C. In nicht zum ständigen Aufenthalt bestimmten Räumen wie z. B. Flure und Schlafzimmer werden Temperaturen von 18°C als ausreichend erachtet. Zwischen 23:00 und 5:00 Uhr kann die Heizungsanlage mit Nachtabsenkung (reduzierter Betrieb) betrieben werden. Die Raumtemperatur von 18°C darf nicht unterschritten werden.


http://www.irbnet.de/daten/rswb/12089005600.pdf
Zitat:
Auswirkung des Einsatzes der DIN V 18599 auf die energetische Bewertung von Wohngebäuden – Reflexion der Berechnungsansätze
Ab ca. 10°C, die gleichzeitig auch der Heizgrenze der Passivhäuser entsprechen, steigen die täglichen Fensteröffnungsdauern fast linear an. Über 18°C ist kein weiterer Anstieg mehr festzustellen, die Messwerte streuen jedoch stark.

Bei einer weiteren Auswertung von Messwerten [Hausladen2002] 17 zeigt sich ein Sprung in den Fensteröffnungsdauer bei 15°C, welche der Heizgrenztemperatur der dort vermessenen Gebäudeentspricht. Zudem wird dort eine räumliche Unterscheidung des Öffnungsverhaltens beobachtet,d.h. bei geringeren Außenlufttemperaturen werden hauptsächlich Schlafzimmerfenster im Obergeschoss gekippt, bei mittleren Außenlufttemperaturen wird auch zusätzlich über Dachfenster und bei noch höheren Außentemperaturen in Wohnbereich und Küche gelüftet. Bei 15°C zeigt sich der Sprung im Lüftungsverhalten sowohl bei den Kippfenstern als auch bei der Fensterstellung weit offen. Unterhalb der Heizgrenztemperatur wird nur in sehr geringem Maße über weit geöffnete Fenster gelüftet.


http://www.building-typology.eu/download...rochure_IWU.pdf
Zitat:
Deutsche Gebäudetypologie
Beispielhafte Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von typischen Wohngebäuden (darunter auch WBS 70)


Anhang B – Ermittlung der Energiekennwerte

B.1 Berechnung von Gebäude-Energiebilanzen gemäß TABULA-Verfahren

Methodik der Bilanzierung


Im Rahmen des EU-Projekts TABULA wurde ein einfaches Verfahren entwickelt, das die Berechnung des Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser für alle Bestandsgebäude der beteiligten Länder erlaubt. Ziel war dabei die Schaffung eines Referenzverfahrens, das den Vergleich der energetischen Qualität von Bestandsgebäuden im unsanierten, aber auch im energetisch modernisierten Zustand erlaubt. Grundlage der Berechnung sind die europäischen Normen, insbesondere EN ISO 13790 für die Berechnung der Heizwärmebilanz auf der Basis der saisonalen Methode (Heizperiodenbilanz) und EN 15316 / Level B (tabellierte Werte für die Heizsystem-Komponenten). Das Rechenschema ist bewusst einfach gehalten, damit die Bilanzen von den Experten der verschiedenen Ländern leicht nachvollziehbar sind.

Die energetische Bilanzierung basiert auf den folgenden Eckdaten:
Raumtemperatur: 20°C
Heizgrenztemperatur: 12°C
Klimadaten: Heizperiodenlänge entsprechend Heizgrenze, mittlere Außentemperatur in der Heizperiode, Summenwerte der Globalstrahlung in der Heizperiode
pauschaler Faktor für die Nachtabsenkung, abhängig vom Gebäudestandard (0,8 bis 0,9 für EFH / 0,85 bis 0,95 für MFH)
Nutzungsbedingungen: hygienischer Luftwechsel 0,4 1/h; interne Wärmequellen 3 W/m²; Verschattungsfaktor 0,6
Warmwasserbedarf: 10 kWh/(m²a) für EFH / 15 kWh/(m²a) für MFH
jeweils bezogen auf die Nettogrundfläche der beheizten Geschosse (TABULA Bezugsfläche).


Ab Seite 16 sind die WBS 70 Bauten zu finden:
Meister
Zitat:
Meta hat am 09. Juni 2014 um 20:52 Uhr folgendes geschrieben:







Die Anbindung von Raumheizungsanlagen an den konstanten Heizkreis ist aus hydraulischen Gründen nur im Umfang der bisher dafür gebundenen Leistung möglich und bedarf einer Abstimmung mit dem FVU.



Einen größeren Quatsch wo gibt, habe ich noch nicht gelesen. großes Grinsen
Anbindung von Raumheizungsanlagen an den konstanten Heizkreislauf.
Bedeutet im Extremfall das Vorlauftemperaturen ohne Reglung von 110 Grad Celsius am Vorlauf des Heizkörper anliegen würden.

Außerdem ist die Norm-Innentemperatur für Wohnhäuser (Bäder nicht 23,... sondern 22 Grad Celsius. (E DIN 4701-2)

Und außerdem rechnet man in unserer Gegend Erfurt-Weimar laut Isothermenkarte (DIN 4701) mit einer Außentemperatur von -14 Grad und nicht wie hier beschrieben, -15 Grad.

Also bitte aufhören, aufhören, aufhören, aufhören das zieht einen doch die Hose runter.


Meister
Meta
Enschuldigung ich wollte eigentlich den Textabschnitt nicht mehr zitieren, den Link hatte ich schon gelöscht. Da ich beim Abfassen des Textes durch einen Anruf gestört wurde und es dann eilig hatte, weil ich noch etwas anderes erledigen mußte, habe ich vergessen einen Teil zu löschen.
Hier ist die Quelle:
https://www.stadtwerke-erfurt.de/pb/site...assser_2010.pdf
Zitat:
Anlage 7.2
Technische Daten Fernwärmenetz Erfurt
– Sekundärnetze – Wohngebiete „Nord“ –

Wohngebiete „Roter Berg“, „Rieth“, „Berliner Straße“, „Bukarester Straße“,
„Moskauer Straße/Moskauer Platz“

Die Warmwassernetze werden als Drei- oder Vierleiternetz aus den
jeweiligen Umformerstationen versorgt. Für die Gebrauchswarmwasserbereitung
und für Lüftungsanlagen steht ganzjährig ein Heizkreis mit
einer konstanten Vorlauftemperatur zur Verfügung.

Für die Raumheizungsanlagen wird eine von der Außentemperatur abhängige
Vorlauftemperatur zur Verfügung gestellt. Oberhalb der Heizgrenztemperatur
wird die Versorgung dieses Heizkreises unterbrochen.

Die Anbindung von Raumheizungsanlagen an den konstanten Heizkreis
ist aus hydraulischen Gründen nur im Umfang der bisher dafür gebundenen
Leistung möglich und bedarf einer Abstimmung mit dem FVU.


In der Perspektive ist die Reduzierung auf ein Zweileitersystem vorgesehen.
Die Anlagen sind so auszulegen, dass sie einem max. Druck von 15,5 bar Ü
bezogen auf 183 m üNN (PN 16) und einer Heizwassertemperatur von
130 °C entsprechen. Für die Leistungsauslegung der Anlage gelten die
nachstehenden Parameter.
Meta
http://www.t-online.de/heim-garten/energ...-anstellen.html
Zitat:

Keiner darf frieren
Wann Vermieter die Heizung anstellen müssen

19.09.2017, 12:31 Uhr | dpa

Frieren in der eigenen Wohnung? Das darf während der Heizsaison nicht sein. Foto: Ole Spata/dpa. (Quelle: dpa)

Wenn Sie jetzt schon in Ihrer Wohnung frieren, können Sie Pech haben, wenn Sie die Heizung aufdrehen: Es bleibt kalt. Denn Vermieter können sich nach der allgemeinen Heizsaison richten. Für diese gelten aber gewisse Regeln.

Vermieter müssen bald wieder die Heizung anstellen. Denn die Heizsaison beginnt, erklärt der Mieterverein München. Ist im Vertrag nichts geregelt, wird als Heizperiode allgemein die Zeit vom 1. Oktober bis 30. April angesehen.

In dieser Zeit muss es möglich sein, dass in der Wohnung tagsüber Temperaturen von 20 bis 22 Grad erreicht werden. Nachts reichen nach der Nachtabsenkung Temperaturen von 18 Grad aus.

Die Temperatur der Warmwasserversorgung darf allerdings nicht abgesenkt werden. Warmes Wasser muss es rund um die Uhr geben. Hier wird in Bad und Küche eine Wassertemperatur von 45 Grad als üblich angesehen. Auch darf es nicht zu lange dauern, bis das warme Wasser kommt – spätestens nach zehn Sekunden sollte man warm duschen können.


Dabei kann das Fernwärmeunternehmen kau etwas verdienen. Dagegen hilft nur noch Zwangsbeheizung und nicht isolierte Heizungsrohre.
Pfiffikus
Zitat:
Meta hat am 19. September 2017 um 13:19 Uhr folgendes geschrieben:
Dabei kann das Fernwärmeunternehmen kau etwas verdienen. Dagegen hilft nur noch Zwangsbeheizung und nicht isolierte Heizungsrohre.
Der Vermieter wird seine Mieter wohl kaum vorsätzlich frieren lassen. Der schaltet die Heizung gewiss gerne ein, denn die Heizkosten trägt er ja nicht, sondern die Mieter.

Und die Fernwärmeunternehmen sind ganz sicher auch nicht für schlecht isolierte Rohre und defekte Thermostate verantwortlich. Die haben darauf keinen Einfluss.


Pfiffikus,
der wieder einmal beobachtet, dass Du da einiges durcheinander wirbelst
Meta
Die nötige Schmiere macht alles. Davon haben jedoch "Allwissende" Klugdünkel keine Ahnung.

Prüfen Sie einmal wie viel MWSt in ihre Wasserabrechnung berechnet wurde.
Auf Trinkwasser gibt es eine Mehrwertsteuer von 7%.
Niederschlagswasser und Abwasser sind Mehrwertsteuerfrei. Oft wird jedoch für alles eine Mehrwertsteuer von 19% berechnet, aber Niemand führt sie ab. Doch schon die Berechnung ist Betrug am Bürger. Was wird wohl aus diesem Geld der Mieter?

Prüft es einmal nach!
Pfiffikus
Zitat:
Meta hat am 18. April 2018 um 07:51 Uhr folgendes geschrieben:
Prüfen Sie einmal wie viel MWSt in ihre Wasserabrechnung berechnet wurde.
Auf Trinkwasser gibt es eine Mehrwertsteuer von 7%. Niederschlagswasser und Abwasser sind Mehrwertsteuerfrei.
Stimmt.


Zitat:
Meta hat am 18. April 2018 um 07:51 Uhr folgendes geschrieben:
Oft wird jedoch für alles eine Mehrwertsteuer von 19% berechnet,
Ja von wem denn? Wer kassiert denn diese Steuer?


Zitat:
Meta hat am 18. April 2018 um 07:51 Uhr folgendes geschrieben:
aber Niemand führt sie ab.
Logisch. Denn die dürfte ja auch von niemandem wirksam kassiert werden.


Zitat:
Meta hat am 18. April 2018 um 07:51 Uhr folgendes geschrieben:
Was wird wohl aus diesem Geld der Mieter? Prüft es einmal nach!
Davon werden die Betriebskosten der Mieter bezahlt. Der Vermieter reicht dieses Geld nur durch.



Pfiffikus,
der nicht glaubt, dass sich eine Betriebskostenabrechnung wirksam aufrecht erhalten lässt, wenn ein Vermieter unberechtigterweise Mehrwertsteuer aufschlägt
Meta
Grundsteuer, Straßenreinigung und Müllbeseitigung sind Mehrwertsteuerfrei. Hätten Sie es gewußt?
Meta
Zitat:
Pfiffikus hat am 18. April 2018 um 16:39 Uhr folgendes geschrieben:

Zitat:
Meta hat am 18. April 2018 um 07:51 Uhr folgendes geschrieben:
Oft wird jedoch für alles eine Mehrwertsteuer von 19% berechnet,
Ja von wem denn? Wer kassiert denn diese Steuer?

Für Steuern besteht eine Abführungspflicht.

Zitat:
Pfiffikus hat am 18. April 2018 um 16:39 Uhr folgendes geschrieben:
Zitat:
Meta hat am 18. April 2018 um 07:51 Uhr folgendes geschrieben:
aber Niemand führt sie ab.
Logisch. Denn die dürfte ja auch von niemandem wirksam kassiert werden.

Dürfte, aber passieren kann das schon.

Zitat:
Pfiffikus hat am 18. April 2018 um 16:39 Uhr folgendes geschrieben:
Zitat:
Meta hat am 18. April 2018 um 07:51 Uhr folgendes geschrieben:
Was wird wohl aus diesem Geld der Mieter? Prüft es einmal nach!
Davon werden die Betriebskosten der Mieter bezahlt. Der Vermieter reicht dieses Geld nur durch.

Es sei denn der Vermieter ist Vorsteuerabzugsberechtigt und übt diese Option nicht aus.

Zitat:
Pfiffikus,
der nicht glaubt, dass sich eine Betriebskostenabrechnung wirksam aufrecht erhalten lässt, wenn ein Vermieter unberechtigterweise Mehrwertsteuer aufschlägt

Es muss ja nicht der Vermieter gewesen sein da gibt es noch andere Möglichkeiten; siehe oben.

Nicht Vergessen:
Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Niederschlagswasser und Abwasser sind Mehrwertsteuerfrei. Für Trinkwasser beträgt die Mehrwertsteuer nur 7%!
Diese Posten sollten sie immer in Abrechnungen kontrollieren.
Pfiffikus
Zitat:
Meta hat am 26. April 2018 um 07:01 Uhr folgendes geschrieben:
Zitat:
Pfiffikus hat am 18. April 2018 um 16:39 Uhr folgendes geschrieben:

Zitat:
Meta hat am 18. April 2018 um 07:51 Uhr folgendes geschrieben:
Oft wird jedoch für alles eine Mehrwertsteuer von 19% berechnet,
Ja von wem denn? Wer kassiert denn diese Steuer?

Für Steuern besteht eine Abführungspflicht.
Das weiß ich. Finanzamt und Zoll werden ganz schön sauer, wenn man dieser Pflicht nicht nachkommt.
Aber Du hast immer noch nicht geschrieben, wer diese ominösen 19% berechnet, obwohl ich danach gefragt hatte.



Zitat:
Meta hat am 26. April 2018 um 07:01 Uhr folgendes geschrieben:
Nicht Vergessen:
Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Niederschlagswasser und Abwasser sind Mehrwertsteuerfrei. Für Trinkwasser beträgt die Mehrwertsteuer nur 7%!
Diese Posten sollten sie immer in Abrechnungen kontrollieren.
Hab ich noch einmal angesehen.


Pfiffikus,
der keine Merkwürdigkeiten feststellen konnte
Meta
Wer erstellt und von wem erhalten Sie Ihre Abrechnungen? Liegen Kopien der Eingangsrechnungen bei falls es eine Abrechnungsfirma macht?
Pfiffikus
Zitat:
Meta hat am 28. April 2018 um 09:27 Uhr folgendes geschrieben:
Wer erstellt und von wem erhalten Sie Ihre Abrechnungen?
Die Stromrechnung erhalte ich von der Energieversorgung, die Müll- und Wasserrechnungen vom jeweiligen Zweckverband, Grundsteuer und Straßenreinigungsrechnungen von der Stadt.


Zitat:
Meta hat am 28. April 2018 um 09:27 Uhr folgendes geschrieben:
Liegen Kopien der Eingangsrechnungen bei falls es eine Abrechnungsfirma macht?
Nö, Kopien bekomme ich keine. Wenn ich eine brauche, muss ich mir die selber machen.


Pfiffikus,
der nur bezahlt, wenn er die Originalrechnung erhält
Meta
Inzwischen wurde die Beheizung der Wohnungen von Zwangsbeheizung (Überheizung mittels Rohrleitungen, ohne Nutzung der Heizkörper) auf Minimalbeheizung in Kriegszeiten umgestellt und auf alle Waren werden massiv Kriegssteuern wegen der Ukraine erhoben.
Was haben in diesem Fall die Menschen für Rechte, wenn aus gesundheitlichen Gründen dieses nicht ausreichend ist und zum Siechtum führt? Wer zahlt dann für den zusätzlichen Strom, wenn man damit unter diesen Umständen zusätzlich heizen muss? Vor dieser Frage stehen nun garantiert viele ältere und gebrechliche Menschen hierzulande, welche die Raumtemperatur ansonsten nicht den gesundheitlichen Gegebenheiten anpassen können.
An wen kann man sich diesbezüglich wenden?