Meta
Linke, SPD, Bürgerschaft und Rechte haben für die Bewohner der DDR-Neubaugebiete der Stadt nichts übrig. Mittels Überheizung der Wohnungen und VDI 2077 kassiert man sie ab. Pro ~80 m² Wohnfläche zahlen wegen Zwangsbeheizung diese Bürger ~200€ für Heizkosten als nötig.
Gemäß EnEV 2009 Zitate:
§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
(1) Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anlagen und Einrichtungen nach dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen waren.
(2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Absatz 1 sind vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen. Eine Nutzung und Erhaltung im Sinne des Satzes 1 gilt als gegeben, soweit der Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf durch andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen wird.
(3) Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
Dem widerspricht eine zu geringe Temperaturspreizung wie zB. ~2°C bei 16° Außentemperatur und eine Vorlauftemperatur von 40°C bis zur (Schein) Abschaltung bei 21°C Außentemperatur.
Bei Erstellung der Gebäude betrug die Spreizung ~14°C und die Abschalttemperatur 15°C.
Das ist eine deutliche Verschlechterung der energetischen Qualität!
§ 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
(1) Zentralheizungen müssen beim Einbau in Gebäude mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von
1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
2. der Zeit
ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten. Bei Wasserheizungen, die ohne Wärmeübertrager an eine
Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, gilt Satz 1 hinsichtlich der Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtungen in den Haus- und Kundenanlagen als eingehalten, wenn die Vorlauftemperatur des Nah- oder Fernwärmenetzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch entsprechende Einrichtungen in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird.
(2) Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet werden.
Weil die Vorlauftemperaturen jedoch viel zu hoch sind können wir die Rohrleitungsheizung nicht abstellen denn dafür fehlen die Einrichtungen weil die Heizungsrohre nicht für so hohe Temperaturen geplant wurden.
Heutzutage sind die Heizkörper nur noch Attrappen!
Damit wird gegen §11 und 14 EnEV verstoßen.
§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsprinzip siehe Landgerichtsurteil:
http://openjur.de/u/684635.html
http://www.energieverbraucher.de/de/Unerfasste-Waerme__1349/
So können sie sich selber helfen:
http://www.bfw-gohl.de/urteile/%C3%BCber...einheiten-aller
Hier finden sie dazu alle wesentlichen Hinweise.
Gemäß EnEV 2009 Zitate:
§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
(1) Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anlagen und Einrichtungen nach dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen waren.
(2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Absatz 1 sind vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen. Eine Nutzung und Erhaltung im Sinne des Satzes 1 gilt als gegeben, soweit der Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf durch andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen wird.
(3) Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
Dem widerspricht eine zu geringe Temperaturspreizung wie zB. ~2°C bei 16° Außentemperatur und eine Vorlauftemperatur von 40°C bis zur (Schein) Abschaltung bei 21°C Außentemperatur.
Bei Erstellung der Gebäude betrug die Spreizung ~14°C und die Abschalttemperatur 15°C.
Das ist eine deutliche Verschlechterung der energetischen Qualität!
§ 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
(1) Zentralheizungen müssen beim Einbau in Gebäude mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von
1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
2. der Zeit
ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten. Bei Wasserheizungen, die ohne Wärmeübertrager an eine
Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, gilt Satz 1 hinsichtlich der Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtungen in den Haus- und Kundenanlagen als eingehalten, wenn die Vorlauftemperatur des Nah- oder Fernwärmenetzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch entsprechende Einrichtungen in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird.
(2) Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet werden.
Weil die Vorlauftemperaturen jedoch viel zu hoch sind können wir die Rohrleitungsheizung nicht abstellen denn dafür fehlen die Einrichtungen weil die Heizungsrohre nicht für so hohe Temperaturen geplant wurden.
Heutzutage sind die Heizkörper nur noch Attrappen!
Damit wird gegen §11 und 14 EnEV verstoßen.
§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsprinzip siehe Landgerichtsurteil:
http://openjur.de/u/684635.html
http://www.energieverbraucher.de/de/Unerfasste-Waerme__1349/
So können sie sich selber helfen:
http://www.bfw-gohl.de/urteile/%C3%BCber...einheiten-aller
Hier finden sie dazu alle wesentlichen Hinweise.