Arbeitsfähigkeit: Arbeitnehmer muss seine Gesundheit belegen können

Adeodatus
Zitat:
Iselohn (np) - Ein zuvor berufsunfähiger Arbeitnehmer, der wieder arbeiten will, muss beweisen, dass er das auch wieder kann. Eine Selbsteinschätzung genügt da nicht.

Ein Mann, der eineinhalb Jahre arbeitsunfähig gewesen war hatte diesbezüglich geklagt. Als seine Krankengeldzahlung auslief war er auf Hartz IV angewiesen. Weil er dies nicht wollte, wollte er von seinem Arbeitgeber wieder eingestellt werden und teilte ihm mit, dass seine Gesundheit seines Erachtens her so weit hergestellt sei, dass er wieder arbeiten könne.

Der Arbeitgeber sah aber Anzeichen dafür, dass der Arbeitnehmer auch weiterhin nicht arbeitsfähig sei und lehnt deshalb eine Beschäftigung ab., woraufhin der Arbeitnehmer klagte.

Das Arbeitsgericht Iserlohn entschied nun für den Arbeitgeber und wies die Klage ab (Az.: 4 Ca 1444/10). Demnach genüge es nicht, das der Beschäftigt einfach nur behauptet, er sei wieder arbeitsfähig. Im Zweifel benötige er ein ärztliches Attest, das ihm die Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Nach Auffassung der Richter war es dem Arbeitnehmer nicht gelungen, die Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit auszuräumen.

Quelle: Deutschland today
RudiRatlos
Ja. Und?
Kerstin
Zitat:
RudiRatlos hat am 26. Oktober 2011 um 00:51 Uhr folgendes geschrieben:
Ja. Und?

Ein selten dämlicher Kommentar und das noch von einem Moderator(Praktikant).
Berufung verfehlt???

Ich dachte immer Foren sind für den Informations- und Meinungsaustausch da.
Irre ich hier?

Ich jedenfalls fühle mich von spidys Beiträgen informiert.
RudiRatlos
@Kerstin, wo ist dein Problem? Muss ich als Mod(Praktikant) meine eigene Meinung unterdrücken? Übrigens bin ich nur für Musik zuständig.

Gegen den Informationsgehalt von ,@spidys Beitrag gibt es ja auch nichts ein zu wenden. Aber du selbst hast es angesprochen..., die Meinung dazu fehlt. Oder hatte er keine?

Also... Ja zur Info. Und? sollte ausdrücken: Wie stehst du nun dazu und für mich sollte es meinen: Was ist daran so verkehrt?

Ich wünsche dir auch weiterhin einen angenehmen und informativen Aufenthalt hier im FT.
Adeodatus
Ich habe eine Meinung dazu aber mir ging es einmal nur um rein Informatorisches wer dazu etwas Konstruktives mitteilen möchte kann dies doch tun.
Kerstin
Zitat:
spidy hat am 26. Oktober 2011 um 15:30 Uhr folgendes geschrieben:
Ich habe eine Meinung dazu aber mir ging es einmal nur um rein Informatorisches

MIR war das von Anfang an klar Augenzwinkern

Zitat:
RudiRatlos hat am 26. Oktober 2011 um 13:04 Uhr folgendes geschrieben:
Ich wünsche dir auch weiterhin einen angenehmen und informativen Aufenthalt hier im FT.

Danke.
RudiRatlos
Ich wusste doch das da mal was war..., nur suchen wollte ich nicht. Der Zufall half mal wieder.

Zitat:
spidy hat am 31. Juli 2011 um 09:38 Uhr folgendes geschrieben:

Wie wäre es wenn man ganz einfach zu einem Link auch einen eigenen Kommentar abgibt? Dann kann man das Motiv, das jemand hat, einen Link zu setzen auch einschätzen!



Nicht "nur dir" werte Kerstin. Nur hätte ich diese gern auch gelesen. Mindestens so gern wie andere Beiträge von @spidy. Er sprach konstruktive Diskussion um das Thema an, ja hat er denn selbst nichts Konstruktives zu bieten gehabt? Warum sollen dann gleich andere User einspringen? Fast nur Informatives gibt es zur Genüge im ABG-Forum... Augenzwinkern

So, nun aber wirklich zum Thema bitte..., oder eben auch nicht falls nichts Konstruktives vorhanden sein sollte.

Ach ja...

Zitat:
Arbeit trotz Krankschreibung?

Es gibt Fälle, in denen Mitarbeitende über Arztzeugnisse verfügen, die ihnen eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, die aber dennoch zur Arbeit erscheinen und diese ohne Einschränkungen ausführen. Falls dann eine Kündigung ausgesprochen wird, stellt sich die Frage, ob diese nichtig ist. Hat nicht der Arbeitnehmer selbst widerlegt, dass er arbeitsunfähig ist? Kann er sich dann noch auf den Kündigungsschutz nach Art. 336c OR berufen? Nicht jede gesundheitliche Einschränkung führt immer zu einer Arbeitsverhinderung. Zum einen hängt dies von der Erkrankung selber ab, zum anderen von der unterschiedlich ausgeprägten Leidensfähigkeit der Arbeitnehmenden. Der Kündigungsschutz nach Art. 336c OR besteht unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer oder sein Arbeitgeber über die Erkrankung informiert war. Zwar stellt der Gesetzeswortlaut beim Kündigungsschutz klar auf die Arbeitsverhinderung und nicht auf die Erkrankung ab. Das Bundesgericht hält aber fest, dass dennoch ein Kündigungsschutz besteht, wenn die Erkrankung dazu führt, dass die Chancen einer Neuanstellung eingeschränkt sind. Beispiele aus der Rechtsprechung sind die Erkrankung an einer Depression, an Leukämie oder einem Hirntumor. Sind die Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch die Krankheit nicht eingeschränkt, besteht kein Schutz. Einem Arbeitnehmer, der trotz Splitterbruch im Handgelenk arbeitete, blieb der Kündigungsschutz ebenso versagt wie einer Museumsdirektorin, die trotz Arztzeugnis und sichtlich angeschlagener Gesundheit arbeiten ging.

http://www.hrtoday.ch/hrtoday/de/themen/...tun_k%C3%B6nnen



So kanns gehen. Augenzwinkern