Keine Übernahme für Fahrkosten für Pendelfahrten ??

Idefix
Hallo,
nach einer Arbeitslosigkeit nehme ich weider eine Arbeit auf.

Es gibt ja für die ersten 6 Monate einen Zuschuss vom Arbeitsamt für die Fahrkosten. Den Antrag habe ich nun gestellt.

Jetzt hab ich einen Brief bekommen, dass eine einfache Fahrt mindestens 30 km betragen muss und meine einfache Fahrt nur 27 km beträgt.



Ist sowas rechtens? Von so einer Regelung hab ich noch nix gehört und bei meiner letzten Arbeitslosigkeit hatte ich diesen Zuschuss auch erhalten, obwohl die einfache Fahrt damals nur 20km betragen hat.

Kennt sich jemand damit aus? Nützt ein Widerspruch etwas?
Adeodatus
Zitat:
Vermittlungsbudget - § 45 SGB III Im Vermittlungsbudget werden Leistungen zusammengefasst, die bislang in Einzelvorschriften geregelt sind und die Arbeitsaufnahme durch verschiedene Mobilitätshilfen unterstützen helfen (v.a.§ 10 Freie Förderung, § 45 Bewerbungskosten, Reisekosten, §§ 53-56 Mobilitätshilfen).

Die Entscheidung, ob diese Hilfen gewährt werden sollen, soll zukünftig stärker als bisher in das Ermessen der Vermittler gelegt werden. Während vormals im Gesetz genaue Leistungsbestimmungen enthalten waren, soll jetzt die Agentur für Arbeit über den Umfang der Leistungen entscheiden. Dieses Vermittlungsbudget ist die Grundlage für die flexible, bedarfsgerechte und unbürokratische Förderung von Arbeitsuchenden. Es wird den Vermittlungsfachkräften ein Instrument zur Verfügung gestellt, mit dem sie verschiedenste Hilfestellungen im Einzelfall geben können. Die neue Leistung führt darüber hinaus zu einem Mentalitätswechsel in der individuellen Förderung. Nicht mehr die Frage, welche Leistungen beantragt werden können, sondern ob und welche Hemmnisse beseitigt werden müssen, steht im Vordergrund.

Insbesondere wird eine Förderung nicht in Betracht kommen, wenn die Eingliederungsaussichten nicht erheblich verbessert werden können, der Umfang der Leistungen nicht angemessen ist oder der Arbeitgeber gleichartige Leistungen erbringt. Der Einsatz der Leistungen aus dem Vermittlungsbudget setzt dabei hohe Anforderungen an das Verantwortungsbewusstsein der Vermittlungsfachkräfte, die ihr Ermessen pflichtgemäß ausüben müssen. Die Entscheidung wird sich daran zu orientieren haben, dass die Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nur für die Übernahme von Kosten eingesetzt werden können, die im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung entstehen und dass die Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses ohne die Förderung nicht zustande kommen kann.

Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeit- und Ausbildungsuchende sollen mit den Leistungen des Vermittlungsbudgets ausschließlich bei der Anbahnung und Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses unterstützt werden. Hierzu gehört auch die Übernahme von notwendigen Kosten, die im Zusammenhang mit Fahrten zur Vermittlung und Beratung entstehen.

Quelle: BA


Sagen wir einmal so lege Widerspruch ein denn die Kosten zwischen 27 und 30 km dürften sich im einstelligen Eurobereich bewegen was für Dich aber schon eine Belastung darstellt.
strubbel
widerspruch einlegen war auch so mein erster gedanke Ja aber das kann verdammt lange dauern-versprochen, ob sich das in dem falle lohnt, kann ich dir nicht mal sagen
gastli
Hallo Idefix,
die Fahrkostenbeihilfe regelt der §54 im SGB III

Zitat:
§ 54
Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung

(1) Als Übergangsbeihilfe kann ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 1 000 Euro erbracht werden. Dieses ist zwei Monate nach der Auszahlung und grundsätzlich in zehn gleich hohen Raten zurückzuzahlen.

(2) Als Ausrüstungsbeihilfe können Kosten bis zur Höhe von 260 Euro übernommen werden.

(3) Als Reisekostenbeihilfe können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten bis zu einem Betrag von 300 Euro übernommen werden. § 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Als Fahrkostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden.

(5) Als monatliche Trennungskostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die Kosten bis zu einem Betrag von 260 Euro übernommen werden.

(6) Als Umzugskostenbeihilfe können die Kosten für das Befördern des Umzugsguts im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes von der bisherigen zur neuen Wohnung übernommen werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet und der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des nach § 121 Abs. 4 zumutbaren Tagespendelbereichs liegt.


Hier findet sich erst einmal weder eine Angabe zu Kilometern noch zur Höhe.

Der Teufel liegt im Detail. Es handelt sich um eine reine Kann-Leistung. Das Amt ist leider nicht in der Pflicht.

Die BA gibt allerdings auf ihrer Seite Folgendes bekannt.

Zitat:
1. Höhe der Fahrkosten für Pendelfahrten

Fahrkosten werden in Höhe des Betrages erstattet, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels entsteht. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes gezahlt, die 0,20 Euro je gefahrenem Kilometer beträgt, Pro Tag liegt der Höchstbetrag bei maximal 130 Euro. Monatlich werden maximal 476 Euro gezahlt.


Auch hier findet sich keine Angabe zu den maximal berücksichtigten Kilometern.
Wenn du eine Ablehnung erhalten hast oder wie in deinem Fall eine verminderte Leistung dann gehe in Widerspruch.
Gruß gastli
Idefix
OK. Ich mach mal den Widerspruch fertig.
Ich informiere euch jedenfalls was rausgekommen ist.

Dankeschön, für die schnellen und kompetenten Antworten.
Idefix
Ich bekam eine 5seitige Ablehnung. Die scheinen jeden Groschen zu brauchen.
Wenn ich Zeit habe spende ich für diesen armen Scheißstaat, der nur Faulenzer und Reiche unterstützt, aber nur nach denen tritt, die versuchen wieder auf die Beine zu kommen.
strubbel
@idefix: das zitat stammt aus deinem eingangspost:

Zitat:
Jetzt hab ich einen Brief bekommen, dass eine einfache Fahrt mindestens 30 km betragen muss und meine einfache Fahrt nur 27 km beträgt.


hast du die 27 km angegeben oder hat das amt mal eben "beschlossen", dass es nur 27 km sind?

vielleicht lässt sich ja irgendwie nachweisen oder (per navi oder andere mittel) "messen", wie weit die fahrt tatsächlich ist, dass du da noch mal gegen vorgehen kannst.

verwirrt
Michel
Vermutlich hat "das Amt" die Entfernung Wohnort-Arbeitsort mit irgendeinem Routenplaner ermittelt, Option: Kürzeste Strecke, wo dann auch mal Feldwege oder unpassierbare Strecken einbezogen werden. Wenn die von Idefix gefahrene Strecke tatsächlich mehr als 27 km beträgt, sollte er nachweisen WARUM er SO fährt und nicht anders. Es ist nämlich durchaus statthaft, NICHT den kürzesten Weg zu fahren, wenn dieser wegen ständiger Überlastung, Staugefahr, Baustellen usw. zu zeitlichen Verzögerungen führt - oder eben Feldwege, die unzumutbar sind. Ich habe einen derartigen Widerspruch durchgesetzt, da ging es allerdings um die Pendlerpauschale und wesentlich mehr km.
strubbel
dachte ich auch so bei mir nachdenklich aber müsste man wissen, ob idefix selbst die strecke so angegeben hat im antrag

daher irgendwie nachweisen, dass evtl. garnicht möglich ist, den kürzesten weg zu nehmen (unabhängig,ob er nun selbst angegeben hat oder das amt es so "beschlossen" hat.)

na dann viel erfolg idefix Daumendrücken
gastli
Zitat:
Ich bekam eine 5seitige Ablehnung. Die scheinen jeden Groschen zu brauchen.
Wenn ich Zeit habe spende ich für diesen armen Scheißstaat, der nur Faulenzer und Reiche unterstützt, aber nur nach denen tritt, die versuchen wieder auf die Beine zu kommen.


Die ARGE kann, muss aber nicht.
Du kannst sie zwingen.
Gehe den Weg der Klage vor dem Sozialgericht.


§ 54 SGB II

Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung

(1) Als Übergangsbeihilfe kann ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 1 000 Euro erbracht werden. Dieses ist zwei Monate nach der Auszahlung und grundsätzlich in zehn gleich hohen Raten zurückzuzahlen.

(2) Als Ausrüstungsbeihilfe können Kosten bis zur Höhe von 260 Euro übernommen werden.

(3) Als Reisekostenbeihilfe können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten bis zu einem Betrag von 300 Euro übernommen werden. § 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Als Fahrkostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden.

(5) Als monatliche Trennungskostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die Kosten bis zu einem Betrag von 260 Euro übernommen werden.

(6) Als Umzugskostenbeihilfe können die Kosten für das Befördern des Umzugsguts im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes von der bisherigen zur neuen Wohnung übernommen werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet und der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des nach § 121 Abs. 4 zumutbaren Tagespendelbereichs liegt.
Idefix
@alle
An den Kilometern maulen die nichts rum es wird von der Höhe geschrieben, die ich auch angegeben habe. Sie schreiben das erst ab 30km eine Strecke gezahlt wird. Das haben sie für das Arbeitsamt intern festgelegt.
Für mich ist das reine Willkühr.

@astli
Mit soner Klage kenne ich mich nicht aus, aber die schreiben auch, dass auf diese Leistungen kein Anspruch besteht und das lt. Gesetz mit dem Wortlaut "können gefördert werden" das Ermessen beim Arbeitsamt liegt.

Total ideotisches Gesetz. Entweder jeder bekommt oder alle nicht. Wo ist da die Gleichheit?
Graziella
Zitat:
Idefix hat am 02. April 2010 um 22:43 Uhr folgendes geschrieben:

Total ideotisches Gesetz. Entweder jeder bekommt oder alle nicht. Wo ist da die Gleichheit?


Du bist ja süss Ja
wohnst im falschen land, hier ist "Gleichheit" ein fremdwort.