der alte Sack
Zitat: |
Das vorsichtige Vorbeifahren am angehaltenen Autoverkehr - etwa vor einer Ampel - ist in Österreich offiziell erlaubt. Die einschlägige Regelung ist in § 12 Abs. 5 der österreichischen StVO enthalten. Mit ihr soll der "Unsitte des Vorschlängelns" einspuriger Fahrzeuge entgegengewirkt werden. Ursprünglich war nur Radfahrern gestattet, an anhaltenden Fahrzeugen vor Kreuzungen usw. vorbei bis zur Kreuzung vorzufahren. Da diese Regel sich in der Praxis bewährt hat, wurde sie 1998 auf alle einspurigen Fahrzeuge ausgedehnt. Nach der genannten Vorschrift dürfen (auch motorisierte) Zweiradfahrer "nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist" und die abbiegenden Fahrzeuglenker beim Abbiegen nicht behindert werden. Die Regelung gilt "vor Kreuzungen, Straßenengen, Eisenbahnübergängen usw." - sowohl inner- als auch außerorts. Ob rechts oder links vorbeigefahren werden kann, ist nicht ausdrücklich geregelt; es muss jedenfalls genügend Seitenabstand eingehalten werden (laut ÖAMTC etwa 1,40 bis 2 m). Ein Vorbeischlängeln ist nicht gestattet. Sperrlinien und -flächen dürfen grundsätzlich nicht überfahren werden. Schließlich darf man eine vorhandene Haltlinie (z.B. an einer Ampel) nicht überfahren, also nicht in die Kreuzung hineinfahren. |
nun meine frage!!
darf man das in deutschland auch??
ich habe es zur jahreswende mit ja beantwortet in meiner volkswacht gelesen.
SirBernd
Bin mir nicht so sicher, ob wir das auch hier dürfen. Ich fände es ok, weil vernünftig, und wenn ich auf einem Zweirad düsen würde, würde ich es auch, ohne mir Gedanken zu machen, machen, denn an meine mittlerweile regelmäßigen Geldstrafen habe ich mich langsam gewöhnt ....
Digedag
Zitat: |
der alte Sack hat am 06. März 2009 um 23:59 Uhr folgendes geschrieben:
Das vorsichtige Vorbeifahren am angehaltenen Autoverkehr - etwa vor einer Ampel - ist in Österreich offiziell erlaubt. |
Da steht aber etwas von vorsichtig und nicht von vorbeiheizen mit 180 Kesselnieten
DrPeter
Hallo,
die Beantwortung dieser Frage bedarf zunächst einige Recherchen, so dass ich mich noch nicht festlegen möchte.
Viele Grüße
Peter
der alte Sack
hallo
vielen dank erstmal, für deine antwort!
ich würde mich sehr freuen, wenn du was herausfinden kannst!
vielen dank
vom
säckel
Adeodatus
Die StVO dürfte da doch Auskunft geben,
§ 6 StVO Vorbeifahren,
Wer an einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Muss er ausscheren, so hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen - wie beim Überholen - anzukündigen.
§ 11 StVO Besondere Verkehrslagen
(1) Stockt der Verkehr, so darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder Einmündung einfahren, wenn er auf ihr warten müsste.
(2) Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.
(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf der andere nur vertrauen, wenn er sich mit dem Verzichtenden verständigt hat.
Da es in der StVO keine ausdrückliche Genehmigung für das Vorbeifahren am stehenden Verkehr bei roter Ampel gibt, ist es nicht erlaubt. Ich persönlich würde es auch nicht befürworten, es gibt schon genug Situationen mit Bikern die oftmals auch tödlich enden können, so zum Beispiel wenn die Ampelanlage wieder auf Grün schaltet während ein Biker sich noch fix nach vorn durchquetschen will.
DrPeter
Hallo,
das Vorbeifahren an einer verkehrsbedingt haltenden PKW-Kolonne mit Krad vor einer Ampel ist nach der Rechtsprechung nicht zulässig, wird aber stillschweigend geduldet. Allerdings ist die Haftungsquote des Motorradfahrers höher, wenn dabei ein Unfall passiert. Für Rad- und Mofa-Fahrer gelten Sonderregelungen.
der alte Sack
hallo
vielen dank für deine antwort.
im internet habe ich sehr viele widersprüchliche antworten gefunden.
nochmals vielen dank für deine mühe.
c u
säckel