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Viele Sozialleistungsberechtigte werden ab dem 29. März 2017 fernsehmäßig "in die Röhre gucken müssen".
Wegen des Umstiegs auf die Antennenempfangstechnik DVB-T2 HD werden sie kein Antennenfernsehen mehr empfangen können.
Das SG Berlin hat jüngst entschieden, dass Sozialämter und Jobcenter nicht verpflichtet seien, die Kosten für die Anschaffung eines Receivers gesondert zu tragen.
Stattdessen müssten Betroffene dies aus der Regelleistung bezahlen.
Das SG Berlin macht es sich einfach und argumentierte mit einem alten BSG Urteil, nach dem ein Fernsehgerät kein Einrichtungsgegenstand sei und deswegen kein "wohnraumbezogenen Ausstattungsgegenstand".
Demzufolge ist das fernsehgerät und ein Receiver nicht von der Erstausstattung im Sinne des § 31 SGB XII/§ 24 Abs. 3 SGB II umfasst.
Siehe dazu: http://tinyurl.com/gubgy94 und hier das BSG Fernsehurteil: http://tinyurl.com/gtggc3r
Wegen des Umstiegs auf die Antennenempfangstechnik DVB-T2 HD werden sie kein Antennenfernsehen mehr empfangen können.
Das SG Berlin hat jüngst entschieden, dass Sozialämter und Jobcenter nicht verpflichtet seien, die Kosten für die Anschaffung eines Receivers gesondert zu tragen.
Stattdessen müssten Betroffene dies aus der Regelleistung bezahlen.
Das SG Berlin macht es sich einfach und argumentierte mit einem alten BSG Urteil, nach dem ein Fernsehgerät kein Einrichtungsgegenstand sei und deswegen kein "wohnraumbezogenen Ausstattungsgegenstand".
Demzufolge ist das fernsehgerät und ein Receiver nicht von der Erstausstattung im Sinne des § 31 SGB XII/§ 24 Abs. 3 SGB II umfasst.
Siehe dazu: http://tinyurl.com/gubgy94 und hier das BSG Fernsehurteil: http://tinyurl.com/gtggc3r