Hartz IV: Fehler bei der Erreichbarkeitsanordnung?

holgersheim
Zitat:

Mit zum 01.08. in Kraft getreten Fortfolgegesetz ist eine Erreichbarkeitsanordnung eingeführt worden, die für viele Menschen schwere Hindernisse bedeuten können. So gilt die Erreichbarkeit grundsätzlich für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, egal ob sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen oder nicht. Dabei reicht es, laut einer Sprecherin des Bundesministeriums für Arbeit- und Soziales gegenüber dem Erwerbslosen Forum Deutschland heute, nicht aus, dass man für den Träger der Grundsicherung nur postalische erreichbar ist, sondern die ALG II-Bezieher müssen jederzeit den Träger der Grundsicherung besuchen können oder einen Arbeitgeber oder Maßnahmeträger zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für Menschen, die sich in einer Vollzeitbeschäftigung befinden und aufstockendes Arbeitslosengeld-II erhalten. Auch beruflich bedingte Abwesenheit muss dem Träger angemeldet werden. Nur schulpflichtige Kinder sind laut BMAS von dieser Regelung ausgenommen. Schwierig wird es für Schüler über 16 Jahre. Auch für diese gilt, dass sie Ortsabwesenheit zu melden haben bzw. sich genehmigen lassen müssen.

Die Ämter könnten zwar zum Alg II Hilfeempfänger kommen, jedoch nur nach vorheriger Terminabsprache bei Beantragungen von Sachleistungen - aber - wenn das Amt einfach so kommt, sofort ablehnen, um erneuten Termin bitten, mit dem Hinweis, dass man Beistände hinzuziehen will, was nach § 13 SGB X erlaubt ist und von den Ämtern geduldet werden müssen, oder den Einlass bzw. den Besuch von Beginn an ablehnen.

Wenn die ARGE nach Termin kommt, sind in der Wohnung dann drei-vier sachkundige Personen mit anwesend, die die Ämter sofort zu ihren Personalien befragen (Name, Vorname, Dienststelle, Dienstrang) und diese notieren und dann dazu intensiv und ohne großes Rumgefackel befragen, welche belegbaren Verdachtsmomente sie gegen den/die Leistungsbezieherin haben und die sofortige (!) Vorlage dieser Belege an Ort und Stelle verlangen.

Stellt sich heraus - was sich meistens herausstellt - dass gar kein Verdacht vorliegt, weil eh keine Beweise dafür da sind und man also einfach mal so gucken (also schikanieren) wollte, ist das

- Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch - StGB)
- Nötigung (§ 240 StGB)
- falsche Verdächtigung (§ 164 StGB

und wenn die Ämter dem/die Leistungsbezieherin gegenüber sogar damit gedroht haben, Leistungen einzustellen, wenn man sie nicht in die Wohnung / ins Haus ließe, dann kommt noch

- Bedrohung (§ 241 StGB) hinzu, mal von
- Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB) bzw. Beihilfe (§ 27 StGB) dazu ganz abgesehen.

Dazu Martin Behrsing, Sprecher des Erwerbslosen Forum Deutschland: „Hier wird der Gesetzgeber wohl nach nachbessern müsen oder zugeben müssen, dass er die totale Kontrolle für jeden Menschen zwischen 16 und 65 Jahre will. Ein Spontanausflug über 2,5 Stunden max. Entfernung vom Wohnort laut einem Urteil des Bundessozialgerichtes von 2001) kann im schlimmsten Fall vom Träger der Grundsicherung für Schüler über 16 Jahre abgelehnt werden. Ebenso verhält es sich mit berufsbedingter Abwesenheit. Hier kann der Träger der Grundsicherung Daten erheben, die ihm eigentlich nichts angehen. Wenn wir nur daran denken, wie langwierig oft Anträge zur Bearbeitung in Behörden liegen, sehen wir es kommen, dass es bei vielen solcher Beschäftigten zu unerlaubten Abwesenheiten führen wird, die erhebliche Sanktionen nach sich ziehen können. Es gäbe dann nur die Entscheidung zwischen Kündigung durch den Arbeitgeber oder unerlaubtes Handeln. Wir fordern den Gesetzgeber auf, hier noch einmal nachzudenken und solchen Unsinn aus dem Gesetz zu nehmen. Menschen die defacto dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, sollen bitte tun und lassen können was sie wollen.“
(Quelle www.gegen-hartz.de)


Ich habe wegen der Wichtigkeit ein neues Thema begonnen, obwohl die Erreichbarkeitsanordnung in den Bereich (noch) offenen Strafvollzug gehört.
Pfiffikus
Zitat:
Original von holgersheim
und wenn die Ämter dem/die Leistungsbezieherin gegenüber sogar damit gedroht haben, Leistungen einzustellen, wenn man sie nicht in die Wohnung / ins Haus ließe, dann kommt noch

- Bedrohung (§ 241 StGB) hinzu, ...

Dann lies mal nach, was eine Bedrohung im Sinne des StGB ist.
Es bleibt in diesem Falle bei Nötigung § 240 StGB
"Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt"

Das empfindliche Übel wäre die Einstellung der Leistungen und die Duldung der Handlung bestünde im Einlass in die Wohnung.

Unter Bedrohung (§ 241 SGB) fiele Folgendes:
"Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht..."
Die Kürzung von Leistungen ist zwar unangenehm und in der Polemik so manchen Politikers und Klassenkämpfers ein "Verbrechen" sein, ein Verbrechen im Sinne des StGB, welches du hier bemühst, ist es aber mit Sicherheit nicht!

Deshalb denke ich, es ist nicht gut, wenn du hier Texte anderer Autoren unkritisch, ungeprüft und ungefiltert hier postest.

Ob die Anhängern der ISG, die mit solchen pseudo-juristischen Argumenten möglicherweise zu ungerechtfertigte Anzeigen gegen die ARGE-Mitarbeiter angestachelt werden, damit gut beraten werden, ziehe ich hiermit in Zweifel.