Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht

DrPeter
Wer sich durch die Arbeitsagentur oder die ARGE ungerecht behandelt fühlt, sollte eine Klage vor dem Sozialgericht nicht scheuen.
Erfahrungsgemäß werden dort die Streitfälle nicht formalistisch und lbürokratisch beurteilt, wie das häufig durch die Behörden im Vorverfahren erfolgt.
So erhielt ein Arbeitsloser kürzlich eine Sperre bei der Zahlung von Arbeitslosengeld, weil er sich nicht innerhalb von drei Wochen, sondern erst drei Tage vor der Arbeitslosigkeit gemeldet hatte.
Auf diese Frist war er mehrfach schriftlich hingewiesen worden.
Das Sozialgericht Halle hob die Sperre trotzdem auf, weil die Belehrung im Text des Bescheides optisch untergegangen sei.
Die Arbeitsagentur hätte die Belehrung deutlich vom übrigen Text abgesetzt und an geeigneter Stelle des Schriftstückes augenfällig anbringen müssen.
Es wird als lebensfremd angesehen, zu verlangen, daß ein Betroffener unübersichtliche Mitteilungen der Arbeitsagentur intensiv studiert.
Siehe auch www.iurisconsultus.de

Peter
holgersheim
Viele hilfreiche Links zum Thema "Rechtsprechung und Hatz IV" findet ihr hier auf den Seiten der ISG-Gera.
holgersheim
Hallo liebe Forumsgemeinde.

Man kann sagen täglich entscheiden mehrere Sozialgerichte im Land in Streitfragen die das SGB II betreffen. Ein hoher Prozentsatz dieser daraus resuktierenden Urteile gibt den Betroffenen Recht in ihren Klagen gegen das Verelendungsgesetz Hartz IV. Da auch hier Lesende und Schreibende davon betroffen sind nheme ich das zum Anlass diesen Thread zu eröffnen.
Denn nur wer seine Rechte kennt kann sich erfolgreich wehren.

Ich beginne mit Hinweisen auf Internetseiten die eine Rechtsdatenbank mit Urteilen zum SGB II und mehr führen.

Urteilsdatenbank von Sozialticker.com

Umfangreiche Sammlung zur Rechtsprechung nicht nur zum SGB II von Harald Thomè
Gründungsmitglied des Tacheles e.V. in Wuppertal, einer seit 1994 erfolgreich arbeitenden Interessenvertretung für Einkommensschwache mit umfassender sozialer und rechtlicher Beratung.

Wichtige Entscheidungen zum SBG II und SGB XII in chronologischer Reihenfolge
Wichtige Entscheidungen zum SBG II und SGB XII in chronologischer Reihenfolge. Eine thematische Sortierung der Einträge erfolgt durch das Anklicken der Untermenüs links in der Navigationsleiste oder am Ende des Dokuments (eine doppelte Zuordnung von Einträgen ist möglich) - Wir sind auf Ihre/Eure Mithilfe angewiesen und bitten um Hinweise auf entsprechende Entscheidungen von Sozialgerichten bzw. deren Zusendung.

Liste positiver Gerichtsurteile mit Aktenzeichen und Kurzbeschreibung
Wir haben begonnen, die Urteile nach und nach als Texte auf unserer Homepage kostenlos bereitzuhalten. Bei der Übersetzung haben wir größte Sorgfalt walten lassen. Dennoch können wir für die übersetzten Texte keinerlei Haftung übernehmen.
holgersheim
Es ist unzumutbar einem Hilfebedürftigen aufzubüren monatlich eine starre Mindestanzahl (hier: 10 Stück) an Bewerbungen vorzulegen und ihn damit zu verpflichten, aussichtslose Blindbewerbungen abzuschicken. Es ist zumindest geboten, die Verpflichtung zu einer bestimmten Anzahl von Bewerbungen als Durchschnittswert vorzugeben, um eine flexible Handhabung zu ermöglichen.

Eine Verpflichtung sich nur außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs zu begeben, wenn der persönliche Ansprechpartner bei der BA zugestimmt hat verstößt gegen das Grundrecht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG.

Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II sind eine Eingliederungsmaßnahme für “aussichtslose Fälle”. Allein aus der Dauer der Arbeitslosigkeit kann die in § 2 Abs. 1 S. 3 SGB II geforderte Feststellung, dass der Hilfebedürftige auf dem ersten Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht erwerbstätig sein kann, nicht abgeleitet werden.

Sinn und Zweck der Eingliederungsvereinbarung ist die Entwicklung einer individuellen Eingliederungsstrategie.

Enthält eine Eingliederungsvereinbarung rechtswidrige Elemente und würde es bei Teilaufhebung an den nach § 15 Abs. 1 SGB II unabdingbaren Bestimmungen fehlen, ist die Eingliederungsvereinbarung ganz aufzuheben.

SGBerlin S 37 AS 11713/05 vom 12.05,2006

Man sieht als Hartz IV Opfer muss immer wieder wegen der Einschränkung und Verletzung der Grundrechte Klage geführt werden. Warum frage ich mich. Es ist unerträglich wie tausende Menschen schikaniert, drangsaliert und in Armut getrieben werden. Warum wird das Verelendungsgesetz nicht endlich abgeschafft, da es sich selbst täglich ad absurdum führt.
holgersheim
LSG Nordrhein-Westfalen - L 9 B 87/06 AS ER - Beschluss vom 29.09.2006, Volle Leistung im einstweiligen Rechtsschutz

Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die volle Regelleistung zuzusprechen, da insofern ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens wegen des Bedarfsdeckungsgrundsatzes nicht zumutbar ist, eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Fallgestaltungen nach § 86b Abs. 1 SGG so vermieden werden kann und angesichts der Abschaffung der Einmalleistungen ein Teil der monatlich gewährten Regelleistung angespart werden muss, um bei entstehendem Bedarf auch größere Anschaffungen tätigen zu können.

LSG Nordrhein-Westfalen - L 1 B 29/06 AS - Beschluss vom 19.10.2006, Zur Rechtsfolgenbelehrung vor Sanktionen nach § 31 SGB II

Die Rechtsfolgenbelehrung hat Warn- und Erziehungsfunktionen, darf sich nicht in einer bloßen Formalie oder formelhaften Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen und muss darüber hinaus konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich und zutreffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen führen. Ihrem Inhalt nach muss sie über die Absenkung bzw. den Wegfall als solchen belehren, sowie auf Beginn, Dauer und den Ausschluss von ergänzenden Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) hinweisen. Nicht hinreichend sind in der Vergangenheit erteilte Belehrungen oder allgemeine Merkblatthinweise. Die objektive Beweislast dafür, dass eine den Erfordernissen des § 31 Abs. 6 Satz 4 SGB II entsprechende Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden ist, trägt der Träger der Grundsicherung.

Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 SO 5514/05 - Urteil vom 21.09.2006, Zur Anrechnung von Blindengeld

Eine Anrechnung des nach § 64 SGB XII gewährten Pflegegeldes kommt weder auf das Bundesblindengeld noch auf das Landesblindengeld in Betracht.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 3 ER 148/06 AS - Beschluss vom 04.10.2006, Keine Pauschale für Nebenkosten

Nebenkosten sind entsprechend den tatsächlichen Kosten zu gewähren. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Behörden berechtigt sind, diese pauschaliert festzusetzen. Der Gesetzgeber hat von der Verordnungsermächtigung in § 27 Nr. 1 SGB II bislang keinen Gebrauch gemacht. Hieraus ergibt sich, dass Leistungsträger keine Pauschalen für Heiz- oder Nebenkosten ohne Prüfung des konkreten Einzelfalles zur Grundlage ihrer Leistungserbringung machen dürfen.

Der Leistungsträger ist verpflichtet, darauf hinzuweisen, welche Anforderungen hinsichtlich der Wohnungsgröße sowie den Kaltmietpreis/m² Wohnfläche zu erfüllen sind. Ferner hat er den Hilfebedürftigen darüber aufzuklären, dass die Bemühungen um eine seinen Vorgaben entsprechende Wohnung nachzuweisen sind.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 20 B 178/06 AS ER - Beschluss vom 07.09.2006, Existenzgründungszuschuss als Einnahme privilegiert

Der Existenzgründungszuschuss ist nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II privilegiert. Nach dieser Vorschrift sind Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen, nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Anmerkung der Redaktion: Beim BSG sind diesbezüglich die Revisionsverfahren B 7b AS 16/06 R und B 7b AS 20/06 R anhängig).

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 9 AS 409/06 ER - Beschluss vom 11.09.2006, Renovierungskosten sind Unterkunftskosten und müssen nach § 22 SGB II übernommen werden

Unter Wohnungsbeschaffungskosten werden nur die Aufwendungen verstanden, die mit dem Finden und Anmieten einer Wohnung verbunden sind. Dagegen dienen Renovierungskosten nicht der Erlangung einer neuen Wohnung. Dies ergibt sich hinsichtlich der Auszugsrenovierung ohne weiteres. Aber auch die Kosten für die Einzugsrenovierung dienen letztlich nicht der Erlangung der Wohnung. Sie haben vielmehr die Funktion, die neu angemietete Wohnung für die Belange der Leistungsberechtigten herzurichten.

Sowohl die Auszugsrenovierung als auch die im Zuge des Einzugs notwendigen Renovierungsarbeiten gehören direkt zum Unterkunftsbedarf i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Norm werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Kosten für Schönheitsrenovierungen sind im angemessenen Umfang zu übernehmen, wenn sie vertraglich vereinbart sind. Die angemessenen Unterkunftskosten i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 14 B 518/06 AS ER - Beschluss vom 28.09.2006, Zur Rechtmäßigkeit von Arbeitsgelegenheiten

Die Voraussetzungen für das Angebot einer Arbeitsgelegenheit liegen bereits vor, wenn der Antragsteller - wie hier - seit 2, 5 Jahren arbeitslos ist. Die Möglichkeit der Zuweisung von Arbeitsgelegenheiten hängt nicht davon ab, dass vorher Arbeitsgelegenheiten des 1. Arbeitsmarktes nachgewiesen worden oder sonstige Vermittlungsbemühungen gescheitert sind.

Eine Leistungskürzung setzt voraus, dass das Angebotsschreiben alle Informationen enthält, die der erwerbsfähige Hilfebedürftige benötigt, um das Angebot einer Arbeitsgelegenheit insbesondere auf ihre Zumutbarkeit prüfen zu können.

Zu Angeboten von Arbeitsgelegenheiten, bei denen es sich rechtswidrig nicht um eine im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeit handelt.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 14 B 1378/05 AS PKH - Beschluss vom 26.09.2006, Ausschluss von Mehrbedarfen für erwerbsfähige Behinderte verfassungswidrig

Ein Mehrbedarf ist für erwerbsfähige behinderte Menschen in § 21 Abs. 4 SGB II nur vorgesehen, wenn sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Sozialgesetzbuchs, Neuntes Buch (SGB IX) oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sozialgesetzbuchs, Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten. Im Übrigen sind abweichende Festlegungen des Bedarfs ausdrücklich ausgeschlossen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II in der Fassung des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes). Unberücksichtigt bleibt daher ein Mehrbedarf erwerbsfähiger behinderter Menschen außerhalb einer geförderten Tätigkeit oder Ausbildung. Fraglich ist indessen, ob deren Benachteiligung gegenüber den Empfängern von Sozialhilfe, bei denen die Festsetzung eines abweichenden Bedarfs nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII möglich ist, oder den Empfängern von Sozialgeld, für die in § 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II in der Fassung des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der Regelleistung vorgesehen ist, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 des SGB IX mit dem Merkzeichen G sind, verfassungsrechtlich zulässig ist. Vor dem Gleichheitsgrundsatz und dem Sozialstaatsgebot (Art. 3, 20 des Grundgesetzes) erscheint nicht unproblematisch, dass einem bestehenden unabweisbaren Sonderbedarf nicht durch besondere Leistungen Rechnung getragen werden soll.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 10 B 617/06 AS PKH - Beschluss vom 07.09.2006, Einkommensberücksichtigung im Zuflussmonat

Nach § 2 Abs 2 Satz 1 der auf der Grundlage von § 13 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen (…Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies bedeutet z.B. dass am 01. Juli 2005 dem Konto des Klägers gutgeschriebene Überbrückungsgeld für den Vormonat (Juni) als Einkommen für die Zeit vom 01. Juli bis 30. Juli 2005 anzurechnen ist. Die Regelung in § 2 Abs 2 Satz 1 Alg II-V wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 SGB II gedeckt und steht mit höherrangigem Recht im Einklang; sie entspricht im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur Einkommensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe.

Bayerisches Landessozialgericht - L 7 AS 100/06 - Urteil vom 14.09.2006, Kindergeld Einkommen des Elternteils

Die Weiterleitung des Kindergeldes durch den Kindergeldberechtigten, nachdem er es in Empfang genommen hat, ändert nichts an der Anrechnung des Kindergeldes bei ihm als Einkommen. Sonst läge es in der Hand des Antragstellers, ob und in welchem Umfang er bedürftig im Sinne des SGB II ist. Gleiches muss gelten, wenn er das Kindergeld direkt an die Kinder auszahlen lässt. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob das Kindergeld über den “Umweg” des Klägers oder auf dessen Wunsch direkt an die Kinder fließt. In diesen Fällen der reinen Zahlungsanweisung, die der Kläger auch jederzeit widerrufen kann, muss lediglich ein erleichterter Weg gesehen werden, auf dem der Kläger das Kindergeld an die Kinder weiterleitet.
as65
Knapp zwei Jahre nach Inkraftreten von Hartz IV sind Einzelheiten der Arbeitsmarktreform am Dienstag erstmals vor dem Bundessozialgericht verhandelt worden. Dabei haben die Kasseler Richter die Rechte der Bezieher von Arbeitslosengeld in entscheidenden Punkten gestärkt. Das Gericht hatte über sechs Fälle zu entscheiden, vier wurden mündlich verhandelt.

So hat das Bundessozialgericht Wohnungsgrößen festgelegt, bis zu denen Hartz-IV-Empfänger Wohneigentum selbst nutzen dürfen. Die Richter nannten 120 Quadratmeter als Standardgröße für eine vierköpfige Familie. Ist die Wohnung größer, seien ein Umzug in eine kleinere sowie eine Verwertung der Wohnung - also Verkauf oder Vermietung -zumutbar. Unterhalb dieser Größen gelte die Eigentumswohnung als so genanntes Schonvermögen. Sei der Haushalt kleiner als vier Personen, reduziere sich der Wert um je 20 Quadratmeter pro Kopf, mindestens jedoch auf 80 Quadratmeter. (Az.: B 7b AS 2/05 R)

Im konkreten Fall hatte eine 25-Jährige aus der Nähe von Augsburg Arbeitslosengeld II bezogen, obwohl sie allein in ihrer 75 Quadratmeter großen Eigentumswohnung lebte. Die Sozialbehörde forderte die junge Frau zum Umzug und zur Verwertung der Wohnung auf. Wie schon zuvor das Augsburger Sozialgericht schlossen sich auch die Bundesrichter dem nicht an.

Ohne konkrete Gewichtung urteilten die Richter zudem, dass einem geschiedenen Hartz-IV-Empfänger Geld für die Betreuung seiner Kinder zusteht, selbst wenn die Ex-Frau das alleinige Sorgerecht hat. (Az.: B 7b AS 14/06 R). Ein Duisburger hatte auf zusätzliche Zahlung von Unterstützung geklagt. Dessen Töchter besuchen den Vater regelmäßig für zwei Tage, die jüngere jedes zweite Wochenende, die ältere einmal im Vierteljahr. Zusätzliche Zahlungen lehnte die Behörde jedoch ab, weil Vater und Töchter keine so genannte Bedarfsgemeinschaft bildeten.

Die Kasseler Richter urteilten dagegen, dass sich die öffentliche Hand "aus verfassungsrechtlichen Gründen" an den Kosten beteiligen müsse. Die Unterhaltskosten müssten zum Teil von der Arbeitsgemeinschaft Duisburg als Verwalterin der Hartz-Gelder abgedeckt werden. Auch bei den Reisekosten müsse die öffentliche Hand mit eintreten, hier sei der Sozialhilfeträger gefragt.

In einem weiteren Fall machte das Bundessozialgericht zugleich klar, dass Hartz-IV-Empfänger nicht zum Umzug in einen anderen Ort gedrängt werden dürften, weil dort die Miete billiger sei. Zudem dürften sich Behörden nicht auf bundesweit einheitliche Wohngeldtabellen stützen. Entscheidend sei nur die am Ort geltenden Preise. Dabei könnten Arbeitslose auch variieren und größere Wohnungen nehmen, deren Standard niedriger sei oder umgekehrt (Az.: B 7b AS 18/06 R und B 7b AS 10/06 R).

quelle: n-tv.de
gastli
Es ist einfach schlimm, dass dieser Unsinn nur nach einer Laufzeit von mindstens zwei Jahren, Schritt für Schritt, durch Gerichte in letzter Instanz gestoppt werden kann.
Einfacher wäre doch nach einer aktuellen Stunde im Bundestag die Rücknahme der Hartz Gesetze I bis IV. Das sie allesamt gescheitert steht doch außer Frage und ist allen klar.
gastli
Kein Zuschlag zum ALG II wegen Weihnachten

Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben keinen Anspruch mehr auf einmalige Leistungen für das Weihnachtsfest. Das stellte das Hessische Landessozialgericht klar. Grundsätzlich sei der gesamte Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch die Regelleistung nach Paragraf 20 des Sozialgesetzbuches (SGB) II abgedeckt.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. September 2006, AZ: L 9 B 154/06 AS)


Das zweite Weihnachten wird für viele im Land und nicht nur ALG II Empfänger auf Grund zunehmender Verarmung trostlos sein, alles andere als ein Fest der Freude.

Dafür wurden die Bundestagsdiäten ab 01.10.2006 um 3.000,00 Euro erhöht. Zusätzlich werden noch ca. 900 Millionen an Weihnachtsgelder an Politiker und Beamte gezahlt.

Millionen Kinder müssen das Fest in völliger Armut verleben, weil sich unsere Regierenden die Taschen vollstopfen.
videodok
Bei Weihnachtsgeld muss ich sagen, dass ich zwar auch gern welches hätte. Nur habe ich seit 1995 keins mehr bekommen und ab da war ich immerhin noch 6 Jahre ununterbrochen fest in Arbeit.

Von einem Gleichheitsgrundsatz kann man hier aber trotzdem nicht sprechen, weil gerade die, die nun wirklich schon genug haben, es sich selbst auf Kosten des Steuerzahlers nehmen. Aber was will man von denen erwarten. Für Ihre Altersvorsorge tun sie ja auch nichts anderes als es sich einfach zu nehmen.
gastli
Zitat:

Ehrenamt fördert Arbeitsplatzabbau - Gerichte stimmen zu!

Wenn ehrenamtliche Mitarbeiter Tätigkeiten eines Arbeitnehmers übernehmen, kann dies dessen betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Das geht aus einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt hervor, berichtet der Focus. Die Richter wiesen damit die Klage eines pädagogischen Mitarbeiters gegen einen Kinderverein zurück. Der für die Betreuung von Abenteuerspielplätzen und einem Kinder-Piratenschiff zuständige Mitarbeiter war wegen finanzieller Engpässe in dem Verein entlassen worden.

Zur Begründung hieß es, es stünden genügend ehrenamtliche Mitarbeiter gegen eine kleine Aufwandsentschädigung für diese Arbeiten zur Verfügung. Laut Gericht liegt eine Verlagerung von Tätigkeiten von haupt- auf ehrenamtliche Mitarbeiter grundsätzlich in der „”unternehmerischen Entscheidungsfreiheit der Vorgesetzten”. Hinweise auf eine „offenbar willkürliche, unvernünftige oder unsachliche Kündigung“ gebe es schließlich keine, so die Richter.

Az. 3 Sa 145/05
gastli
Tickermeldung vom 07.12.2006

Zitat:
1.243 neue Hartz-IV-Verfahren allein im Oktober - Seit drei Monaten wird Tausender-Grenze überschritten

Seit drei Monaten registriert allein das Berliner Sozialgericht monatlich mehr als 1.000 Hartz-IV-Verfahren. Im Oktober waren es nun schon 1.243 Klagen und Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz.
...
(Sozialticker)


Warum nur verstehen die Menschen die nett gemeinten „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ nicht ? Alle Modemuffel wie es scheint.
gastli
Zitat:
Sozialrichter Udsching sieht großen Klärungsbedarf bei «Hartz IV»

Bei den umstrittenen Hartz IV-Gesetzen gibt es nach Ansicht von Bundessozialrichter Peter Udsching zahlreiche Regelungslücken, die noch höchstrichterlich gefüllt werden müssen. “Der Klärungsbedarf ist groß”, sagte der Senatsvorsitzende dem Deutschen Depeschendienst (ddp) in Kassel.

Beim Bundessozialgericht (BSG) seien derzeit rund 70 Revisionsverfahren anhängig, die sich mit Fragen der Anfang 2005 zusammengelegten Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II befassen. “Ich gehe davon aus, dass die Zahl der eingehenden Verfahren in der ersten Jahreshälfte 2007 noch weiter ansteigen wird”, sagte der Richter.

Für neue Grundsatzstreits könnten allerdings die 2006 in Kraft getretenen Verschärfungen der «Hartz IV»-Gesetze sorgen, fügte der Bundesrichter hinzu. “Ob man junge Menschen zwischen 18 und 25 Jahren faktisch zwingen kann, im Elternhaus zu bleiben, ist eine Frage, die uns beschäftigen wird.” Außerdem dürften in Kürze die ersten Verfahren zu den Ein-Euro-Jobs eingehen. “Und wir werden die grundsätzliche Frage zu klären haben, ob ganze Personengruppen, wie etwa die Auszubildenden, komplett aus dem Grundsicherungssystem ausgeschlossen werden durften.”
Daneben würden wohl auch weiterhin Streitigkeiten um die Übernahme von Miet- und Heizkosten die zentrale Rolle spielen. “Das sind sehr viele Einzelfälle, da steckt Zündstoff drin”, betonte der Richter. So müssten die Bundesrichter beispielsweise entscheiden, ob Empfänger von Arbeitslosengeld II Anspruch auf die Befüllung eines Heizöltanks haben oder nur auf die monatlichen Heizkostenraten.

Auch das Urteil vom November 2006, mit dem das BSG den Job-Centern konkrete Ermittlungen über das Mietniveau in ihrem Einzugsbereich aufgetragen und die Anwendung der bundeseinheitlichen Wohngeldtabelle abgelehnt hatte, werde in weiteren Entscheidungen genauer ausgeführt werden müssen. So sei zu klären, welche Kriterien ein lokaler Mietspiegel erfüllen müsse und unter welchen Voraussetzungen Arbeitslose auch auf billigere Wohnungen außerhalb ihrer Gemeinde verwiesen werden können.
(PR inside)


Die beim Bundessozialgericht anhängigen Verfahren
gastli
Zitat:
Hartz-Regelung laut Gericht verfassungswidrig

Berlin - Die in den Hartz-Gesetzen neu vorgeschriebene Haftung für ein Kind des Partners in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist nach Überzeugung des Berliner Sozialgerichts verfassungswidrig. Das Gericht kündigte am Montag an, die Neuregelung dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorzulegen. Anlass ist der Fall einer 15-Jährigen, der die Sozialbehörden keine Unterstützung mehr zahlen. (Az: S 103 AS 10869/06 ER).
(Frankfurter Rundschau)
Gleisgreis
Zitat:
Original von gastli

Dafür wurden die Bundestagsdiäten ab 01.10.2006 um 3.000,00 Euro erhöht.


Unehrliche Berichterstattung hilft deiner Sache nicht, gastli.

Erhöht wurde nicht die Diät, sondern die sogenannte Personalpauschale, aus der der Abgeordnete seine meist in niedrigem Tarif stehenden Mitarbeiter bezahlt.

Diese Pauschale wird direkt an die Mitarbeiter als Lohn gezahlt. Eine Auszahlung an den Abgeordneten ist nicht möglich.
gastli
Zitat:
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz Nr. 241 (S. 7356) vom 22.12.2006)

Bekanntmachung eines Beschusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien - Vom 19. September 2006

achtung.pngDer Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19. September 2006 beschlossen, die Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Malnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) in der Fassung vom 1. Dezember 2003 (BAnz. 2004 S. 6501) wie folgt zu ändern

I. § 2 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird neu gefasst:
“Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging.“

2. Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
“Bei Arbeitslosen bezieht sich die Befragung des Versicherten auch auf den zeitlichen Umfang für den der Versicherte sich der Agentur für Arbeit zur Vermittlung zur Verfügung gestellt hat.


II. Inkrafttreten:

Diese Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft
Siegburg, den 19. September 2006 Gemeinsamer Bundesausschuss – Der Vorsitzende Hess


Ja Arbeitslose sind auf einmal andere Kranke als Kranke.
Vor 70 Jahren waren auch schon Menschen anders als andere Menschen.
Damals wie heute tuen nur Wenige etwas dagegen.
W353
AlG II-Empfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme von Darlehenszinsen für ein Auto

Zitat:
Geringverdiener, die Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II haben, können die
Kosten für Darlehenszinsen nicht vom Einkommen absetzen und damit Anspruch auf
höheres AlG II erheben. Das entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 9.
Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Im aktuellen Fall ging es um Darlehenszinsen für ein Auto in Höhe von rund 140 € monatlich.
Die Arbeitsagentur hatte es abgelehnt, diese Kosten vom Einkommen des AlG
II-Beziehers abzuziehen und ihm entsprechend höhere Leistungen zu gewähren. Der
dagegen beantragte einstweilige Rechtsschutz blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Zins- und Tilgungsraten für ein KfZ-Darlehen seien, so die Darmstädter Richter, nicht
einkommensmindernd zu berücksichtigen. Der Kläger könne nur die allen Erwerbstätigen
zustehende Entfernungspauschale für Fahrten von und zum Arbeitsplatz geltend
machen.
Darlehenszinsen sind nur in ganz seltenen Ausnahmefällen vom Einkommen absetzbar.
Tilgungsraten müssen vom Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht übernommen werden.
Zinslasten werden nur dann eventuell teilweise übernommen, wenn sie in Form von
Hypothekenzinsen bei Bewohnern von Eigentumswohnungen anfallen, die Anspruch
auf die Übernahme der Kosten der Unterkunft haben.

LSG Hessen AZ L 9 AS 213/06 ER – Der Beschluss ist unanfechtbar.
gastli
Zitat:
Hartz IV: Bedarf nicht überprüfen
Auch bei Krankenhausaufenthalt volle Regelleistung


Weimar/Gotha. (tlz) Wer im Krankenhaus liegt, wird natürlich auch voll verpflegt: Frühstück, Mittagessen, Abendessen. Für Hartz-IVEmpfänger hatte das bislang oft finanzielle Einbußen zur Folge: Denn für die Zeit ihres Krankenhausaufenthaltes wurden ihnen die Bezüge gekürzt - weil die Betroffenen während der stationären Behandlung Verpflegungsaufwendungen erspart geblieben seien. Einer Frau aus dem Weimarer Land sollten deshalb 92,69 Euro abgezogen werden, weil sie 24 Tage im Krankenhaus gelegen hatte.
Dieser Praxis hat jetzt das Sozialgericht Gotha einen Riegel vorgeschoben. Das ist rechtswidrig, urteilten die Richter. Es dürfe bei der Gewährung der Regelleistungen keine Einzelfallprüfung im Hinblick auf den konkreten Bedarf geben. Lediglich in den gesetzlich geregelten Fällen wie Schwangerschaft, Alleinerziehung oder Behinderung sei eine Anpassung des Pauschalbetrages nach oben möglich, für eine Reduzierung der Leistung habe der Gesetzgeber dagegen allein auf die Einkommenssituation der Hilfsbedürftigen abgestellt, so die Gothaer Richter.
Eine Kürzung der Regelleistung ist aber nicht nur aus juristischen, sondern auch aus sachlichen Gründen nicht gerechtfertigt, so die Richter. Denn auch bei einer Vollverpflegung im Krankenhaus müsse man es dem Betroffenen zugestehen, sich selbst mit Obst, Säften, Kuchen - "auch zu gegebenenfalls überhöhten Preisen am Krankenhauskiosk" - zu versorgen. Die Richter zogen in ihrem Urteil den Rahmen aber noch über den konkreten Fall hinaus. So könne man jemandem, der ein Theaterabonnement geschenkt bekommt, auch nicht die für Kulturausgaben eingeplanten elf Prozent der Regelleistung streichen. Auch sei eine Reduzierung um zehn Prozent für Bekleidung nicht gerechtfertigt bei jemandem, dem nachweislich Kleidung unentgeltlich überlassen wurde. Gekürzt werden dürfe natürlich auch nicht, wenn sich Betroffene bei den Tafeln kostenlos mit Lebensmitteln versorgten, eine Suppenküche aufsuchten oder von Freunden oder Verwandten regelmäßig zum Essen eingeladen würden. Fazit: Der Gesetzgeber habe nicht gewollt, dass die Regelleistung im Einzelfall überprüft werde.
Aktenzeichen: S 26 AS 748/06
(Artikel Eins)
gastli
Zitat:
Hartz IV: Kapitallebensversicherung darf nicht als verwertbares Vermögen angerechnet werden

Leipzig. Das Sozialgericht Leipzig hat in seinem Urteil vom 14.02.2007 (S 6 AS 283/05) entschieden, dass eine Kapitallebensversicherung, die erst zu Beginn der Rente ausgezahlt wird, nicht zum verwertbaren Kapital bei Hartz IV gehört. Im vorliegenden Fall hatte eine Hartz IV-Empfängerin Leistungen verweigert bekommen, da ihr eine Kapitallebensversicherung, die ihr ehemaliger Arbeitgeber für sie abgeschlossen hatte, als verwertbares Vermögen angerechnet wurde. Sie klagte dagegen und bekam nach fast zwei Jahren recht.

Das Leipziger Sozialgericht entschied, dass das Versicherungskapital (Rückkaufwert) nicht angerechnet werden darf, da weder eine Beleihung noch eine vorzeitige Auszahlung möglich wäre. Das Erwerbslosen Forum Deutschland, welches die Klägerin zur Klage ermutigt hatte, sieht hier endlich die Ungleichbehandlung von Rieser- bzw. Rürup-Renten gegenüber privaten Altersversicherungen aufgehoben. Viele Arbeitnehmer hätten lange vor Riester private Altersvorsorge betrieben und hätten trotz der Unmöglichkeit das Kapital zu verwerten, ihre Ansprüche verwehrt bekommen.. Erneut zeige sich, wie viele Fehler die Gesetze von Hartz IV aufweisen.
(Erwerbslosen Forum Deutschland)
gastli
Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe für Kontaktlinsen oder eine Brille. Das hat das Sozialgericht Darmstadt in einem Urteil entschieden (Az.: S 19 AS 238/06).

Zahnersatz für Hartz IV Empfänger verneint.
LSG Berlin- Brandenburg L 10 B 102/07 AS PKH vom 13.02.2007

Keine Übernahme der Praxisgebühr durch den Sozialhilfeträger , so urteilte das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2007, Az. L 7 SO 4267/05 .
gastli
Neue Urteile März 2007

LSG Hessen L 7 AS 225/06 ER vom 12.02.2007
Tilgungsleistungen für ein Bauspardarlehen bei selbstbewohntem Eigentum sind keine Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGBII .

SG Augsburg S 1 AS 72/06 vom 22.03.2006
Wenn bei ambulanter Unterbringung die Eingliederung in das Erwerbsleben möglich ist, würde die Nichtgewährung von Leistungen nach SGB II der Zielsetzung der Grundsicherung für Arbeitssuchende entgegenstehen .

SG Aurich S 15 AS 51/07 ER vom 23.02.2007
Heizkosten sind grundsätzlich in der tatsächlich anfallenden Höhe zu übernehmen, soweit sich nicht im Einzelfall Anhaltspunkte für einen unwirtschaftlichen oder verschwenderischen Umgang mit Heizenergie ergeben.

LSG NSB L 13 B 3/06 AS Rueckforderung, Vertrauensschutz, grobe Fahrlaessigkeit

SG Leipzig S 6 AS 283/05 Lebensversicherung, Vermoegen, betriebl. AV

VG Bremen S3 Z 438/07 Zwangsgeldfestsetzung gegen Arge wegen Nichterbringung v. Leistungen

LSG NRW L 20 B 9/07 AS ER Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels

LSG Baden- Wuerttemberg L 13 AL 4255/06 Eigenbemuehungen bei Bewerbung und Vorstellung

BAG Az. 2 AZR 217/06 Sonderkuendigungsschutz Schwerbehinderte

LSG Rheinland- Pfalz L 3 AS 20/06 Verletztenrente ist anrechenbares Einkommen

LSG Baden- Wuerttemberg L 8 AS 3298/06 Tilgungsbetraege fuer LV keine KdU, Mieteinnahmen

LSG Rheinland- Pfalz L 3 AS 4/06 Verletztenrente ist Einkommen

LSG Hamburg L 5 B 21/07 ER AS eheaehnlich verneint, erstmaliger Bezug einer Wohnung

L 20 B 161/07 AS ER LSG Berlin- Brandenburg L 20 B 161/07 AS ER Einstiegsgeld

SG Wuerzburg S 10 AS 117/06 Ruecknahme ALGII, grobe Fahrlaessigkeit

LSG NRW L 19 B 56/06 AS vom 26.02.2007
Zum 01.08.2006 hat der Gesetzgeber allerdings in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II bestimmt, dass Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariellen beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag abzusetzen sind. An einem solchen Titel fehlt es vorliegend.
Doch hat der Gesetzgeber weder die Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II rückwirkend in Kraft gesetzt (vgl. Regierungsbegründung BT-Drucks. 16/1410 S. 20; vgl. ferner LSG NRW Beschl. v. 13.11.2006 - L 1 B 40/06 AS), noch ist der Rechtsprechung des BVerfG zu entnehmen, das ausnahmslos eine titulierte Unterhaltsverpflichtung relevant ist. Vielmehr hat dieses bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder allein aus der gesteigerten Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Berücksichtigungsfähigkeit gefolgert (BVerwG a.a.0. S. 153). Es hat dieses im Fall einer Pfändung zusätzlich aus § 850d Abs. 2 ZP0 gefolgert, ohne dass es insoweit eine Kumulitation beider Voraussetzungen gefordert hätte (BVerwGE a.a.0.).

Angemessene Unterkunftskosten im SGBII, eine Anmerkung zum Urteil des BSG 7b. Senat, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R von Prof. Dr. Uwe Berlit, RiBVerwG .

LSG NRW L 20 B 12/07 AS ER Zur Vorlage von Kontoauszuegen bei Verdacht auf Vermoegen

LSG NRW L 20 B 119/06 SO ER Gewoehnlicher Aufenthalt im Ausland, kein Anspruch SGBXII

SG Gotha S 26 AS 748/06 Stationaerer Aufenthalt, Einkommen, Sachbezug

LSG NSB L 8 AS 5/07 NZB Kostzenaufwendige Ernaehrung fuer Diabetes

LSG NRW L 20 B 1/07 SO ER Angemessener Wohnraum fuer 1 Person

SG Hamburg S 17 AS 101/07 ER Keine Absenkung bei Meldepflicht bei einem Dritten

LSG NRW L 19 B 56/06 AS Nicht titulierter Unterhalt absetzbar v. Einkommen

SG Wuerzburg S 10 AS 497/06 ER Vorlage von Einkommensnachweisen, eheaehnlicher Partner

LSG Berlin- Brandenburg L 23 B 19/06 SO ER Vermoegensverwertung Unfallversicherung

LSG Berlin- Brandenburg L 23 B 78/06 SO ER Stromschulden

LSG Berlin- Brandenburg L 10 B 1223/05 AS ER Ausschluss ALGII nach Paragraf 7 Abs. 5

LSG Berlin- Brandenburg L 10 B 581/06 AS PKH Hoehe der Regelleistung, Heizkosten

LSG Berlin - Brandenburg L 10 B 981/06 AS ER Besondere Haerte nach Paragraf 7 Abs. 5

LSG Baden- WuerttembergL 7 SO 4267/05 Hoehe des RS, 10 Euro Praxisgebuehr

LSG Berlin- Brandenburg L 18 B 941/06 AS ER Sanktion rechtswidrig

LSG NRW L 20 B 5/07 AS Ueberleitung von Unterhaltsanspruechen

LSG NRW L 20 B 226/06 AS Aufhebung- und Rueckforderung ALGII, kein Vertrauensschutz

LSG Baden- Wuerttemberg L 7 AS 690/07 ER-B Geerbte Barmittel sind Einkommen

LSG Baden- Wuerttemberg L 7 AS 117/07 ER-B Hilbeduerftigkeit, Scheingeschaeft, Vermoegen

Rücklagen für eine notwendige Einzugsrenovierung können nicht aus dem Regelsatz angespart werden So urteilte das Sozialgericht Duisburg mit Beschluss vom 26.02.2007, AZ.:S 17 AS 321/06 ER

Die Kappung der Frist zum Beitritt für Selbstständige in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ist verfassungswidrig. SG Nürnberg S 6 AL 554/06 vom 11.01.2007, rechtskräftig

Zahnersatz für Hartz IV Empfänger verneint.
LSG Berlin- Brandenburg L 10 B 102/07 AS PKH vom 13.02.2007

Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe für Kontaktlinsen oder eine Brille. Das hat das Sozialgericht Darmstadt in einem Urteil entschieden (Az.: S 19 AS 238/06).

Keine Übernahme der Praxisgebühr durch den Sozialhilfeträger , so urteilte das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2007, Az. L 7 SO 4267/05 .

LSG Baden- Wuerttemberg L 12 AS 4271/06 Hoehe der Regeleistung, Mehrbedarf Diabetes verneint

SG Lueneburg S 25 AS 503/05 Bedarfsgemeinschaft, Einkommenseinsatz

SG Duisburg S 17 AS 60/07 ER Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Unterhaltsregelung

LSG Schleswig- Holstein L 3 AL 43/06 BAB, Fahrkosten fuer monatl. Heimfahrt

LSG Berlin- Brandenburg L 10 B 1024/05 AS ER Bildungsgutschein

LSG Schleswig- Holstein L 9 SO 19/06 Verwertung Bestattungsvorsorgevertr, kein Vermoegen

LSG NRW L 19 B 142/06 AS eheaehnlich verneint

LSG NRW L 20 (9) B 34/05 SO ER Mehrbedarf chronische Gastritis, Polyarthrose

LSG NRW L 20 B 328/06 AS ER Umgangsrecht, Vater beantragt Mehrbedarf fuer Alleinerziehend

LSG Schleswig- HolsteinL 9 SO 3/06 Bestattungsvorvertrag ist Vermoegen

SG Hannover S 46 AS 1942/06 ER Unmoeglichkeit der Kostensenkung durch Antragsteller

SG Detmold S 19 SO 56/05 Kostenloses Mittagessen in WfB, Kuerzung um 30 Euro

SG Koeln S 13 (21) SO 438/05 Haushaltshilfe

LSG Hessen L 9 AS 260/06 Kosten der Unterkunft

SG Duesseldorf S 35 AS 103/05 Ungleichbehandlung hetero- und homosexueller Partner

LSG Bayern L 11 AS 315/06 Wirksamer Verzicht auf Leistungen nach SGB II durch Prozessvergleich

SG Berlin S 51 SO 249/07 ER Verwertung einer Lebensversicherung

LSG NRW L 20 AS 24/06 eheaehnlich bejaht

LSG Hessen L 9 AS 254/06 ER Erhaltungsaufwand Eigenheim- Dachsanierung

* SG Hamburg S 50 AS 153/07 ER KdU fuer BAB oder Bafoeg Empfaenger, Paragraf 22 Abs. 7

SG Lueneburg S 24 AS 1302/06 Tatsaechliche KdU, Bereinigung Erwerbseinkommen, Fahrkosten

S 3 AL 125/01 SG Münster Sinnlose Bewerbungen nicht statthaft

SG Mannheim S 4 AS 3966/06 Keine Anrechnung der kostenfreien Verpflegung im Krankenhaus

SG Duesseldorf S 28 AS 97/05 Zuflussprinzip ( ALGI )

S 1 AS 292/05 SG Augsburg 13.09.05 Existenzgruenderzuschuss

SG Duesseldorf S 28 AS 178/06 Abzweigung nach Paragraf 48 SGBI, Unterhaltspflicht

SG Duisburg S 10 AS 34/07 ER Weitergewaehrungsanspruch ALG2

SG Aachen S 9 AS 151/06 ER Umzugskosten verneint, Ersatzbeschaffung Bett und Schrank

L 8 AS 345/05 LSG NSB 58-Regelung

LSG Berlin- Brandenburg L 18 B 1237/06 AS ER Unklare Vermoegensverhaeltnisse, Mitwirkung

LSG NRW L 19 B 28/05 AS ER 45qm fuer 1 Person angemessen, Produkttheorie

LSG Hesen L 7 B 22/07 AS Untaetigkeitsklage, Kostenerstattungsanspruch

LSG Baden- Wuerttemberg L 12 AS 3932/06 Hausgeld bei geschuetztem Wohneigentum

* OLG Brandenburg 13 W 1/07 zur Ueberleitung einer Versicherungsleistung, Wohngebäudeversicherung

* SG Heilbronn S 7 AS 4471/06 Keine Leistungskuerz. bei kostenfreier Verpflegung im Klinikum

LSG Baden- Wuerttemberg L 12 AS 4540/06 Essensgeld- Ganztagsunterbringung

VG Augsburg Au 3 K 07.107 Meisterbafoeg fuer Kinderpflegerin

SG Aachen S 8 AS 39/05 Klassenfahrt - Hoechstgrenze - Pauschalierung

SG Duesseldorf S 28 AS 372/06 ER Rueckstaendige Stromkosten

SG Berlin S 102 AS 1864/06 Ausschluss ALGII nach Paragraf 7 Abs. 5

SG Berlin S 102 AS 3366/06 Aufhebung ALGII wegen Ortsabwesenheit

SG Berlin S 102 AS 2564/06 ER wiederholte Pflichtverletzung- Sanktion

SG Berlin S 102 AS 11065/06 ER Uebernahme von Mietschulden verneint

SG Berlin S 102 AS 3465/06 Zuwendungen des Vaters sind Einkommen, Verwertung Vermoegen

SG Berlin S 102 AS 10864/06 ER Sanktion, wiederholte Pflichtverletzung

SG Berlin S 102 AS 4364/06 Fahrkostenerstattung- weiterbildungskosten

SG Aachen S 8 AS 91/06 Erstattung von Anwaltskosten

SG Berlin S 102 AS 2065/06 ER Kein Anspruch ALGII - Auslaender

LSG Bayern L 7 AS 128/06 Einstiegsgeld

LSG Bayern L 7 AS 81/06 Lebensversicherung, Verwertung

SG Hannover S 50 AS 744/06 Kosten der Unterkunft, Angemessenheit, Raum Hannover

LSG Baden- Wuerttemberg L 3 AS 3784/06 Kein ALGII nach Paragraf 25 Abs. 5 (AufenthG)

LSG Baden- Wuerttemberg L 12 AL 5573/05 Verspaetete Arbeitslosenmeldung

LSG NSB L 8 AS 140/07 Mehrbedarf Diabetes mellitus Typ II a

SG Muenster S 16 AS 199/06 Mehrbedarf fuer Alleinerziehende

LSG Schleswig- Holstein L 11 B 13/07 AS ER Kosten der Unterkunft U 25, Eltern ziehen aus

Az. L 5 KR 83/05 LSG Bayern Haushaltshilfe bei Schwangerschaft, Antrag bei KK stellen

LSG NRW L 12 AS 12/06 Tilgung v. Schulden nicht absetzbar vom Einkommen ( EU-Rente )

LSG NRW L 1 AS 19/06 Zuflussprinzip, Anrechenbarkeit Ueberbrueckungsgeld, Einm. Einnahme

LSG Baden- Wuerttemberg L 7 AS 925/07 ER-B Haertefall Bafoeg bejaht

Bayerischer VGH Az. 12 ZB 06.2581 Treuhandvermoegen bei Bafoeg zu beruecksichtigen

SG Duesseldorf S 24 AS 27/07 ER Anrechnung des Stiefelternteils verfassungswidrig

* SG Schleswig S 3 AS 143/07 ER Zur verfassungskonformen Auslegung der neuen Stiefkinderregelung

* LSG Bayern L 11 B 637/05 SO ER Zur Zustaendigkeit nach Paragraf 14 SGB IX

LSG NRW L 12 AS 2/06 Hoehe des RS verfassungsgemäss

LSG NRW L 12 AS 14/06 Zufluss von Einmaligem Einkommen( ALGI )

BSozG, Az.: B 4 RA 22/05 R, U.v. 16.05.2006 EU-Rente

SG Aachen S 13 R 76/06 Höhe der Rente

LSG NRW L 19 AL 38/06 vom 22.01.2007 Rechtsprechung zum Kinderzuschlag

LSG NRW L 20 B 6/07 SO Uebernahme von Mietschulden, KdU geringfueging unangemessen

LSG NRW L 9 AS 26/06 Einstiegsgeld , Prognoseentscheidung

SG Dortmund S 27 AS 59/07 ER Auto gewonnen- ALGII gestrichen

LSG NRW L 19 B 21/07 AS ER Leistungen fuer Auslaender auf Arbeitssuche

LSG NRW L 20 B 26/07 AS ER Weihnachtsbeihilfe fuer 2006 verneint

VG Aachen 2 K 1198/03 Sparbuch, Inhaber

LSG Baden- Wuerttemberg L 7 AS 640/07 ER-B eheaehnlich bejaht, Indizien

SG Aachen S 9 AS 32/07 ER Praktikum aufgegeben, Sanktion rechtswidrig seitens d. Arge

SG Berlin S 60 AL 2084/05-6 Sperrzeit von 12 Wochen, besondere Haerte

LSG Bayern L 11 B 973/06 AS ER Prognoseentscheidung des Reha-Traegers, kein Anspruch ALG2

LSG Bayern L 7 B 976/06 AS ER laenger wie 1 Jahr zusammen lebend, gemeinsamer Umzug, eheähnlich

LSG Bayern L 11 B 977/06 SO ER Rueckforderung Sozialhilfe, Aufrechnung

LSG Bayern L 7 B 969/06 AS ER Uebernahme von Bekleidungskosten verneint

LSG Bayern L 7 B 970/06 AS ER Bekleidungsbeihilfe nur als Darlehen moeglich

LSG Bayern L 7 B 971/06 AS ER Keine Weihnachtsbeihilfe im SGBII

# LSG Bayern L 7 B 972/06 AS ER SGBII kennt keine Uebernahme der Bekleidungshilf

LSG NRW L 19 B 144/06 AS Kein Anspruch auf PKH

SG Koblenz Az. S 6 RS 75/06 Zu schnelle Klage vor SG, keine Anwaltskosten erstattet

VG Bremen S4 K 577/06 Datenabgleich, Rueckforderung Sozialhilfe

VG Bremen S4 K 831/06 Energiekostenrueckstaende Strom und Gas

LSG Bayern L 7 B 948/06 AS ER Vorstellungstermin nicht angetreten, EGV, Rechtsfolgenbehrung genügt nicht den Anforderungen

LSG Bayern L 7 B 956/06 AS ER eheaehnlich, Auskunftsanspruch des Partners, Amtsermittlungsprinzip

LSG Bayern L 7 B 958/06 AS ER Vermietete ETW ist Vermoegen

LSG Bayern L 11 B 959/06 AS ER Kfz Opel Astra 11.000 Euro

LSG Bayern L 11 B 960/06 SO ER Oertl. Zustaendigkeit,
Therapienebenkosten, Starfvollzug

LSG Bayern L 7 B 961/06 AS ER Angebot des Abschlusses der EGV kein VA

LSG Bayern L 7 B 962/06 AS ER Trainingsmassnahme, kein VA nach Paragraf 31 SGBX

LSG Bayern L 7 B 964/06 AS ER erfolglose Hausbesuche,Verdacht Schwarzarbeit,Aufsch.Wirk.

LSG NRW L 7 B 16/07 AS ER Anrechnung des Einkommens vom Stiefvater befuerwortet

LSG Bayern L 7 B 1029/06 AS ER Steuererstattung ist Einkommen

LSG Bayern L 11 B 926/06 AS ER Kosten der Unterkunft, kein Anordnungsgrund

LSG Bayern L 11 B 898/06 SO ER Maengel an der Heizungsanlage sind v. Vermieter zu tragen

LSG Bayern L 7 B 909/06 AS ER Studienkredit ( Darlehen) kein einkommen nach Paragraf 11

LSG Bayern L 7 B 917/06 AS ER Anhoerungsschreiben kein VA nach Paragraf 31 SGBX

LSG Bayern L 7 B 889/06 AS ER EGV, kein wichtiger Grund fuer Nichtabschliessung, Sanktion

LSG Bayern L 7 B 862/06 AS ER Zugewinnausgleichszahlung Einmal. Einkommen, Schulden

LSG Bayern L 11 B 861/06 AS ER Unterkunft u. Heizung, Leistungen f. die Vergangenheit

LSG Bayern L 11 B 853/06 AS PKH Nachweis von Mietzahlungen an den Vater

LSG Bayern L 7 B 842/06 AS ER Kein Anordnunsgrund bzw. Eilbeduerftigkeit vor Gericht

LSG Bayern L 7 B 829/06 AS ER eheaehnlich befuerwortet, Aufschiebende Wirkung verneint

LSG Bayern L 7 B 807/06 AS ER Selbstbewohntes Haus , lebenl. Wohnrecht, gesch.Vermoegen

LSG Bayern L 7 B 755/06 AS PKH Anspruch verneint , Strom- und Heizkosten

LSG Bayern L 11 B 51/07 AS ER eheaehnlich vom Gericht bejaht

LSG Bayern L 11 B 69/07 AS ER EGV, Sanktion rechtswidrig, Paragraf 31 Abs 1 Satz 1 Nr1

LSG Bayern L 7 B 13/07 AS ER Erstattungsforderung ALGII rechtswidrig, Aufsch. Wirkung

LSG Bayern L 11 B 10/07 AS ER Von der Tochter gewährtes Essen Einkommen