RudiRatlos
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Hartz IV auch für Studenten mit Kleinkindern
Alleinerziehende Studenten haben während der Betreuung von Kleinkindern bis drei Jahre Anspruch auf Hartz IV. Das stellte das Sozialgericht Dresden fest. Es gab dem Eilantrag einer Studentin statt, die ihre 19 Monate alte Tochter bis zum zweiten Geburtstag selbst betreuen will. Die 32-Jährige hatte sich vom Studium beurlauben lassen und verlor damit den Anspruch auf BAföG. Das Jobcenter Dresden lehnte ihren Antrag auf Hartz IV aber mit der Begründung ab, dass sie das Mädchen in einer Kita betreuen lassen und so ihr Studium fortsetzen könne.
dpa
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gastli
Stellungnahme zu Regelbedarfen für Kinder
Der Bundesverband der AWO übermittelte dem Bundesverfassungsgericht seine Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Bundessozialgerichts und des Sozialgerichts Oldenburg*, die sich mit der Bemessung der Regelbedarfe für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres befasst. „Aus Sicht des AWO Bundesverbandes ist das Existenzminimum weiterhin nicht durch die Regelbedarfe abgedeckt, deshalb stimmt die AWO den Beschwerdeführern zu“, erklärt der AWO Bundesvorsitzende Wolfgang Stadler.
Der AWO Bundesverband sieht die Grundrechte der Beschwerdeführenden verletzt: „Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen und dem hierzu ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010“, urteilt der AWO Bundesvorsitzende. Die AWO teilt außerdem die Kritik der Beschwerdeführenden an der Festlegung der unterschiedlichen Referenzeinkommensbereiche für Alleinstehende einerseits und Familien andererseits. „Besonders problematisch bezogen auf die Bemessung der Regelbedarfe leistungsberechtigte Kinder ist jedoch, dass viele der als relevant festgeschriebenen Verbrauchsausgaben nur auf sehr geringen Stichprobenfällen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) basieren. Die Zuverlässigkeit der momentanen Werte darf deshalb bezweifelt werden.“
Für die Bedarfe von Kindern hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 den Leitsatz aufgestellt, dass Kinder keine kleinen Erwachsenen seien. Ihr Bedarf müsse sich an kindlichen Entwicklungsphasen und an dem, was für die Persönlichkeitsentfaltung eines Kindes erforderlich sei, ausrichten. Doch die Neuberechnung des Regelbedarfes führte zu keiner Erhöhung. Erst die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen anhand der Veränderungsrate des sog. Mischindex aus Preisentwicklung und Entwicklung der Nettolöhne und – gehälter hat zu kleineren Erhöhungen geführt, die jedoch keinesfalls die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen abdecken.
Auch die im Zuge des Regelbedarf-Ermittlungsgesetzes eingeführten Leistungen für Bildung und Teilhabe bewirken nur dann eine tatsächliche Verbesserung der Teilhabechancen einkommensschwacher Familien, wenn sie bei diesen ankommen. Momentan verhindern jedoch erhebliche bürokratische Hürden einen niedrigschwelligen Zugang der Betroffenen zu den Leistungen und führen zu unverhältnismäßigen öffentlichen Kosten.
Wie bereits in früheren AWO-Stellungnahme plädiert die AWO für die Weiterentwicklung der Bedarfsermittlung und fordert, die Vermischung von Statistik- und Warenkorbmodell aufzuheben und in ein transparentes und sachgerechtes Verfahren der Bedarfsermittlung zu überführen. Jenseits der verfassungsrechtlichen Frage nach der Angemessenheit der Höhe des Regelbedarfs sollten auch alternative Konzepte zur Deckung des Existenzminimums von Kindern berücksichtigt werden. „Denn nur auf diese Weise können die materiellen Voraussetzungen geschaffen werden, damit jedes Kind von Anfang an eine faire Chance hat und das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit verwirklichen kann“, so Wolfgang Stadler.
Stellungnahme des AWO Bundesverbandes als PDF
* Urteile des Bundessozialgerichts vom 28. März 2013 (Az: B 4 AS 12/12 R) und des Sozialgerichts Oldenburg vom 10. Januar 2012 (Az: S 48 AS 1136/11)
- 1 BvR 1691/13 -
[Quelle: AWO Bundesverband e.V. - Pressestelle]
gastli
Hundehaftpflichtversicherung sind im SGB II und SGB XII vom Einkommen abzusetzen
Gute Nachrichten für Hundebesitzer: ist eine Hundehaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben, müssen im SGB II/SGB XII die jeweiligen Kosten vom Einkommen abgesetzt werden, dies schreibt § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II und § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII zwingend vor. Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen sind unabhängig von ihrer Höhe oder ob sie aus sonstigen Gründen notwendig sind, immer abzusetzen. Eine generelle Pflicht für eine Hundehaftpflichtversicherung besteht in Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Thüringen und Brandenburg. In Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz besteht sie nur für auffällige Hunde, in NRW ist sie an die Körpergröße, über 40 Zentimeter und das Gewicht, über zwanzig Kilogramm, gebunden und in Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein besteht sie nur für sogenannte Kampfhunde. Näheres hier:
http://www.hundehaftpflicht-versicherung...sicherung.html.
Materiell bedeutet dies, dass die Hundehaftpflichtversicherungskosten - zwischen 3 bis ca. 5 € im Monat - üblicherweise auf den Monat umgelegt vom Einkommen abzusetzen sind, soweit solches natürlich vorhanden ist. Kosten für eine Pflichtversicherung wie Kfz- oder Hundehaftpflichtversicherung sind nicht in der Versicherungspauschale für private Versicherungen in Höhe von 30 € enthalten, sondern müssen zusätzlich von dieser abgesetzt werden. Soweit Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt und lediglich 100 € Grundfreibetrag in Abzug gebracht wird oder werden kann, sind die Haftpflichtkosten in den 100 € enthalten (§ 11b Abs. 2 S. 1 SGB II). Das betrifft nur das SGB II. Im SGB XII sind die Hundehaftpflichtkosten immer zusätzlich zu den privaten Versicherungen abzusetzen.
Die Hundehaftpflichtversicherung kann nicht nur gegenwärtig abgesetzt werden, sondern es können, soweit ein längerer Leistungsbezug besteht, jetzt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt werden, diese wirken dann längstens bis Januar 2012 zurück. Das bedeutet, die Haftpflichtkosten müssen rückwirkend bis max. Jan. 2012 vom Jobcenter/Sozialamt berücksichtigt werden.
Meister
Scheiß der Hund darauf.
Ich kann nichts absetzen.
Meister
gastli
[
SZ]
Sozialgericht Braunschweig Schüler aus Hartz-IV-Familien haben Recht auf Nachhilfe
Ist Nachhilfe nur dann notwendig, wenn die Versetzung gefährdet ist? Nein, urteilt das Sozialgericht Braunschweig - und macht einem 16-Jährigen mit Lese- und Rechtschreibschwäche wieder Hoffnung auf Unterstützungsangebote.
* Dieses Urteil dürfte der schwarzrotgelbgrünen Hartz IV-Koalition überhaupt nicht in den Kram passen. Denn wessen Eltern auf Hartz IV angewiesen sind, natürlich auch wenn nur auf Grund menschenverachtender Löhne, die "aufgestockt" werden müssen - dessen Nachwuchs hat ebenfalls keinerlei Förderung oder gar Ansprüche zu stellen. Man hat gefälligst in "sozialen Brennpunkten" zu wohnen, sich mit den dortigen kaputt gesparten Schulruinen zu begnügen. Man hat sich mit den Perspektiven zu begnügen, die in den sozialdemokratischen Hartz-Gesetzen auch so vorgesehen waren: Kleinkriminalität, Alkohol und soziales Frühableben.
Man muss der malochenden Mittelschicht, der man ja auch immer weiter die Löhne und Renten kürzt, schließlich auch eine Bevölkerungsschicht geben, an der sie sich abreagieren darf. Und nur auf Ausländer eindreschen ist in der BRD nicht ausreichend.
Außerdem hatte sich die von der Leyen [CDU was sonst] viel Mühe mit ihrem bürokratischen "Bildungspaket" gegeben, damit der Hartz-Nachwuchs weiterhin keine dem GG entsprechende Teilhabe bekommt.
Da kommt dieses Sozialgericht doch völlig unnötig dazwischen und meint, dass diese Hartz Gesetze gegen die Menschenwürde verstoßen. Dabei hatten wir doch zwischen 1935 und 1945 so gute Richter hier in Deutschland. Kann sich denn keiner mehr daran erinnern, wie es mit Deutschland aufwärts ging, als man einfach 30 Prozent der Bevölkerung zum Abschuss freigab? So wie es CDU/CSU/SPD/FDP/GRÜNE ja mit ihren Hartz-Gesetzen ebenfalls getan haben?
Aber immerhin: Die Behörde sieht das genauso und zieht die richtigen Schlüsse: "Das Jobcenter legte gegen das Urteil Berufung ein."
gastli
Bundesgerichtshof: Pfändung von Sozialleistungen (SGB II, SGB XII) ausgeschlossen
Hallo EmpfängerInnen,
der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen in 2010 und 2011 klar gestellt, daß Sozialleistungen nicht pfändbar sind.
— Urteil vom 25.11.2010, Az. BGH VII ZB 11/09:
Die Pfändung von Sozialleistungen, welche das Existenzminimum nach Art. 20 Abs. 1 GG sichern sollen, ist generell unzulässig. Im verhandelten Fall ging es konkret um Sozialleistungen nach SGB II und XII. Da diese Sozialleistungen das vom Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG geforderte Existenzminimum sichern, dürfen sie auch im Wege der Zwangsvollstreckung nicht angegriffen werden.
- Anmerkung: ALG II (SGB II) und Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter (SGB XII) sind grundsätzlich nicht pfändbar.
— Urteil vom 13.10.2011, Az. BGH VII ZB 7/11:
Mit diesem Urteil bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Unpfändbarkeit von Sozialleistungen. Laut dem BGH in dieser Entscheidung darf eine Zwangsvollstreckung generell nicht dazu führen, dass der Schuldner seinen notwendigen Unterhalt nicht mehr bestreiten könne, zu dem nicht nur grundlegende lebensnotwendige Bedürfnisse gehören. Die Zwangsvollstreckung ist in keinem Fall der staatlichen Sanktionsmöglichkeit eines Leistungsempfängers bei pflichtwidrigem Verhalten gleichzusetzen. Eine Pfändung des ALG II, auch in Kleinbeträgen, kommt generell nicht in Betracht.
- Anmerkung: Dies aber bedeutet auch, daß auch die Jobcenter Bürgern keine Gelder von der Sozialleistung abziehen dürfen. Es gilt stehts die Tabelle zu den gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen in § 850c ZPO.
[Quelle: Sozialverein und Erwerbslosen-Initiative ARCA Soziales Netzwerk e.V.]
gastli
L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juli 2014
- 1 BvL 10/12 -
- 1 BvL 12/12 -
- 1 BvR 1691/13 -
1. Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) dürfen die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden und muss die Höhe existenzsichernder Leistungen insgesamt tragfähig begründbar sein.
2. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, aus der grundsätzlich zulässigen statistischen Berechnung der Höhe existenzsichernder Leistungen nachträglich in Orientierung am Warenkorbmodell einzelne Positionen herauszunehmen. Der existenzsichernde Regelbedarf muss jedoch entweder insgesamt so bemessen sein, dass Unterdeckungen intern ausgeglichen oder durch Ansparen gedeckt werden können, oder ist durch zusätzliche Leistungsansprüche zu sichern.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/e...1bvl001012.html
Pressemitteilung Nr. 76/2014 vom 9. September 2014
http://www.bundesverfassungsgericht.de/p.../bvg14-076.html
gastli
Zitat: |
Sozialgericht Gotha: Kürzung von Hartz-IV ist verfassungswidrig
Eine Kürzung des Arbeitslosengeldes II bei Pflichtverstößen des Empfängers ist nach Ansicht des Sozialgerichts Gotha verfassungswidrig – weil sie die Menschenwürde des Betroffenen antasten sowie Leib und Leben gefährden kann.
Die 15. Kammer des Gerichts sei der Auffassung, dass die im Sozialgesetzbuch (SGB) II festgeschriebenen Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes verstoßen, teilte das Gericht in Gotha am Mittwoch mit. Deshalb wolle es diese Sanktionen nun vom Bundesverfassungsgericht prüfen lassen.
...
Mit seiner Entscheidung beschreitet das Sozialgericht Gotha nach eigenen Angaben Neuland. Es sei das bundesweit erste Gericht, das die Frage aufwerfe, ob die Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter mit dem Grundgesetz vereinbar sind. |
[Quelle:
http://www.mdr.de/thueringen/hartz-vier-...t-gotha100.html]
Sozialgericht Gotha – Beschluss vom 26.05.2015 – Az.: S 15 AS 5157/14
Nun muss das Bundesverfassungsgericht eine Antwort auf die Fragestellung der möglichen Verfassungswidrigkeit finden. Nach eigenen Angaben haben die Karlsruher Verfassungsrichter aktuell noch einige Verfahren offen, die sich mit der Verfassungsmäßigkeit von Hartz IV Sanktionen beschäftigen, jedoch noch keines davon zum Abschluss gebracht und entschieden. In seinem Grundsatzurteil aus Februar 2010 zur Höhe der Hartz IV Sätze hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber jedoch einen gewissen “Gestaltungsspielraum” bei der Verhängung von Sanktionen eingeräumt.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) vom 09.02.2010 im Volltext
gastli
UPDATE:
Interview mit Richter des Vorlagebeschlusses vom SG Gotha
Der Gothaer Richter Jens Petermann, der als Vorsitzender der 15. Kammer des SG Gotha, wegen der Sanktionen den Vorlagebeschluss zum BVerfG gemacht hat, war früher Bundestagsabgeordneter der Linken. Er sagt im Interview: „Sanktionen gefährden die Existenz. Der Anspruch auf ein soziokulturelles Existenzminimum darf nicht bei 150 Euro enden. Der muss schon mindestens den Regelsatz betragen, der im Übrigen im Moment bei 399 Euro liegt.“
Dazu ein Interview unter:
http://www.mdr.de/nachrichten/video275314.html
Jetzt springt selbst der Deutsche Verein auf und formuliert: Hartz-IV Sanktionen sind verfassungsrechtlich bedenklich.
Näheres dazu:
https://www.deutscher-verein.de/de/aktue...7,485,1000.html
Meister
Zitat: |
gastli hat am 10. Juni 2015 um 07:39 Uhr folgendes geschrieben:
Jetzt springt selbst der Deutsche Verein auf und formuliert: Hartz-IV Sanktionen sind verfassungsrechtlich bedenklich.
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Wir werden uns solange über Hartz IV aufregen, bis es endlich stimmt, über was wir uns aufregen.
Meister
gastli
WICHTIG
Sanktionen im SGB II: Um etwaige rückwirkende Ansprüche zu sichern bitte Überprüfungsanträge einlegen!
In absehbarer Zeit ist zu erwarten, dass das BVerfG zu den Sanktionen im SGB II eine Entscheidung trifft.
Auch ist zu erwarten, dass das BVerfG Sanktionen zumindest in Teilen für verfassungswidrig erklärt.
Im SGB II hat der Gesetzgeber mit Sonderrechtsregeln dafür gesorgt, dass nach der BVerfG Entscheidung kein Überprüfungsantrag für Zeiten vor der BVerfG Entscheidung mehr möglich ist [§ 40 Abs. 3 S. 1 SGB II].
Er hat aber auch klargestellt, dass für den Fall, dass Rechtsfragen "mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht ist" die Leistungen vorläufig zu gewähren sind [§ 41a Abs. 7 Nr. 1 SGB II].
Von dieser Kann-Entscheidung der vorläufigen Leistungsgewährung bei Sanktionen macht die BA keinen Gebrauch.
Daher ist zu empfehlen, dass gegen alle Sanktionen nach § 31a SGB II Überprüfungsanträge gestellt werden um so ggf. im Falle einer positiven Entscheidung des BVerfG zu profitieren und Gelder zurückgezahlt zu bekommen.
Das ist aber nur möglich für Zeiträume bis Januar 2018 [§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II].
Einen Musterüberprüfungsantrag gibt es hier:
https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redak...TQlCse6gPVM0nvQ
Für aktuelle Sanktionen, bei denen noch Rechtsmittel offen sind, sollte mit entsprechend geänderter Begründung Widerspruch eingelegt werden.
gastli
Am Dienstag, den 05.11.2019 gibt das BVerfG sein Urteil bekannt, ob SGB II-Sanktionen gegen das Grundgesetz verstoßen oder nicht.
Um das nochmal auf den Punkt zu bringen, warum dieses Urteil so wichtig ist:
Derzeit sind die 100 % Sanktionen rechtmäßig, der Wohnungs- und Krankenkassenverlust wird als rechtmäßig angesehen.
Das Sozialgericht Gotha hat dem BVerfG eine 60 %tige Sanktion vorgelegt.
Daher wird über 60 % Sanktionen und damit automatisch auch die U25er Sanktionen als 100 % Sanktionen und die KdU Sanktionen mit entschieden.
Die 60 % Sanktion wird voraussichtlich kassiert.
Eine solche Sanktion ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Eine geringere Sanktion, in der Regel die 30 % Sanktion, könnte in der BVerfG Abwägung gerechtfertigt werden.
Aber nur, wenn sie einem echten Ziel, z.Bsp. der dauerhaften Integration in den Arbeitsmarkt dienen würde.
Eben hier hat die Bundesregierung in der Verhandlung nichts Maßgebliches gebracht und auch NICHTS nachgeschoben.
Deshalb kann man hier durchaus optimistisch sein.
Hier haben aber wir die Sanktionskritiker jede Menge Fakten vorgetragen.
Mit unserer Umfrage haben wir viel brauchbares Zahlenmaterial geliefert, welches ja auch offiziell mit ins Verfahren eingeführt werden konnte.
Das BVerfG wird voraussichtlich versuchen einen Interessensausgleich vorzunehmen.
Es wird vermutlich zulässige Höhen für Sanktionen Sanktions festlegen.
Es wird Rahmenbedingungen festlegen unter denen die zulässig und nicht zulässig sind.
DAMIT sind wir, was die Menschenwürde und das Recht auf Unversehrtheit betrifft ein ganzes Stück weiter.
Die Möglichkeit das die Jobcenter Macht missbrauchend Menschen vernichteten und obdachlos machen werden nicht mehr so wie bisher gegeben sein.
Damit ist das schlimmste Instrument von Hartz IV kaputt bzw. deutlich gestutzt.
Ich nehme an, dass das BVerfG auch noch ein paar andere wichtige Dinge darum herum klarstellen wird.
Nach dem Urteil werden die 100 % Sanktionen nicht mehr rechtmäßig sein.
Das wird ein riesengroßer Erfolg sein!
Selbstverständlich werden wir weiter gegen das Unrechtssystem "Hartz IV" kämpfen und alle unsere Kraft dafür einsetzen.
Es sind immer noch 1000de Klagen in den verschiedenen Instanzen anhängig.
Meta
Die vollständige Abschaffung finde ich gerecht. Nur muß es dann andere Sanktionen geben. Das dürfte jedoch nicht das Problem sein. Was würden sie dafür vorschlagen?
gastli
Es gab bei dem Urteil Licht und Schatten.
Erfreulich an diesem Urteil ist, dass das Gericht erstens die Situation von Hartz IV-Empfängern verbessert hat.
Erfreulich ist auch, dass das Grundrecht auf ein einheitliches sozio-kulturelles Existenzminimum bestätigt und ausdifferenziert wurde.
Erfreulich ist auch, dass das BVerfG signalisiert, dass es die Ausformung des Sozialstaates weiter gerichtlich kontrollieren will.
Schlecht ist, dass immer noch Sanktionen möglich sind.
Wenig überzeugend ist dabei die Argumentationsstrategie, um die Kürzung dieses Minimums zu rechtfertigen.
Kontext hier:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/.../bvg19-074.html
gastli
Ich habe gerade im Rahmen der Aufarbeitung des Materials zu dem Urteil des BVG dieses Video in meinem Archiv [Linksammlung] wiedergefunden.
https://www.youtube.com/watch?v=vWmKvD4A7cA
7 Jahre alt.
Das Unrecht besteht immer noch.
gastli
Keine Sanktionen über 30 Prozent
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat
neue fachliche Weisungen zu den Sanktionen im Hartz-IV-System verabschiedet.
Im Gegensatz zu dem bisherigen Entwurf setzen nun die Weisungen den Richterspruch des Verfassungsgerichtes eindeutig um.
gastli
Zitat: |
Urteil
Schüler im Hartz IV-Bezug haben Recht auf Tablet
Das entschied das Landessozialgericht Essen. Geklagt hatte eine Gymnasiastin, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwei bezieht. Das zuständige Jobcenter hatte ihr den Computer verweigert, obwohl die Schulleiterin die Notwendigkeit bescheinigt hatte. Nun muss das Jobcenter die Finanzierung eines Tablets in Höhe von etwa 150 Euro übernehmen.
(Az.: L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B).[Quelle: https://www.deutschlandfunk.de/urteil-sc...news_id=1134162] |
Es bleibt den Opfern fast immer nur der Weg über die Gerichte.
Solange leistungsberechtige Kinder und Jugendliche noch keine Leihgeräte von ihrer Schule erhalten, weil das entsprechende Prozedere noch im Aufbau begriffen ist, muss unseres Erachtens nach das Jobcenter die Kosten für die Anschaffung der digitalen Endgeräte übernehmen.
Nur so können die Kinder und Jugendlichen ihrer Schulpflicht nachkommen und am digitalen Unterricht teilhaben.
Wenn also die Jobcenter begründete Anträge ablehnen, sollte beim Jobcenter Widerspruch eingelegt und beim Sozialgericht im Rahmen einer Eilklage der Anspruch geltend gemacht werden, damit die Kinder und Jugendlichen nicht wochen- oder monatelang ohne Laptop und Co. vom Unterricht ausgeschlossen sind.
Archivar
Diese "Opfer" haben es schon verdammt schwer! Sogar ihren Klapprechner bzw Tablett müssen sie gerichtlich einklagen!
Wie leicht hatten wir es früher dagegen. Wir mussten nicht vor Gericht ziehen.
Dafür laufen Teile dieser Opferschaft gelegentlich umher und behaupten, man habe ihnen die Zukunft geklaut.
gastli
Du bringst da gerade wieder vieles durcheinander.
Einen Hinweis auf ein Urteil im Zusammenhang mit dem SGB II kann ich auch nicht erkennen.