Scherzerade
Hallo,
es ist sehr hilfreich einige Grundsatzentscheidungen zu kennen. Auch das Bundessozialgerich, hatt ja hier einige IInfos.
Mehr Mut stimme ich auch zu. Aber für ebenso wichtig halte ich mit Augenmaß. Darüber schreiben manche RA, oft zu wenig.
Ein Sozialstreit ist in der Regel ja kostenlos. In den meisten Fällen aber ist es praktisch Erforderlich. Nicht nur das schon einige Rechtskenntnisse erforderlich sind Beweise auch richtig zu verwenden u.s.w. Ein laufendes Verfahren wird nicht häufig ganz anders aufgezogen.
Allerdings fängt auch da das Problem an. Die Kostenfrage. Es kann auch teuer werden. So kann es vorkommen das in der ersten Instanz sich der erkennende Richter nicht die Arbeit macht, auch beim Verwaltungsgericht, zu prüfen trifft, ist vom Gericht Zweibrücken oder München hier ähnlicher. Praxis ist das er oft frei entscheidet. Eigenauslagen nicht mit gerechnet.
Die 2 Instanz, wo in der Regel eine höhere Aussicht ist, ist aber nicht billiger. Nur die Mutfrage zu erörtern, wäre unvollständig.
Wichtiger ist die Kosten insgesmt, materiell und physisch genau abzuwägen. Was noch sehr wichtig ist, seinen Rechtsvertreter gut auszuwählen. Da gibt es sehr große Unterschiede.
Rechtsanwälte die sich die Arbeit machen und auf einen Fall vorbereiten. Es kann aber auch passieren das ein Rechtsanwalt sich 10 Minuten mit einem unterhält und dann kommt von ihm der Gerichtstermin, mit Nachsatz wir begleiten sie. Der Richter aber nach Umständen fragt, wozu der Rechtsanwalt gar keine Zeit hatte.
Dann kann man es passieren das man ein paar Probleme mehr hat.
Ich will damit sagen, immer die Kostenfrage mit im Auge haben. Ein Rechtsanwalt kostet Geld. Macht sich aber bezahlt, wenn, ja wenn es der richtige ist. Jeder RA bekommt ja Geld für jeden Fall und schreibt nicht gerne vorher über Kosten. Bei nicht so vermögenden, erwähnt er gerne die verminderten Kosten. Er bekommt aber den Betrag anderweitig erstattet.
gastli
Neue Urteile April 2007
Aufforderung ohne Rechtsfolgebelehrung
Neues aus dem Bereich RechtViele Arbeitsagenturen, verfassen den Aufruf zu Maßnahmen ohne jegliche Rechtsfolgebelehrungen und berufen sich gerne auf die Praxis, das jeder der eine Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet, auch automatisch eine “General Rechtsfolgebelehrung” unterzeichnet hat.
Dem ist aber nicht so! So urteilte das LSG Hessen L 9 AS 38/07 ER vom 26.03.2007
* SG Mannheim S 9 AS 3882/06 Zur Absenkung der Regelleistung bei kostenloser Verpfl. im KH
* LSG NRW L 19 B 102/06 AS Anspruch bei Auslandsaufenthalt
* SG Muenster S 5 AS 55/07 ER Erstausstattung der wohnung, Gardinen, Matratze ( Darlehen )
* FG Muenchen 9 K 2453/06 zur Abzweigung von Kindergeld
* LSG Hessen L 9 AS 38/07 ER Sanktion, Rechtsfolgenbelehrung
* SG Mannheim S 9 AS 4265/06 Angemessene Miet- und Nebenkosten
* SG Mannheim S 9 AS 3880/06 Warmwasser- und Umzugskosten
* BGH Urteil Az. VIII ZR 247/05 Schoenheitsreparaturen mit starrer Berechnungsgrundlage
* SG Mannheim S 9 AS 1214/06 Hartz IV Empfaengerin erstreitet komplette Miete
* SG Lueneburg S 25 AS 43/07 ER Darlehensweise Übernahme der Jahresverbrauchsabrechung
* SG Lueneburg S 25 AS 503/05 BG mit Erwerbsunfaehigem, Anspruch ALGII, Bereinigung KG
* SG Lueneburg S 25 AS 1325/06 ER eheaehnlich, Bewertung eidesstattl. Versicherungen
* SG Lueneburg S 30 AS 119/07 ER Klassenfahrt
* SG Lueneburg S 30 AS 129/07 ER Uebernahme von Nebenkostennachzahlung
* SG Lueneburg S 30 AS 158/07 ER Rueckforderung ALGII fuer d. Vergangenheit, aufsch.Wirk.
* SG Lueneburg S 30 AS 179/07 ER Gespaech zum Arbeitsvermittler, Einstellung d. ALGII
* SG Lueneburg S 30 AS 189/07 ER Hoehe der Aufrechnung nach Paragraf 43
* SG Lueneburg S 30 AS 709/05 eheaehnlich, Kosten der Unterkunft
* SG Lueneburg S 24 AS 42/07 ER Anrechnung Kindergeld, Sanktion bei Sperrzeit Paragraf 144
* SG Lueneburg S 24 AS 172/07 ER Mehrbedarf Alleinerziehende
* SG Lueneburg S 24 AS 212/07 ER Erbschaft ist Einkommen im SGBII
* SG Lueneburg S 24 AS 254/07 ER Sanktion 100 Prozent , Massahme nicht angetreten, U 25
* SG Lueneburg S 24 AS 274/06 Kostenaufwendige Ernaehrung verneint, Schuppenflechte
* SG Lueneburg S 24 AS 344/06 Verwertungsausschluss LV
* SG Lueneburg S 24 AS 852/06 Erstattung ALGII , kein Vertrauensschutz
* SG Lueneburg S 24 AS 1312/06 ER Uebernahme der tatsaechlichen Heizkosten
* SG Lueneburg S 24 AS 1464/06 ER U 25 Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
* SG Aachen S 9 AS 47/07 ER Auszahlung von ALGII in Form eines Schecks
* SG Aachen S 8 AS 25/07 ER Paragraf 7 Abs. 5 Haertefall bejaht
* SG Aachen S 15 AS 19/07 ER ALGII auch fuer Abendrealschueler
Urteil zur studentischen Krankenversicherung
Neues aus dem Bereich RechtIn den vollen Genuss der günstigen studentischen Krankenversicherung können auch noch Studenten kommen, die sich vom Alter her schon jenseits der 30 befinden.
Diese Entscheidung, sicherlich zur Freude der “älteren” Studierenden, traf jedenfalls das Sozialgericht Dortmund.
Wurde die Hochschulreife von Studenten auf dem zweiten Bildungsweg erlangt, besteht die Möglichkeit der Weiterversicherung.
Berücksichtigt wird beim Alter die Zeit dieses Schulbesuchs.
Aktenzeichen des Urteils:
Az.: SG Dortmund S 40 KR 179/05
* SG Schleswig S 5 AS 120/05 KdU, schwarze Abfallsaecke fuer haeuslichen Abfall
* SG Schleswig S 5 AS 75/05 Zu den Kosten der Unterkunft , unangemessen
* SG Duesseldorf S 35 AS 42/07 ER eheaehnl. Gemeinschaft erst beim Zusammenleben ab 1 Jahr
* SG Frankfurt am Main S 33 AL 854/05 Anspruch ALGI bei Beschaeftigungsverbot
* LSG Hessen L 8 P 19/06 Beitragszuschlag für Kinderlose rechtmaessig
* SG Aachen S 11 AS 110/05 ER Mehrbedarf kostenaufw. Ernaehrung, Liste nicht abschliessend
* SG Wiesbaden S 16 AS 89/07 ER Keine Einmalzahlung fuer Kinderbekleidung
* LSG NRW L 19 B 22/07 AS ER Unterhaltsanspruch, Ansprueche gegenueber Dritten
* SG Duesseldorf S 35 AS 41/07 Nebenkostennachforderungen sind zu uebernehmen
* SG Wiesbaden S 16 AS 89/07 ER Keine einmalzahlung fuer Kinderbekleidung
* LSG NRW L 19 B 22/07 AS ER Unterhaltsanspruch, Ansprueche gegenueber Dritten
* SG Duesseldorf S 35 AS 41/07 Nebenkostennachforderungen sind zu uebernehmen
* SG Mannheim S 9 AS 3880/06 Warmwasser- und Umzugskosten
* LSG Bayern L 11 B 977/06 SO ER Rueckforderung Sozialhilfe, Aufrechnung
* FG Rheinland- Pfalz Az.: 2 K 2214/05 Zum Kindergeldrecht
* LG Goerlitz 2 T 282/05 Entgelt fuer Ein-Euro-Jobs ist nicht unpfaendbar
* LSG NRW L 19 B 13/07 AS ER Kein ALGII fuer EU-Buerger, keine Aufenthalterlaubnis EU
* OLG Brandenburg Az. 9 WF 34/07 Arbeitsbemuehungen bei einem verschaerft Unterhaltspflicht
* 9 UF 238/05 OLG - Unterhalt bei Nebeneinkommen - ALG II
* SG Reutlingen S 2 AS 564/07 ER zur Verwertung von Lebensversicherungen
* LSG NRW L 20 B 57/07 AS ER Kosten der Unterkunft, Zumutbarkeit, Kosten der Einzugsrenov.
* OVG Lueneburg 4 PA 104/06 Kein Anspruch auf Uebernahme der Kosten fuer Medikamente
* BVerwG, Urteil vom 22.02.2007, 5 C 32.05 Jugendhilfetraeger muss Fahrkosten uebernehmen
* LSG Bayern L 11 AS 15/05 Zuwendungen Dritter ist Einkommen (Freundschaftsdienste)
* SG Schleswig S 5 AS 375/06 Paragraf 48 SGBX, Individualisierngsgrundsatz
* LSG NRW L 20 B 4/07 SO ER Wohngeld ist Einkommen, keine Zusicherung, unangemessene KdU
* LSG NRW L 20 B 22/07 AS ER Zur oertl. Zustaendigkeit eidesstattl. Erklaerung vor Gericht
* LSG NRW L 20 B 15/07 AS Kosten der Unterkunft
* LSG NRW L 20 B 133/06 SO ER Eingliederungshilfe fuer schwerbehinderte Antragsteller
* LSG NRW L 19 B 7/07 AS ER Keine PKH zwecks Antrag auf Schwangerenbekleidung
* LSG Sachsen- Anhalt L 8 B 41/06 SO ER Leistungen Sozialhilfe auch fuer Bezieher von AL
* SG Schleswig S 5 AS 985/05 Untersuchungshaftanstalt keine station. Einrichtung
* SG Duisburg S 2 SO 52/07 ER Zum Umgangsrecht mit seinen Kindern auf Kuba
* Hamburgisches OVG Az. 3 Bs 396/05 Scheinehe, verdeckte Videoueberwachung verboten
* SG Duesseldorf S 23 SO 195/05 Kosten einer Hippotherapie (besondere Form d.Krankengymnast.)
* Saesisches LSG L 1 B 267/05 KR-ER Anspruch auf Multifunktionsrollstuhl
* SG Koblenz S 11 AS 635/06 Hartz IV Empfaenger darf zu viel gezahlte Bezuege behalten
* BGH VIII ZR 199/06 Schoenheitsreparaturen
* BFH VI R 31/05 Doppelte Haushaltsfuehrung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
* LSG Bayern L 7 AS 90/06 6- Monatsfrist wurde nicht in Gang gesetzt, Belehrungspflicht
* LSG Niedersachsen L 7 AS 494/05 Arbeitslosengeld II - Kosten der Unterkunft
* SG Koeln S 10 SO 2/06 Beitraege fuer eine angemessene Alterssicherung in der gesetzl. RV
* LSG Rheinland- Pfalz L 1 KR 65/04 Fruehkinderlicher Autismus
* LSG Hessen L 1 KR 219/05 Kein Anspruch Gehoerloser auf Bildtelefon
* VG Hannover 3 A 3504/02 Schoenheitsreparaturen , Auszugsrenovierung
* VG Goettingen 2 A 213/04 Zu Grund und Umfang von Renovierungskosten
* LSG NRW L 20 B 26/06 SO Kosten der Anfangsrenovierung
* OLG Brandenburg 10 WF 49/07 Umgangsrecht , Fahrkosten
* OVG Muenster 16 B 2078/03 Ersparnisse fuer eine Bestattung sind Schonvermoegen
* SG Schleswig S 3 AS 273/07 ER Kosten der Einzugsrenovierung sind Kosten der Unterkunft
* SG Hamburg S 12 8201/07 ER Zum Inhalt und d. Anforderungen einer EGV, Sanktion d.ArgeU25
* SG AachenS 20 SO 4/06 Einsatz von Bestattungsvorsorgevertraegen als Vermoegen
* BFH 3. Senat III R 85/06 Prozesszinsen auf Kindergeld
* SG Duesseldorf S 23 SO 35/06 Weihnachtsbeihilfe im SGBXII abgelehnt für 2005
* SG Dortmund S 29 AS 498/05 Pauschalierte Heizkosten sind rechtswidrig
* LSG Bayern L 7 AS 184/06 Energieabrechnung Heizkosten unangemessen
* LSG Bayern L 7 AS 99/06 Renovierungskosten,Mietkaution, Vermittlungsprovision
* LSG Bayern L 7 AS 53/05 Zuschuss KV, volle Erwerbsmind., Rentennachzahlung lauf. Ennahme
* LSG Bayern L 7 AS 25/05 Nebenkost., Heizkost., Bereinigung Erwerbseinkommen, Instandhaltp.
* BSG B 3 P 1/06 R Versicherte Kinder erhalten auch in den ersten Lebensjahren Pflegeleistun
* LSG NRW L 7 B 69/07 AS ER Wohngemeinschaft verneint- eheaehnlich, bewohnen gemeinsam Haus
(Es vergeht kein Tag an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen, um mehr Klarheit in das verwirrende Reformpaket zu bringen. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es sind wichtige Urteile die Chancen haben in den weiteren Instanzen geführt zu werden. Gesammelt in öffentlich zugänglichen Datenbanken der Sozialgerichtsbarkeit)
Scherzerade
Man sieht als Hartz IV Opfer muss immer wieder wegen der Einschränkung und Verletzung der Grundrechte Klage geführt werden. Warum frage ich mich. Es ist unerträglich wie tausende Menschen
Holgersheim, ich denke mal weil es vorkommt das man verschiedener Meinung sein kann. Oft "Fälle" auch nicht genau Indentisch.Recht aber gesprochen wird, im konkreten Einzellfall. Um eins draufzusetzen. Das ist im Sozial, Straf, Verwaltungs und Zivilrecht so.
Die Verwaltung ist zur sparsamen Verwendung von Mitteln verpflichtet. Das hierbei im Einzelfall Fehler passieren ist möglich. Das es abhängige Sichtweisen dabei geben kann auch. Klagen werden deshalb nicht ganz zu verhindern sein. Selbst unter Richtern kann es andere Sichtweisen geben. Ein Landessozialgericht anders entscheiden wie der Richter des SG. Ist es nicht allzumenschlich das ein Sachbearbeiter sich da auch irren kann. Die Tatsache das auch Klagen nicht entsprochen wird, sagt mir wie schwierig manches gelagert ist. Ach die Tatsache das einige Fälle sogar mit RA in die 3 Instanz gehen. Gelernte Juristen verschiedene Standpunkte haben.
Obwohl Deine Beiträge ich gerne lese, sogar manchen Standpunkt von mir darum überdenke, habe auch ich einen etwas anderen Ausgangsstandpunkt.Auch ein Arbeiter kann hiervon betroffen sein. Ich habe da einen Fall im Auge wo jemand ein Lungenemphysem bekam. Ein halbes Jahr danach wurde von der Berufsgenossenschsft im Betrieb gemessen. War zu hoch. Obwohl der beseitigt wurde Ölfarbe drauf u.s.w. Man unterlag, weil ja nicht gleich die Messung erfolgte.
Die lange Bearbeitungszeit und warum Voranmeldung, ist auch überdenkenswert. Ich kann nicht erkennen das Harz 4 Empfänger mehr in den Grundrechten wie andere beeinträchtigt werden.
Ein Blick auf die Seite des Obersozialgerichts zeigt dies auch.
Was heißt eigentlich Grundrechte. Die finden doch in einzelnen Gesetzen ihren Niederschlag!. stimmt Grundrechtsverletzung klingt bedeutender.
Zu den Urteilen.Beispiel SG Gotha. Was soll das sagen. Ich versteh es nur nicht. Keine Kritik!! Meine Dummheit. Aber ein Landessozialgericht oder Oberlandessoziagericht, kann dies doch hanz anders sehen. Ob man sich darauf berufen kann????
Wenn das jetzt kritisch klingt, soll es aber nicht. Es ist halt schwer manchmal eine richtige Meinung in einem Forum rüberzubringen. Man betont das Thema und erweckt so den Eindruck, als wenn Harz4 Empfänger nur betroffen sind. Ein nicht sehr vermögender Rentner nicht. Was vieleicht gar nicht beabsichtigt ist.
U.Walluhn
Ich kann allen Hartz4-Betroffenen nur raten, eine Klage vor dem Sozialgericht nicht zu scheuen. Die Mehrzahl aller Klagen endet für die Kläger erfolgreich. Man sollte aber stets einen Sozialrechtsanwalt beiziehen und die Klage nicht allein führen. Immer mehr Anwälte spezialisieren sich auf Sozialrecht, und ein Hartzt4-Betroffener bekommt Anwalts- und Prozesskostenhilfe, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg verspricht. Das tut sie fast immer. Also keine Angst vor dem Gang zum Anwalt. Einen guten Anwalt erkennt man schnell an solider Beratung zum Thema Kostenhilfe.
gastli
Urteil: Hartz IV-Empfänger müssen keinen Hausbesuch dulden
24. Januar 2008
Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen müssen Hartz-IV-Empfänger keine Wohnungsbesichtigungen dulden. Nach Ansicht des Gerichts gibt es keine gesetzliche Grundlage, die den Arbeitssuchenden dazu verpflichtet, Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren.
Im aktuellen Fall hatte ein Hartz-IV-Empfänger Beschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold eingelegt, welches gegen ihn entschieden hatte. Dieses Urteil revidierte das Essener Landessozialgericht (Az.: LSG NRW L 7 B 284/07 AS ER). So sei in Artikel 13, Abs. 7 GG die Unverletzlichkeit der Wohnung geregelt und die dürfe nicht ohne gesetzliche Grundlage verletzt werden, so die Richter. Diese gesetzliche Grundlage oder eine vergleichbare Regelung, die einen Eingriff in Artikel 13 GG rechtfertigen würde, existiere jedoch nicht. Der Argumentation der Ämter, dass ein Hartz-IV-Empfänger Hausbesuche dulden müsse, da er der Mitwirkungspflicht nach dem Sozialgesetzbuch I (SBG I) unterliegt, folgte das Gericht damit nicht. Die genannte Mitwirkungspflicht gelte vor dem Hintergrund des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, vor allem bezüglich körperlicher Untersuchungen, aber nicht im Zusammenhang mit Artikel 13.
Eine Weigerung des Hartz-IV-Empfängers dürfe zudem nicht dazu führen, dass die Leistungen aus formellen Gründen verweigert werden. Allerdings können die Ämter den Leistungsantrag ggf. wegen fehlender materieller Voraussetzungen (z.B. fehlende Hilfsbedürftigkeit) ablehnen.
(News & Schlagzeilen)
gastli
Zitat: |
Hartz IV - Praktikumsmissbrauch ist nicht immer auch sanktionierbar
Weil der Antragsteller trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Anlass für den Abbruch einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit bzw. einer Arbeitsgelegenheit in Form eines Praktikums gegeben habe, wurde durch Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II um 30 % - erzieherisch versucht, auf ihn “stimulierend” einzuwirken - wieder Lust zur Arbeit zu verspüren.
Doch zum Fall - S 9 AS 32/07 ER :
Ein in Aussicht gestellter Job, sollte “angeblich” nach einem 4 monatigen Praktikum in die Tat umgesetzt werden. So fangen zumindest alle “Märchen” dieser Hartz IV Arbeitsvermittlung an. So auch bei einem Busfahrer, welcher sich im ALG II Bezug befand und über eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit - wieder ans Steuer gebracht werden sollte. Das dies wohl nie geplant vom Arbeitgeber war, ergab sich aus der Hauptverhandlung, wo weitere 7 Praktikanten gleicher Weise beschäftigt wurden. Motiviert - und rund um die Uhr im Einsatz, sowie auch an den Wochenenden ohne zaudern mit gleicher Freude dabei, bei knapp 100 Euro Bezahlung, treibt auch den letzten “Sklaven” zur Arbeitslust. Und genau dieses machten sich die findigen “Lohnpreller” - im Rücken selbstverständlich noch vom Amt gestärkt - zu Nutzen, indem der Sanktionsbescheid bereits gedruckt nur auf die Absendung wartete, wie auch die Reisenden an den Bushaltestellen.
Und so wurde aus “Lust” - “Frust” und endete vor dem Sozialgericht Achen, wo versucht wurde, die kleinste Möglichkeit einer Begründung zu diesem “Praktikumsmissbrauch” zu finden. Diesmal leider ohne Erfolg für Amt und Arbeitgeber. Doch wen interessiert dieses schon, wenn vor den Türen der Arbeitsvermittlungen bis zu 12 Millionen weitere potenzielle “Arbeitswillige” gefügig zur Lehre in ein Praktikum gescheucht werden können. Einziger Vorteil ist und verbleibt beim Arbeitgeber, welcher in diesem Falle 28 Monatsgehälter eingespart hatte und als kleines Paradebeispiel in Deutschland gilt. Ähm …. war da nicht mal ein Minister, welcher genau diesen Missbrauch von Praktika unterbinden wollte?
Wer stark genug für das gesamte Urteil im Volltext ist, kann dieses sich bei “Sozialgerichtsbarkeit” ziehen. Sollten sie aber in Zukunft auf “brummende” Busfahrer stoßen, dann haben sie etwas Nachsicht, denn er könnte gerade seinen Sanktionsbescheid vor Antritt der Fahrt erhalten haben.
(Quelle Sozialticker)
|
Sie werden halt immer dreister - verbrecherisch handelnde Unternehmer in trauter Zweisamkeit mit den ARGEN.
gastli
Extra Geld für Schönheitsreparaturen für Hartz IV Empfänger
Empfänger von Grundsicherung nach dem Arbeitslosengeld II müssen die regelmäßigen Schönheitsreparaturen nicht aus ihrer Regelleistung bezahlen. Nach einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel gehören sie zu den Kosten der Unterkunft ( §22 Abs. 1 SGB II ), die die Arbeitsgemeinschaften zusätzlich zu erstatten haben. (Az: B 11b AS 31/06 R).
Zitat: |
Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen die regelmäßigen Schönheitsreparaturen nicht von ihrer Regelleistung bezahlen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel gehören sie zu den Kosten der Unterkunft, die die Arbeitsgemeinschaften zusätzlich zu erstatten haben. Im konkreten Fall sah der Mietvertrag einer Familie in Niedersachsen eine monatliche Abschlagszahlung für Schönheitsreparaturen in Höhe von 39 Euro vor. Solche Summen könnten Arbeitslose aus ihrer Regelleistung von 347 Euro nicht aufbringen, betonten die Kasseler Richter.
ANZEIGE
Über die übliche Mietvertragsklausel, die den Mietern regelmäßige Renovierungen vorschreibt, hat das BSG zwar noch nicht ausdrücklich entschieden, den Gründen nach ist das Kasseler Urteil aber übertragbar. Danach ist der in den 347 Euro enthaltene Betrag von 5,48 Euro für "Instandhaltung und Reparatur der Wohnung" nur für laufende Ausgaben gedacht, etwa neue Glühbirnen oder Wasserdichtungen. Wirkliche Renovierungen könnten schon wegen der geringen Höhe nicht gemeint sein, urteilte das BSG. |
(Yahoo)
Das Bundessozialgericht entschied, dass das SG Hannover zutreffend entschieden hat, dass die mietvertraglich vereinbarten Zuschläge für Schönheitsreparaturen zu den Kosten iS des § 22 Abs 1 SGB II gehören und dass insoweit kein in der Regelleistung enthaltener Anteil für “Instandhaltung und Reparatur der Wohnung” in Abzug zu bringen ist.
SG Hannover - S 50 AS 340/06 - - B 11b AS 31/06 R -
gastli
Zitat: |
Hartz IV: ALG II- Regelsatz ist verfassungswidrig
Hessisches Landessozialgericht erklärt die Arbeitslosengeld II Regelsätze für verfassungswidrig und verweist auf das Bundesverfassungsgericht
Wie die Erwerbsloseninitiative "ARCA Soziales Netzwerk e.V." in einer Presseerklärung mitteilt, liegt nun der schriftliche Beschluss durch das Hessische Landessozialgericht vor. In diesem heißt u.a. "Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Artikel 100 Abs 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 80 Abs 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 20 Abs 1 bis 3 und § 28 Abs 1 Satz 3 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), in der Fassung von Artikel 1 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24 Dezember 2003 (BGBl. I. S. 2954, 2955), vereinbar sind mit dem Grundgesetz (GG) - insbesondere mit Artikel 1 Abs 1 GG, Art. 3 Abs 1 GG, Art. 6 Abs 1 und Abs 2 GG sowie Art. 20 Abs 1 und 3 GG (Rechts- und Sozialstaatsprinzip)."
Aus dem oben genannten Zitat des Urteils geht nun hervor, dass das Landessozialgericht nicht nur die Hartz 4 Regelsätze für Kinder, sondern auch die ALG II Regelsätze für Erwachsene als verfassungswidrig ansieht und nun gemäß Artikel 100 des Grundgesetzes dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegt.
[Quelle]
|
gastli
Vorschrift über die abgesenkte Regelleistung für Kinder unter 14 Jahre ist verfassungswidrig
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hält § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II, der die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 vH der für alleinstehende Erwachsene maßgebenden Regelleistung festsetzt, für verfassungswidrig. Der Senat gründet die Annahme von Verfassungswidrigkeit auf einen Verstoß gegen
* a) Art 3 Abs 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art 1, 6 Abs 2, 20 Abs 1 Grundgesetz, weil die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres um 40 vH gegenüber der maßgebenden Regelleistung für Erwachsene herabgesetzt worden ist, ohne dass der für Kinder notwendige Bedarf ermittelt und definiert wurde,
* b) Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil das Sozialgeld für Kinder von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II abschließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kinder von Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII abweichende Bedarfe geltend machen können und
* c) Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil § 28 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II die Höhe der Regelleistung für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60 vH festsetzt, ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen.
Nach Auffassung des Senats wäre der Gesetzgeber gehalten gewesen, in dem grundrechtssensiblen Bereich der Sicherung des Existenzminimums von Kindern den Regelsatz auf der Basis einer detaillierten normativen Wertung des Kinder- und Jugendlichenbedarfs festzusetzen. Nur eine solche Festsetzung ermöglicht den Gerichten, eine begründete Entscheidung darüber zu treffen, inwieweit der Betrag von 207 Euro noch im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lag. Der Senat geht weiterhin davon aus, dass der Gesetzgeber den ihm von Verfassungs wegen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat, als er die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für alleinstehende Erwachsene (nach § 20 Abs 2 SGB II) mit 345 Euro festgesetzt hat. Die Annahme von Verfassungswidrigkeit der Vorschrift über die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres lässt nicht den Schluss zu, dass der Betrag von 207 Euro in jedem Fall als nicht ausreichend anzusehen ist, um den Lebensunterhalt von Kindern unter 14 Jahren zu sichern.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat durch Beschluss vom 27. Januar 2009 in beiden Fällen gemäß Art 100 Abs 1 Grundgesetz das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II verfassungsgemäß ist.
Hinweise zur Rechtslage:
§ 20 Abs 2 SGB II
(1) …
(2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 Euro, in den neuen Bundesländern 331 Euro.
(3) …
(4) …
§ 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II
(1) Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1 ergebenden Leistungen. Hierbei gelten ergänzend folgende Maßgaben:
1. Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr 80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung;
…
* 1) Az.: B 14/11b AS 9/07 R
* 2) Az.: B 14 AS 5/08 R
Quelle: Bundessozialgericht
gastli
Update zum Urteil oben:
Die Reaktion der Junta lässt nicht lange auf sich warten.
Sie erklärte, dass sie gar nicht daran denke das ergangene Urteil des Bundessozialgerichts zu respektieren.
Trotzdem, so der Sprecher des Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Olaf Scholz (SPD), sehe die Bundesregierung keinerlei Handlungsbedarf.
gastli
Keine Leistungskürzung bei Verweigerung der Arbeit zu Dumpinglöhnen
Verweigert ein Langzeitarbeitsloser, zu Dumpinglöhnen zu arbeiten, darf das Arbeitslosengeld II nicht gekürzt werden. Das entschied das Sozialgericht Dortmund jetzt im Fall einer Leistungsbezieherin aus Bochum, die bei einem Textildiscounter für einen Stundenlohn von 4,50 Euro brutto beschäftigt werden sollte.
Als die arbeitslose Frau die Arbeit ablehnte, senkte die ARGE Bochum die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II für drei Monate um 30
Prozent (104 Euro) ab. Auf die Klage der Arbeitslosen hob das Sozialgericht Dortmund die Leistungskürzung auf. Es entschied, dass ein Stundenlohn von 4,50 Euro bei einem untersten Tariflohn von 9,82 Euro unzumutbar sei. Solche Stundenlöhne seien sittenwidriger Lohnwucher. Arbeitslosen derartige Stellen mit Hilfe von Sanktionen aufzuzwingen, hieße, Lohndumping zu unterstützen und das Lohngefüge weiter nach unten zu schrauben, urteilte das Gericht. (Az.: S 31 AS 317/07) (ddp)
Adeodatus
Abfindungen für Jobverlust mindern Anspruch auf «Hartz IV»
Wer sich nach einem Jobverlust vor Gericht eine Abfindung erstreitet, kann seinen Anspruch auf «Hartz-IV»-Leistungen verlieren. Abfindungszahlungen des ehemaligen Arbeitgebers, die nach dem Antrag auf Arbeitslosengeld II auf dem Konto des Arbeitslosen eingehen, sind als Einkommen anzurechnen, wie am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Das gelte auch dann, wenn das Unternehmen erst nach mehrjährigem Rechtsstreit zahlt (Az.: B 4 AS 47/08 R).
Mit dem Urteil wiesen Deutschlands oberste Sozialrichter die Klage eines Münchners ab, der im Juni 2003 zu Unrecht entlassen worden war. Knapp zwei Jahre später schloss er vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, in dem sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung von 6500 Euro verpflichtete. Doch erst nachdem der Kläger Ende 2006 den Gerichtsvollzieher geschickt hatte, floss wenigstens ein Teil des Geldes. Zu diesem Zeitpunkt waren dem Mann aber bereits «Hartz-IV»-Leistungen bewilligt worden. Als das Jobcenter von der Abfindung erfuhr, forderte es Arbeitslosengeld II in Höhe von rund 1500 Euro zurück.
Das Bundessozialgericht erklärte das für rechtens. Abfindungen seien zwar ein «materieller und immaterieller Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes», aber keine zweckbestimmte Einnahme wie etwa ein Schmerzensgeld. Deshalb müssten sie als Einkommen gewertet werden. Eine Ausnahmeregelung für Abfindungen, wie es sie bei der früheren Arbeitslosenhilfe gab, sei vom Gesetzgeber bei der Einführung von «Hartz IV» bewusst nicht übernommen worden.
Quelle:
News Adhoc
holgersheim
345 Euro Musterklage - Hartz IV Plattform Sprecherin beantragt Vorlage beim Bundesverfassungsgericht
Brigitte Vallenthin schließt sich Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts an, das Regalsatz-Höhe und –Bemessung für nicht verfassungskonform erklärt hat
In Ihrer Musterklage gegen den nicht ausreichenden Hartz IV-Regelsatz hat Brigitte Vallenthin - Hartz4-Plattform-Vorsitzende und Sprecherin der Wiesbadener Grundeinkommens-Initiative – jetzt beim Sozialgericht Wiesbaden die Vorlage ihres Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht beantragt. Die Klägerin - die auf Basis des Grundgesetzes und der Lebenskostenrealität eine Erhöhung um 330,45 € auf 677,45 € fordert - ficht mit aktuellen Ergänzungsanträgen die Verfassungsmäßigkeit von Regelsatzhöhe und Regelsatzbemessung an. Sie schließt sich damit einem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (HLSG) an (L 6 AS 336/07). Entgegen vielfach falscher Berichterstattung hatte das HLSG darin nämlich den Regelsatz insgesamt, also bereits den „Eckregelsatz“ – und nicht nur denjenigen für Kinder – für nicht mit dem Grundgesetzes vereinbar erklärt.
Der 6. Senat des HLSG hatte am 29. Oktober 2008 unter dem Vorsitz von Richter Dr. Borchert nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
“Dem Bundesverfassungsgericht (…) die Frage zur Entscheidung vorzulegen“, ob der Eckregelsatz „vereinbar“ ist „mit dem Grundgesetz (GG) - insbesondere mit Artikel 1 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie Art. 20 Abs. 1 und 3 GG (Rechts- und Sozialstaatsprinzip).”
Dies ist nach Auffassung der fünf Richter des Darmstädter 6. Senats nicht der Fall. Ihre Begründung legten sie – nach detailliertem Studium von Literatur und Sachverständigengutachten sowie einer Anhörung mehrerer Gutachter - in 76-seitigen Beschluss-Begründungen nieder.
Bereits mit ihrer Klage vom 28. September 2007 beim Wiesbadener Sozialgericht - der eine wegen mangelnder „Notlage“ und Eilbedürftigkeit abgewiesene Einstweilige Anordnung vom 10. Juli 2007 voraus gegangen war - hatte Brigitte Vallenthin umfangreiches Zahlenmaterial zur tatsächlichen Kostensituation vorgelegt, das eine Marktrealität dokumentiert, welche fast den doppelten Eckregelsatz als Minimalvoraussetzung für ein menschenwürdiges Existenzminimum nachweist. Dieser Forderung von über 600 € schließt sich insbesondere der von den Darmstädter Richtern gewürdigte Sachverständige Dr.jur. Frommann von der FH Frankfurt an, der bereits 2004 einen tatsächlich notwendigen Regelsatz in fast gleicher Höhe wie Vallenthin fordert und in der mündlichen Verhandlung in Darmstadt zu dem Schluss kommt:
“Die Errechnung des Eckregelsatzes für 2005 durch den Verordnungsgeber genügt den Anforderungen nicht, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BVerwG an die Realitätsbezogenheit, Transparenz und Nachprüfbarkeit der Regelsatzbemessung zu stellen sind. Wären sie berücksichtigt worden, so hätte der Verordnungsgeber (…) einen Eckregelsatz nicht in Höhe von 345,- €, sondern in Höhe von 627,- € errechnet.”
In dem Zusammenhang zitieren die Richter auch den Sachverständigen Dr. Martens, der meinte, man könne den Eindruck gewinnen, „dass die Zahlen und Daten passend gerechnet wurden.“
Neben zahlreichen weiteren Anfechtungs-Begründungen gegen die Verfassungsmäßigkeit des Eckregelsatzes beruft sich Brigitte Vallenthin auch auf die kritischen Ausführungen gegen die Regelsatz-Entscheidungen des Bundessozialgerichts, Kassel (BSG). Die stützen die Darmstädter Richter u.a. auf die Zurückweisung einer Begründung mit dem Lohnabstandsgebot, weil es mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht vereinbar sei. „Das Rechtsstaatsprinzip“, so die Landesrichter, „ist im weiteren Sinne ein Willkürverbot.“ U.a. das sehen sie bei der Kasseler Entscheidung zugunsten des aktuellen Regelsatzes nicht berücksichtigt.
Die Wiesbadener Klägerin Vallenthin schließt sich auch der Kritik des Darmstädter Beschlusses an die Nicht-Beachtung der Einwände der zuständigen Bundestagsausschüsse an. Denn der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Ausschuss für Frauen und Jugend“ haben am 4. Mai 2004 empfohlen, „der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs 2 GG nicht zuzustimmen. (…) Die Ausschüsse waren - mehr als vier Monate nach der Verabschiedung des SGB II und der darin bereits erfolgten Bezifferung der Regelleistung im Vorgriff auf die erst noch zu erlassende RSV - unter anderem nicht nur der Ansicht, die Verordnung überschreite mit der erstmaligen Festsetzung der Regelsätze zum 1. Januar die Verordnungsermächtigung, sondern hielten sie darüber hinaus für methodisch fehlerhaft und willkürlich.“ Dabei richtet sich ihre Kritik – neben der nicht ordnungsgemäßen Bemessung – auch darauf, dass das Gesetz bei seiner Verabschiedung im Vorgriff auf ihre Erörterung und Entscheidung bereits die Höhe des Regelsatzes vorab festgelegt hatte.
Brigitte Vallenthin schließt sich vor allem der Auffassung der Landesrichter an, die bei ihrer juristischen Einschätzung das „soziokulturelle Existenzminimum“ als zentrale Frage in dem Mittelpunkt stellen. In dem Zusammenhang stützt sie ihre Ergänzungsanträge vor allem auf die Ausführungen von Dr.jur. Matthias Frommann, Professor an der Fachhochschule Frankfurt, und beantragt dessen Anhörung in einer mündlichen Verhandlung in Wiesbaden. Sie hat Antrag gestellt, dessen Analyse und ordnungsgemäße Regelsatzbemessung von 2004 anhand der tatsächlichen Marktrealität von 2009 zu aktualisieren und ihn in einer mündlichen Verhandlung anzuhören.
Quelle: Presse Hartz4-Plattform e.V.
gastli
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Dienstag, 20. Oktober 2009, 10:00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
über eine Vorlage des Hessischen Landessozialgerichts (1 BvL 1/09) und über zwei Vorlagen des Bundessozialgerichts vom 27. Januar 2009 (1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) zu der Frage, ob die Regelungen im neuen SGB II, die die Höhe der Regelleistung bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bzw. Familien mit Kindern in diesem Alter betreffen, verfassungsgemäß sind.
gastli
Hartz-IV-Urteil: Keine Rückzahlung bei Berechnungsfehler
Wenn Hartz-IV-Leistungen falsch berechnet werden und zu hoch ausfallen, müssen sie nur dann erstattet werden, wenn der Empfänger den Fehler problemlos und leicht hätte feststellen können. Auf diese recht einfache Formel brachte es das Sozialgericht Dortmund (
AZ: S 28 AS 228/08) in seinem Urteil vom 22. Juli 2009.
holgersheim
Zitat: |
Kläger beim Bundesverfassungsgericht muss seine Familie schützen
Hartz IV: Zivilcourage wird mit Pöbeleien bestraft
Hartz4-Plattform hofft: Kein zweiter Hartz IV-Medienhype wie bei Henrico F.
“Es ist ein trauriges Zeichen, wie unsere Gesellschaft mit Zivilcourage umgeht, wenn der Kläger gegen den zu niedrigen Hartz IV-Regelsatz bei seiner eigenen Verhandlung am 20. Oktober vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht anwesend sein kann, weil seine Familie zunehmend verbal attackiert, verfolgt und aggressiv beschimpft wird,“ erklärt Hartz4-Plattform Sprecherin Brigitte Vallenthin. “Nicht zuletzt wegen meiner eigenen Erfahrungen während des Medienhypes um Henrico F. kann ich seine Entscheidung nur unterstützen. Umso mehr werden wir mit der Hartz4-Plattform weiterhin das seit 2004 gerichtlich erstrittene Anliegen von Thomas K. unterstützen. Damit verbinden wir die Hoffnung für ihn und seine Familie, dass die Medien seinen Wunsch respektieren werden, ihn in Ruhe zu lassen.
Dass er jetzt erst einmal seine Familie schützen muss hat unseren vollen Respekt. Bleibt nur zu hoffen, dass er irgendwann doch wieder die Kraft finden wird, in selbstloser Weise Menschen in Not helfen zu können, wie er es seit 11 Jahren ununterbrochen getan hat, ohne je eine Auszeit oder gar Urlaub zu nehmen.“
Mit seiner wörtlichen Erklärung unterstützt die Hartz4-Plattform gerne den Wunsch, sein Anliegen öffentlich zu machen:
“Am 20. Oktober 2009 um 10 Uhr findet das von meiner Familie und mir ins
Rollen gebrachte Verfahren wegen der Verfassungswidrigkeit der
sogenannten Hartz-IV-Regelsätze für Kinder und Erwachsene vor dem
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe statt (Az.: 1 BvL 1/09)
Obwohl ich seit Oktober 2004 die Klage gegen Hartz-IV, gegen die
verfassungswidrig zu niedrigen Regelsätze betreffend Kinder und
Erwachsene betreibe und wir diesbezüglich vor dem Landessozialgericht
Hessen (Az.: L 6 AS 336/07) am 29. Oktober 2008 schon Recht bekamen,
werde ich an dem daraus erfolgten Termin am 20. Oktober 2009 vor dem
Bundesverfassungsgericht nicht persönlich teilnehmen, sondern mich von
unserem Rechtsanwalt, Herrn Hubertus B. aus Wehretal, vertreten lassen.
Grund:
Aufgrund mehrfacher Berichterstattung in der hiesigen Tageszeitung
betreffend meiner jahrelangen sozialen Aktivitäten und eben wegen meiner
Hartz-IV-Klage und dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht war
meine Familie in letzter Zeit vermehrt heftigen verbalen Angriffen in
der Öffentlichkeit ausgesetzt.
Meine Frau und meine Tochter kamen heute nach Hause und haben beide
geweint, weil sie, zum wiederholten Male wegen der Berichterstattung
über mich, von, ihnen völlig fremden Personen angepöbelt und diesmal
sogar auf der Straße verfolgt und lauthals beschimpft wurden.
Beiden rappeln immer noch die Knochen und sie sind völlig fertig.
Dahinter steckt Methode.
Wir haben dann hier lange geredet, Freunde angerufen und deren Rat und
Meinung eingeholt und sind vor allem auch wegen dem weiteren schulischen
und beruflichen Werdegang und Wohls unserer Tochter zu dem gemeinsamen
Schluss gekommen, dass spätestens der Termin 20. Oktober 2009 in Karlsruhe
für neuen und dann wohl noch heftigeren, wohl sogar bundesweiten
Pressewirbel mit ggf. noch schlimmeren Folgen für uns sorgen würde, so
dass ich deshalb nicht hinfahre, um dem nicht neue Nahrung zu geben.
Unser Rechtsanwalt bedauert das zwar, weil er meint, dass ich in
Karlsruhe anwesend sein sollte, sieht es aber aufgrund der Vorfälle
genauso, wie wir. RA B. fährt am 20. Oktober 2009 nach Karlsruhe,
wird aber dem Bundesverfassungsgericht auch vorab mitteilen, warum ich
trotz vorheriger Zusage, zu erscheinen, jetzt definitiv nicht hinkommen
werde.
Ich werde absolut nichts mehr öffentlich machen und ziehe mich auch aus
der Erwerbslosensozialarbeit weitgehend zurück. Das Wohl meiner Familie
ist mir weitaus wichtiger, als irgendwelche ohnehin vergängliche und
letztendlich sachlich kaum nützliche Bekanntheit wegen Hartz-IV.
Medienvertreter bitte ich aus vorgenannten Gründen höflichst, ab sofort
und künftig keinerlei Berichterstattung mehr über mich zu tätigen.
Thomas K.”
Quelle: Pressemeldung Hartz4-Plattform - keine Armut! - kein Hunger! - kein Verlust von Menschenwürde! |
Meister
Es ist eben nur ein Hartz IV Empfänger.
Wenn ein Arbeiter arbeitslos wird,muss er erst seine gesamten Ersparnisse auf brauchen, bevor er Hartz IV erhält.
Wenn die Bänker arbeitslos werden weil sie das Geld der Anleger verspielt haben, bekommen sie von Merkel & CO, noch einen Patzen hinterher geworfen.
Die größte Volksenteignung von Agenda Schröder, wurde durch Merkel fortgesetzt.
Das Ergebnis 1,5 Billionen Schulden die vom Volk abgestottert werden müssen.
Das ist der Klassenunterschied zwischen "Oben" und "Unten".
Meister
gastli
Am 9. Februar findet die Urteilsverkündung zu den Hartz IV Regelsätzen vor dem Bundesverfassungsgericht statt
Am 9. Februar 2010 findet die Urteilsverkündung zu den Hartz IV Regelsätzen vor dem Bundesverfassungsgericht (Verfahren,
1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 Bvl 4/09) statt. Es geht bei dem Urteil um die Frage, ob die §§ 20, 28 des SGB-II, also die Höhe der Arbeitslosengeld II- (ALG II) Leistungssätze für die Bedürftigen, mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Verhandlung findet in Karlsruhe um 10.00 Uhr statt.
In dem Verfahren geht es nicht nur darum, ob die ALG II Regelsätze für Kinder verfassungsgericht bemessen worden sind, sondern auch um die Frage, ob die Regelsätze für Erwachsene Bedarfsgrecht bemessen sind. Es wird erwartet, dass das Bundesverfassungsgericht im Sinne der drei Kläger urteilt.
gastli
Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit vom 17.02.2010
Geschäftszeichen: SP II – II-1303 / 7000/5215
Gültig ab: 17.02.2010
Gültig bis: 31.03.2011
Zusammenfassung
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 – 1 BvL 1, 3 und 4/09 – sind unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe zu decken.
Nach dem o.g. Urteil sind ab dessen Verkündung unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe im Einzelfall schon vor Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage zu decken. Nachstehend sind die rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sowie das bei der Leistungsgewährung zu beachtende Verfahren beschrieben.
Hier weiter lesen.
gastli
[
Sozialticker]
Gesetzliche Härtefallregelung zu Hartz IV zu Recht vorläufig gestoppt
“Der Stopp des Gesetzentwurfs zur Einführung einer Härtefallregelung zu Hartz IV stellt einen Sieg der Vernunft dar”, so die Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes (djb) Jutta Wagner.
“Hier wurde auf Druck der Opposition gerade noch rechtzeitig die Notbremse gezogen. Denn dieses überstürzte Verfahren der Regierungsfraktionen zur Änderung der Hartz-IV-Gesetze kommt einer Missachtung des Bundesverfassungsgerichts und des Deutschen Bundestages gleich.”
Wagner drückt gleichzeitig ihr Unverständnis über das Procedere aus: “Das Ministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), das den Entwurf vorbereitet hat, scheint aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 zu den Regelsätzen nichts gelernt zu haben.”