Keine Neben-Neben-Kosten für Mieter

as65
Zitat:

In einem Mietsblock stehen Wohnungen leer. Wer muss für die Nebenkosten aufkommen? Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Es sind nicht die Mieter.

Der Vermieter kann die Nebenkosten zeitweise leer stehender Wohnungen nicht auf die anderen Mieter des Hauses abwälzen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs muss der Vermieter das Risiko eines zeitweiligen Leerstands seiner Wohnungen selbst tragen. Damit wies das Karlsruher Gericht die Klage des Eigentümers eines Mehrfamilienhauses ab, der den Verteilerschlüssel für Wasser und Abwasser sowie Müllabfuhr, Hausbeleuchtung und Fahrstuhl ändern wollte. Der Deutsche Mieterbund begrüßte das Urteil.

quelle & mehr: stern


as65
Adeodatus
Das ist aber auch ohne Entscheidung des BGH im Mietgesetz so geregelt, wichtiger ist schon das die Leute ihre Betriebskostenabrechnung generell kontrollieren da mehr als 60 Prozent aller BKO Abrechnungen fehlerhaft sind.

Wobei von vornherein für leerstehende Wohnungen gerade Kosten für Hausmeister, Hausreinigung, Grundsteuer, Versicherung usw für den Vermieter als Negativ Salto anfällt aber. Aber Wasser und Heizung spielen keine große Rolle.
aeffchen
Kontrolierbare Abrechnung sollte es sein !?

Mein Hauptproblem sind die digitalen Heizzähler die an den Heizkörpern angebracht werden. Da taucht eine Faktor auf mit den der Ablesewert multipliziert wird. Nur kann mir keiner sagen wie dieser festgelegt wird.
Innerhalb einer Wohnung gibt es verschiedene Werte.

Man macht es doch so Kompliziert wie möglich um ein Nachforschen zu verhindern.
Zwötzner
An besten mal bei der Firma nachfragen die Abliest.
aeffchen
Die lesen ab, geben ein und das Ergebnis weiter. keiner da der sich auskennt.
gastli
Hallo andy65,

arbeite diesen Artikel mal durch.

Gruß gastli
aeffchen
Danke!
An den Mieterverein habe ich gar nicht gedacht und die Verbraucherzentrale hat auch saftige Preise.
Meta
Die Mietnebenkostenabrechnungen erolgen nicht einmal in chronologischer Reihenfolge, da ist alles wild durcheinander gewürfelt und man darf es wie ein Passel zusammensuchen.

Minol
Zitat:
Abrechnung: Nachvollziebarkeit und Mindestanforderungen

Für eine Heizkostenabrechnung ist eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben verlangt.
Darunter wird eine zweckmäßige und übersichtliche Aufgliederung in Abrechnungsposten verstanden.

Die Abrechnung sollte in die Lage versetzen, den sich daraus ergebenden Anspruch nachzuprüfen, was ihre gedankliche und rechnerische Nachvollziehbarkeit voraussetze. Dies sei nur dann der Fall, wenn sowohl die Einzelangaben als auch die Abrechnung insgesamt klar, übersichtlich und aus sich heraus für einen juristisch und betriebswirtschaftlich nicht Vorgebildeten verständlich seien.

Diesen Anforderungen wird aber eine Heizkostenabrechnung gerecht, wenn auch für einen mit durchschnittlichem Verständnisvermögen ausgestattetem Laien alle maßgeblichen Berechnungsfaktoren erkennbar sowie gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar sind.

Dass diese Überprüfung wegen der nicht einfachen Rechenvorgänge dem Mieter einigen Arbeits- und Zeitaufwand abverlangte, war unvermeidlich und musste daher hingenommen werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.81 VIII ZR 398/80 und Urteil vom 09.04.86 VIII ZR 133/85, HKA Nr. 2, Juni 1986).

Kommentar: Die Abrechnungen von Messdienstunternehmen entsprechen in der Regel diesen klar definierten Erfordernissen.Welche Mindestangaben auszuweisen sind, ist den Abrechnungsfirmen in gemeinsam verabschiedeten Richtlinien vorgeschrieben.

-Eine Heizkostenabrechnung ist dann nachprüfbar, wenn auch ein betriebswirtschaftlich und juristisch nicht geschulter Nutzer sie nachvollziehen kann, wobei von diesem eine gewisse Gedankenarbeit abgefordert werden kann. Wird nach Gradtagszahlen abgerechnet,ist eine solche Abrechnung nur nachvollziehbar, wenn jeder Rechenschritt aufgeführt und erklärt wird. Bei den Brennstoffkosten müssen die Liefer- bzw. Ablesedaten in der Abrechnung enthalten sein (Landgericht Osnabrück, Urteil vom 17.07.2003, Az. 5 S 197/03).

-Solange die Mindestanforderungen an eine Betriebskostenabrechnung nicht erfüllt sind, wird ein Nachforderungsanspruch des Vermieters nicht fällig. Zu den Mindestangaben gehören: Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (Amtsgericht Wennigsen, Urteil vom 11.02.2003, Az. 9 C 221/02).

Haben sie schon einmal nachvollziehen können wo die Leerstände abgezogen wurden?
Zeigen konnte man mir dieses bisher nicht, aber es wird behauptet man täte es.
Ehrlichkeit ist eine Zier, weiter kommt man ohne ihr!

Übrigens auch den Nachforderungsanspruch kassiert man dreist sofort ab, da hat man überhaupt keine Skrupel. Auf seinen berechtigten Forderungen bleibt man sitzen, es sei denn man verfährt so wie mit einem verfahren wird.

Abrechnungsbetrug: Jedes Delikt anzeigen wie es die Händler bei Diebstahl tun!
Warum soll der Normalbürger sich mittels Privatrecht durchbetteln und noch zahlen?
Siehe:
http://de.wikipedia.org/wiki/Betrug
Falschbeurkundung: Abrechnung nach VDI 2077 - da ohne ausreichenden Nachweis!
Siehe:
http://de.wikipedia.org/wiki/Mittelbare_Falschbeurkundung