Bestandsschutz für Gartenhäuser auf fremden Grund und Boden

DrPeter
Erstellt: 14.03.06, 17:27

Offenbar ausgelöst durch einen kürzlich gesendeten Beitrag des mdr hat sich in letzter Zeit die Sorge von Bürgern gesteigert, ihre zu DDR-Zeiten errichteten Gartenhäuser zu verlieren.
Diese Befürchtung ist zumindest bis zum 4. 10. 2015 unbegründet. Allerdings sollte man sich hüten, mit dem Eigentümer des Grund und Bodens einen neuen Pachtvertrag abzuschließen, weil die bestehenden Pacht- oder Nutzungsverträge mindestens bis zum vorgenannten Termin bei Anwendung weiterhin bestehenden Rechts der DDR fortgelten, selbst wenn sie nur mündlich geschlossen wurden. Ein solcher Vertrag kann niemanden aufgezwungen werden.
Es ist auch möglich, die Trennung von Eigentum an dem Bauwerk und demjenigen an Grund und Boden fortzusetzen. Diese juristische Möglichkeit ist dann realisierbar, wenn beide Partner übereinstimmend ihren Willen dahingehend erklären und zweckmäßigerweise dokumentieren, daß z. B. das Gartenhaus sog. Scheinbestandteil sein soll.
Dies wurde verbreitet von jeher in ganz Deutschland bei Bahnanlagen und Tankstellen praktiziert.
Es ist also eine Fehlorientierung, daß es sich dabei um eine typische Konstruktion allein nach dem Recht der DDR gehandelt hätte, die früher oder später beseitigt werden müsste.
DrPeter
Garagengrundstücke

Der vorstehende Beitrag gilt nicht für Gragen auf fremden Grund und Boden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte hierbei im Jahre 1999 die Kündigungsschutzregelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes teilweise für nichtig erklärt.
Demnach darf der Grundstückseigentümer nach dem 31. 12. 2006 entsprechend den allgemeinen Bestimmungen, d. h. § 580 a BGB das Nutzungsverhältnis kündigen.
Die Garage geht sodann nach Ablauf der Kündigungsfrist entschädigungslos in sein Eigentum über. Erfolgt dagegen keine Kündigung bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.

Peter