§ 35
Jugendschöffen
(1) Die Schöffen der Jugendgerichte (Jugendschöffen) werden auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses für die Dauer von fünf Geschäftsjahren von dem in § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehenen Ausschuß gewählt. Dieser soll eine gleiche Anzahl von Männern und Frauen wählen.
(2) Der Jugendhilfeausschuß soll ebensoviele Männer wie Frauen und muss mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugendschöffen und -hilfsschöffen benötigt werden. Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
(3) Die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses gilt als Vorschlagsliste im Sinne des § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Vorschlagsliste ist im Jugendamt eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.
(4) Bei der Entscheidung über Einsprüche gegen die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses und bei der Wahl der Jugendschöffen und -hilfsschöffen führt der Jugendrichter den Vorsitz in dem Schöffenwahlausschuß.
(5) Die Jugendschöffen werden in besondere für Männer und Frauen getrennt zu führende Schöffenlisten aufgenommen.
http://dejure.org/gesetze/JGG/35.html
Schöffenwahl 2008
Am 31.12.2008 enden bundesweit die vierjährigen Amtszeiten der in der Strafrechtspflege tätigen Schöffen und Jugendschöffen. Für die neue Amtszeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2013 (jetzt für 5 Jahre) werden in Thüringen im Jahre 2008 etwa 2.000 Schöffen neu gewählt.
Die Neuwahlen finden gemäß den Regelungen der §§ 28 - 58 sowie 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und § 35 des Jugendgerichtsgesetzes im Jahre 2008 statt.
Im Vergleich zur Schöffenwahl im Jahre 2004 haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen teilweise geändert:
* Die Schöffen werden abweichend vom bisherigen Recht künftig für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die nächste Schöffenperiode läuft daher vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2013.
* Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste der Gemeinde war bislang die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 GVG ist nunmehr nur noch die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich.
* In gleicher Weise wurden auch die Regelungen zur Wahl der Vertrauenspersonen in § 40 Abs. 3 Satz 1 GVG angepasst.
* § 33 Nr. 3 GVG wurde dahingehend geändert, dass zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll, wer zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnt. In der Vergangenheit waren Personen ausgeschlossen, die noch nicht ein Jahr in der Gemeinde gewohnt haben.
* Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, sollen nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 GVG nur dann nicht berufen werden, wenn die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.
Die Vorbereitungen für die Schöffenwahlen 2008 sind in Thüringen bereits angelaufen. Das Thüringer Justizministerium hat im Einvernehmen mit dem Thüringer Innenministerium und dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit mit der Verwaltungsvorschrift vom 25. Oktober 2007 - "Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffen und Jugendschöffen, Auslosung und Einberufung der Schöffen und Jugendschöffen" - einen konkreten Zeitplan und Durchführungshinweise zur Schöffenwahl 2008 aufgestellt.
Eine wesentliche Aufgabe bei der Wahlvorbereitung kommt den Gemeinden und Jugendämtern zu, da sie die Vorschlagslisten für die Neuwahlen bis spätestens Mitte Juni 2008 aufstellen.
Dabei sind zwei verschiedene Vorschlagslisten zu unterscheiden, die sich aus den Einsatzfeldern als Erwachsenen-Schöffe oder Jugendschöffe ergeben. Die Gemeinden stellen die Vorschlagslisten für die Wahl der Erwachsenen-Schöffen auf (§ 36 Abs. 1 GVG). Die Jugendhilfeausschüsse der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte stellen die Vorschläge für die Jugendschöffen zusammen (§ 35 Abs. 1 JGG).
Um geeignete Kandidaten zu finden, wird durch eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit aller beteiligten Einrichtungen - beginnend mit dem Jahreswechsel 2007/2008 - auf die anstehenden Neuwahlen der Schöffen hingewiesen und für dieses Ehrenamt geworben.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger können ihr Interesse für die Aufnahme in die Vorschlagsliste bei ihrer Gemeinde oder ihrem Jugendamt formlos anzeigen. Zur Vereinfachung hat das Thüringer Justizministerium allerdings zwei Formulare erstellt, die zur Interessenbekundung als Schöffe oder Jugendschöffe gegenüber der Gemeinde bzw. dem zuständigen Jugendamt verwendet werden können.
http://www.thueringen.de/de/justiz/press...fenwahlen/2008/