Das alte Tinz

Ostthüringer


Tinz 1911 - Park Restaurant Tinz (unweit der ehemaligen Tinzer Brauerei) - heute Berliner Straße.




Tinz 1919 - Gesellschaftshaus - elktr. Bahn Endhaltestelle - heute Berliner Straße, Blickrichtung ehemalige Straba-Wendeschleife und Innenstadt, rechts befindest sich heute das "Weiße Haus".




Tinz 1929 - Gesellschaftshaus - heute Berliner Straße

Quelle: Steffen Otto
Archivar
Das Gesellschaftshaus trug den Namen Gasthaus zur elektrischen Bahn.
Der kleine Laden auf dem mittleren Bild war in den 1970er und 80erJahre das Lebensmittelgeschäft von Erkenbrechers.
Bis vor einigen Jahren wurde das Geschäft noch von einem anderen Inhaber geführt, der das Geschäft sogar an Sonntagen geöffnet hatte.
Seit ca. 3 oder 4 Jahren ist aber leider Schluß und der Laden steht leer.
Ostthüringer
Weiter stadtauswärts, Richtung Langenberg.



Tinzer Kirche 1918 - St. Margareten
Um 1200 errichtet, Wallfahrtsort, spätgotischer Flügelaltar und älteste Kirche im Raum Gera.




nördliches Ende der Tinzer Straße 1908
Aufgenommen Richtung stadteinwärts,
Mitte-Links - Gasthaus "Zum Goldenen Löwen"
Vorn-Rechts - Fleischerei und Gastwirtschaft Eschke




Tinz 1914 - Gastwirtschaft Zum Goldenen Löwen - Wasserschloss Tinz
Gastwirtschaft "Zum Goldenen Löwen", Besitzer A. Friedrich Kropp
Wasserschloss Tinz: Grundsteinlegung 1745, Sommerresidenz und Witwensitz, Kriegsgefangenlager, Heimvolkshochschule, Reichsarbeitsdienstlager, SED-Kreisparteischule, Aussenstelle des Landgerichts Gera und heute Campus der Duale Hochschule Gera-Eisenach.




Tinz 1913 - Restaurant u. Fleischerei Eschke
Restaurant u. Fleischerei, Besitzer Ernst Eschke


So ich hoffe es hat gefallen, ich übergebe nun den Stadtteil Tinz dem Archivar, der bestimmt noch mehr Bilder präsentieren kann.
Archivar
Kobra, übernehmen Sie?

Wenn gewünscht, kann ich den tollen Bildern von Haimoon noch einige hinzufügen.
Kerstin
Sehr gern.
colatinz
.....ob der Besitzer der Postkarten mit dem veröffentlichen auch einverstanden ist
Pfiffikus
Wen interessiert dieser Besitzer? Interessant ist der Urheber, also der Fotograf.


Pfiffikus,
der davon ausgeht, dass dieser schon seit mehr als 70 Jahren tot und damit sämtliche Urheberrechte erloschen sind
colatinz
Meist sind die Verlage die die Karten rausgebracht haben die Urheber.....die Fotografen sind meist unbekannt 😉
Archivar
Da du selbst Sammler bist, dürftest du wissen, dass die Verlage aus der damaligen Zeit samt und sonders nicht mehr existieren.
Zum anderen war und ist eine Ansichtskarte schon von der Bestimmung her für die Öffentlichkeit gedacht.
Auch wird auf keiner Karte erwähnt, dass z.B. Kopien, Veröffentlichungen u.ä. nur mit Erlaubnis des Verlages gestattet sind.
Zwöxi
Zitat:
colatinz hat am 07. April 2022 um 21:34 Uhr folgendes geschrieben:
.....ob der Besitzer der Postkarten mit dem veröffentlichen auch einverstanden ist

DER Besitzer großes Grinsen weiß aber schon das diese Postkarten keine Einzelstücke sind. Ich habe auch eine von den hier Veröffentlichen. Also die mit dem Wasserschloss kann ruhig bleiben, ich als ihr Besitzer habe nichts gegen eine Veröffentlichung. Ja
Pfiffikus
Zitat:
colatinz hat am 08. April 2022 um 09:18 Uhr folgendes geschrieben:
Meist sind die Verlage die die Karten rausgebracht haben die Urheber.....
Das ist (nach deutschem Recht) falsch.

Im Falle einer Fotografie ist immer derjenige der Urheber, der die Kameraeinstellungen vornimmt, den Apparat auf das gewünschte Motiv ausrichtet und im entscheidenden Moment auf den Auslöser drückt. Nach deutschem Urheberrecht ist die Urheberschaft auch nicht veräußerbar. Die Urheberschaft an Fotos, die Du selbst gefertigt hast, wirst Du aus diesem Grunde nie wieder los, außer durch Vererben. Und nach diesem Erbfall haben Deine Erben noch 70 Jahre nach dem Erbfall die Urheberrechte, die ab dem 71. Jahr erloschen sind.
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers werden dessen Fotos gemeinfrei.


Veräußern kann man sehr wohl die aus der Urheberschaft resultierenden Rechte an einem Werk. Es ist demnach gut möglich, dass ein Verlag das Recht zur Vervielfältigung, Verwertung, Veröffentlichung usw. (oder einfach alle Rechte) erworben hat. Solange diese Rechte noch existieren, könnte der Verlag diese Rechte geltend machen.

Der gegenwärtige Eigentümer der Karte (hier fälschlich als Besitzer bezeichnet) hat üblicherweise nur das Recht zur Verwendung und zur Weitergabe erworben. Er darf sich üblicherweise die Fotografie ansehen und sich am Anblick erfreuen, darf die Karte seinen Mitmenschen zeigen und darf die Karte natürlich versenden. Darüber hinaus gehende Rechte veräußern die Verlage üblicherweise nicht, wenn Karten verkauft werden.
Was der gegenwärtige Eigentümer der Karte hier erlaubt oder verbietet, ist dermaßen unerheblich, wenn das Foto 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen gemeinfrei geworden ist.


Zitat:
colatinz hat am 08. April 2022 um 09:18 Uhr folgendes geschrieben:
die Fotografen sind meist unbekannt 😉
Das ist erstmal völlig unerheblich.
Es ergibt sich daraus sogar eine kleine Gefahr: Sollte einer der unbekannten Fotografen erst nach 1951 verstorben sein, so könnte es passieren, dass sich einer der Erben noch meldet, sich zu erkennen gibt und eventuelle Ansprüche geltend macht. Ebenso könnte ein Rechtsnachfolger des damaligen Verlages aufkreuzen. Mit diesem Risiko müssen die Akteure hier nun leben. Ich denke allerdings, mit diesem Risiko könnt Ihr leben. Denn wo kein Kläger auftaucht...


Ist das Urheberrecht eines toten Fotografen einmal erloschen, kann auch ein längerfristig existierender Verlag nichts mehr ändern. Gemeinfrei bleibt gemeinfrei.



Zitat:
Archivar hat am 08. April 2022 um 09:33 Uhr folgendes geschrieben:
Da du selbst Sammler bist, dürftest du wissen, dass die Verlage aus der damaligen Zeit samt und sonders nicht mehr existieren.
Vorsicht!
Entscheidend ist, ob die im Inventar befindlichen immateriellen Werte - hier die Rechte an den Fotos - bei der Liquidierung des Verlages an irgendeinen Rechtsnachfolger veräußert worden sind.


Zitat:
Archivar hat am 08. April 2022 um 09:33 Uhr folgendes geschrieben:
Zum anderen war und ist eine Ansichtskarte schon von der Bestimmung her für die Öffentlichkeit gedacht.
Das ist ein weit verbreiteter Irrtum.
Wenn ein Verlag ein Werk veröffentlicht, dann nur, um selbst Geld damit zu verdienen. Irgendwelche Bilder oder Texte, die zum Beispiel im Netz oder in der Zeitung veröffentlicht worden sind, darfst Du trotz der Veröffentlichung noch lange nicht selbst benutzen.



Zitat:
Archivar hat am 08. April 2022 um 09:33 Uhr folgendes geschrieben:
Auch wird auf keiner Karte erwähnt, dass z.B. Kopien, Veröffentlichungen u.ä. nur mit Erlaubnis des Verlages gestattet sind.
Auch das ist unerheblich.
Nach deutschem Recht muss sich der Nutzer eines Werkes eigenverantwortlich darum kümmern, in Besitz der Rechte zu kommen, bevor es genutzt wird.
Trotzdem ist es aus nahe liegenden Gründen hin und wieder üblich, auf die erforderliche Erlaubnis hinzuweisen.



Pfiffikus,
der hofft, dass die Sache damit vollständig geklärt ist
Archivar
Und wie stellt sich das im Falle einer Fotopostkarte dar, auf welcher weder Fotograf noch Verlag angegeben sind?
Kann nach 100 Jahren einer kommen und behaupten, sein Urgroßvater hätte seinerzeit.... ?
HeMu
Wenn ich den Pfiffikus richtig verstanden habe, dann ist es egal, wenn nach 100 Jahren einer daherkommt, da nach 70 Jahren das Recht erloschen ist.
colatinz
.....habe meine PK von Tinz durchgeschaut,ok es waren nur 40 ^^:,und es gibt auf keiner einen Hinweis auf das Urheberrecht durch den Verlag.......aber darum ging es auch nicht.
Es geht um dieses ....
Urheber- und Schutzrechte

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von Chronik Gera
Pfiffikus
Zitat:
Archivar hat am 08. April 2022 um 13:55 Uhr folgendes geschrieben:
Und wie stellt sich das im Falle einer Fotopostkarte dar, auf welcher weder Fotograf noch Verlag angegeben sind?
Dann hast Du ein sehr großes Problem, Dir die gewünschten Rechte zu verschaffen, die Du eigentlich für eine Veröffentlichung benötigst.
Viel angenehmer ist es für Dich, wenn ein Verlag Deine Fotos veröffentlicht. Dann muss sich dieser Verlag die Rechte verschaffen (oder im Streitfalle nachweisen, dass die Rechte an den Bildern bereits erloschen sind), nicht Du.


Zitat:
Archivar hat am 08. April 2022 um 13:55 Uhr folgendes geschrieben:
Kann nach 100 Jahren einer kommen und behaupten, sein Urgroßvater hätte seinerzeit.... ?
Selbstverständlich.
Wenn zur vorvergangenen Jahrhundertwende ein Zwölfjähriger ein Foto aufgenommen hat, könnte dieser durchaus bis nach 1951 gelebt haben. Dann könnte der Urenkel rein theoretisch wirklich auf der Matte stehen. Oder der Rechtsnachfolger eines Verlages...
Bei Ansichtskarten aus DDR-Zeiten muss davon ausgegangen werden, dass die Fotografen noch keine 70 Jahre tot sind.


Glück für Dich: Der Urenkel ist in diesem Falle auch in der Beweispflicht. Er müsste nicht nur behaupten, sondern nachweisen, dass der Urgroßvater seinerzeit... Der Nachweis der Erbfolge dürfte leichter zu erbringen sein.
Pech für Dich wäre, wenn er zum Beispiel das passende Negativ geerbt hätte, das noch erhalten geblieben ist.



Pfiffikus,
der einschätzt, dass Du hier ein sehr sehr überschaubares Risiko eingehst, was man als Inhaber einer ordentlichen Rechtsschutzversicherung durchaus riskieren kann