Gewalttat am 09.02.2020 in Gera

Archivar
Die Farce der deutschen Justiz im Fall der Messerstecher vom Vorjahr geht in die nächste Runde.
Wie OTZ heute berichtet, hat der Bundesgerichtshof die Urteile gegen die beiden Haupttäter zur Neubewertung an eine andere Landgerichtskammer zurückverwiesen.

Ich will den OTZ-Artikel hier nicht in Gänze wiedergeben, jeder hat die Möglichkeit, ihn selbst zu lesen.

Der Haupttäter, lt. Bericht ein heute 16jähriger mehrfach vorbestrafter Intensivtäter, soll nun danach bewertet werden, wie viel Alkohol er vor der Tat konsumiert hat.

So weit, so schlecht.

Dereinst galt der Grundsatz "Alkohol schützt nicht vor Strafe", heute ist es wohl so, dass Alkoholkonsum strafmildernd wirkt.

Damit bewahrheitet sich das, was der Zwickauer Richter Stephan Zantke in seinem Buch "Wenn Deutschland so ******* ist, warum sind Sie dann hier?" als bitteres Fazit über die deutsche Justiz zieht. Die Berufungsinstanzen urteilen immer milder und stören damit den Glauben an eine gerechte Strafe der Täterin der Bevölkerung nachhaltig.

Und so ist es auch hier beim Geraer Fall.

Es ist eine Schande!!!!!
gastli
Ja sicher müssen alle Aspekte geprüft werden, um ein der Tat und der Umstände der Tat entsprechendes Strafmaß zu finden.
Das Recht darauf steht jedem Angeklagten zu.
Man nennt es rechtsstaatliches handeln der Gerichte.
Ausdrücklich nicht so, wie es Scharfmachern wie dieser Zantke gern hätten.

Mehr dazu:
Zitat:
Um sich strafbar zu machen, muß der Täter den Tatbestand des Gesetzes erfüllen, es dürfen keine Rechtfertigungsgründe wie Notwehr, § 32 StGB o.ä. eingreifen und er muß schuldfähig gehandelt haben.
Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind immer gem. § 19 StGB schuldunfähig.
Bei allen anderen Tätern kann die Schuldfähigkeit aufgrund von Drogen oder Alkohol und anderer Ursachen wie Geisteskrankheit verringert sein, oder sogar gem. § 20 StGB ganz entfallen.
In der Regel ist jemand ab 3,0 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) schuldunfähig. Bei Tötungsdelikten erst ab 3,3 Promille BAK. Dies sind aber nur Richtwerte. Im Einzelfall kann das Gericht auch hiervon abweichen.
Für im Vollrausch begangene Delikte kann man gem. § 323a StGB bestraft werden, der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Wer sich betrinkt und weiss oder damit rechnet, dass er in diesem Zustand eine bestimmte Straftat begehen wird, wird u.U. wie ein “normaler Täter” bestraft, also zum Teil härter als nach § 323a StGB.[Quelle: https://gangway.de/wann-geht-ein-strafta...hol-drogen-usw/]


Die Beurteilung nach diesen Aspekten steht jedem Angeklagten zu und jedes Gericht muss sie beachten.
Warum sollte es ausgerechnet in diesem Fall anders sein???
Wenn nämlich nicht, dann wäre es tatsächlich eine Schande.