Handbuch der Muslimischen Frau
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Das Alter verleiht Männern und Frauen Würde.
Das hohe Alter der Frau spielt im Qur’an (24:60) eine Rolle, was die
Kleidungsvorschrift angeht: "Was nun die älteren Frauen (betrifft), die nicht mehr auf
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Heirat hoffen können, so trifft sie kein Vorwurf, wenn sie ihre Tücher ablegen, ohne ihre Zierde zur Schau zu stellen. Aber wenn sie sich dessen enthalten, ist das besser für sie. Und Allah ist Allhörend, Allwissend."
Diese Aussage zeigt deutlich, daß es im Islam (mit Ausnahme der Ihram-Kleidung für Männer nur während der Pilgerfahrt) keinerlei Kleidungsvorschriften für die Verrichtung des Gebets gibt, außer natürlich dem allgemeingültigen Grundsatz für muslimische Männer und Frauen zugleich, daß die Kleidung weder zu eng, so daß sie die Form der Körperteile abdrückt (Beispiel: enge Jeans) noch durchsichtig sein
darf.
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Denn ich habe den Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, folgendes sagen hören: >Zieht keine Kleidung an aus Seide und Seidenbrokat, und trinkt nicht aus Gefäßen aus Gold und Silber, und esst nicht aus Tellern, die aus diesen beiden hergestellt sind; denn diese sind für die anderen Leute im Diesseits, und für uns (Muslime) im Jenseits.<«"
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Die Kleidungsvorschriften des Islam sind Pflicht für jede muslimische Frau und- wie oben erwähnt - ein gutes Recht der Gesellschaft, die Anspruch auf Schutz und Würde hat.
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Haram
Geschütztes Gebiet, Tabu. Bezeichnet einen abgegrenzten Teil eines Gebiets, einer Umgebung oder eines Hauses, der nicht ohne Erlaubnis bzw. Befugnis der
Hausbewohner betreten werden darf. Im Wohnbereich einer muslimischen Familie ist ein Haram der Privatbereich, wo Familienmitglieder, darunter unverschleierte Frauen mit Kindern, leben, und der von Fremden nicht betreten werden darf. Beim Empfang von Gästen werden die Frauen zu den Frauen des Hauses im Haram eingelassen, während die Männer sich in einen gesonderten Bereich begeben. Zu der frühen Zeit des Islam fehlte diese Absonderung im Harambereich. Sie ist erst unter den Abbasiden und den Osmanen als persische und byzantinische Sitte übernommen worden.
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Keuschheit
"Wahrlich, erfolgreich sind die Gläubigen, die in ihren Gebeten voller Demut sind, und die sich von allem leeren Gerede fernhalten, und die, die Zakah entrichten und ihre Schamteile bewahren." (Qur'an 23:1-5).
Ferner: "... und die, die ihre Scham bewahren, außer bei ihren Gattinnen oder denen,die sie von Rechts wegen besitzen; denn da sind sie nicht zu tadeln. Diejenigen aber, die darüber hinaus etwas suchen, das sind die Übertreten" (Qur’an 70:29-31).
Das Bewahren der Schamteile ist durch die Heirat möglich, die der Islam generell befürwortet; sie kann in einigen Fällen als Pflicht (Fard), empfehlenswert (mandub), erlaubt (mubah), verwerflich (makruh ) oder verboten (haram) sein. Heiraten ist dann eine Pflicht, wenn sich jemand in einer Lage befindet, die zum Brechen des Gesetzes führt. Diese Lage variiert von der Unfähigkeit, seine Blicke zu senken, bis hin zur Unzucht.
"Sprich zu den gläubigen Männern, daß sie ihre Blicke zu Boden schlagen und ihre Keuschheit wahren sollen. Das ist reiner für sie. Wahrlich, Allah ist dessen, was sie tun, recht wohl kundig. Und sprich zu den gläubigen Frauen, daß sie ihre Blicke zu Boden schlagen und ihre Keuschheit wahren sollen." (Qur’an 24:30-31).
Die Heirat wird empfohlen, wenn jemand es sich leisten kann zu heiraten, jedoch nicht die Gefahr für ihn besteht, das Gesetz zu brechen, falls er nicht heiratet. Als verboten gilt eine Heirat dann, wenn man sicher weiß, daß man nicht in der Lage sein wird, die biologischen Verpflichtungen in der Ehe zu erfüllen, oder wenn der Mann seinen finanziellen Aufgaben nicht nachkommen kann, oder ein Ehepartner vorhat, den anderen Partner in der Ehe zu schikanieren und ihm die Ehe zur "Hölle auf Erden" zu machen. Eine Heirat ist dann verwerflich, wenn der Mann bzw. die Frau mindestens eine seiner/ihrer Hauptaufgaben gegenüber dem anderen Partner nicht erfüllen kann, auch wenn der andere Partner dies weder beanstandet noch ihm diesbezüglich Schaden entsteht.. Dies kann der Fall sein, wenn die Ehefrau z.B. kein Bedürfnis nach geschlechtlicher Beziehung mit diesem Mann hat. Ebenso ist die
Heirat verwerflich, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, daß beide Partner ihre Pflichten gegenüber Allah nicht erfüllen können. Sollte z.B. die Möglichkeit bestehen, daß durch die Heirat mit einer bestimmten Person die Kinder nicht islamisch erzogen werden, so gilt eine solche Heirat ebenfalls als verboten. In allen anderen Fällen ist die Ehe erlaubt.
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siehe Scheidungsphasen
'A'isa berichtete: "Ein Mann sprach die Scheidung gegenüber seiner Frau zum dritten Male aus, und seine geschiedene Frau heiratete einen anderen, von dem sie wieder (ehe er sie berührte) geschieden wurde. Darüber wurde der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, gefragt, ob sie nunmehr rechtmäßig den ersten heiraten dürfe. Der Prophet sagte: »Nein, erst wenn dieser (zweite) von ihr das Süße geschmeckthat, wie der erste es auch schmeckte.«" Dabei handelt es sich um den sog. Talaq ba'in (= endgültige Scheidung). Läuft nach der zweiten widerruflichen Scheidung die Wartefrist ('ldda) ab, ohne daß der Ehemann diese widerruft, so ist die dritte Scheidung endgültig und unwiderruflich. Die so Geschiedenen dürfen nach Vers 230der zweiten Sura, Al Baqara, nicht erneut die Ehe eingehen, bis die Frau einen anderen Mann geheiratet, mit ihm die ehelichen Beziehungen vollzogen hat, unddann von diesem geschieden worden ist. Eine Proforma-Eheschließung, ohne Berührung der Frau, um die Wiederheirat mit dem ersten Ehemann zu legitimieren, ist verboten (Haram). Durch das Ultimatum des Qur’an wird dem Familiendrama und der Willkür des Mannes gegenüber der Frau ein Ende gesetzt. (vgl. Rassoul, Die Scheidung nach islamischem Recht, Islamische Bibliothek, Köln)
siehe ---- Haß, Hul', Li'an, Scheidung, Scheidungsanspruch, Scheidungsbegehren, Scheidungserklärung, Scheidungsgewalt, Scheidungsphasen, Scheidungsspruch, Scheidungszahl, Schiedsrichter, Schönheit, Verweigerung.
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