Auszug: Inhaltsverzeichnis:
IV Inhalt des zweyten Bandes.
Drittes Buch.
Von den verchiedenen Fortchritten verchiedener
Nationen in Erwerbung des Reichthums.
Ertes Kapitel. -
Von der natürlichen Vermehrung des Reichthums“ bey - einer Nation s s 16 I 7 Z
Zweytes Kapitel.
Von den Ursachen, die in dem ehemaligen Zustande von Europa, nach dem Falle des römischen Reichs vom Ackerbaue abschreckten 182
Drittes Kapitel.
Von dem Urprung und dem Wachsthume der Städte, nach dem Falle des römichen Reichs 206
Viertes Kapitel.
Wie der in den Städten aufblühende Handel dazu beytrug, den Landbau zu vervollkommnen. 225
Zweites Kapitel.
Von den Urachen, die in dem ehemahligen Zu
tande von Europa, nach dem Falle des rö
michen Reichs vom Ackerbaue abchreckten.
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Als die Deutschen und andre barbarische Nationen -{Die Engländer kannten vielleicht die Hunnen nicht und wussten nichts über diese, so daß sie die Germanen mit den Hunnen gleich setzten, so war es aber nicht.}- die westlichen Provinzen des römischen Reichs überschwemmten, dauerten die Unordnungen, die auf eine so große Umkehrung der Dinge folgten, mehrere Jahrhunderte hindurch fort.
Die Räubereyen und Gewaltthätigkeiten, welche die Barbaren gegen die alten
Einwohner ausübten, unterbrachen den Handel zwischen den Städten und dem Lande.
Die Städte wurden öde, und das Land blieb unbebauet; und die westlichen Provinzen von Europa, die unter dem römischen Zepter eines beträchtlichen Grades von Wohlhabenheit genossen hatten, sanken zu der tiefsten Armuth und Barbarey herab.
Während der Dauer dieer Verwirrungen, erwarben ich die Häupter und vornehmsten Anführer der erobernden Nationen, mit Rechte oder mit Gewalt, den größten Theil der Ländereyen in den Reichen, welche sie einnahmen. Ein großer Theil dieser Ländereyen blieb unbebauet, aber keiner blieb ohne einen Eigenthümer. Alle waren in Beschlag genommen, und zwar der größte Theil von einer geringern Anzahl von Peronen.
Dieses erste in Beschlag nehmen weitläuftiger, unangebaueter Fluren war ein großes Uebel;
aber es hätte doch nur ein vorübergehendes Uebel-seyn
2 des National- Reichthums. 183
seyn können. Diee Ländereyen hätten in kurzem wieder getheilt, und durch Verkauf oder Erbschaft in mehrere kleine Grundstücke abgesondert werden können.
Aber dieser wünschenswerthe Erfolg wurde durch zweybürgerliche Einrichtungen gehindert. Das Gesetz, welches den Besitz der Ländereyen dem erstgebornen Sohne allein zuerkannte, hinderte die Vertheilung der Ländereyen durch Erbfolge; und die Errichtung der Majorate oder Familienfideicommisse hinderte die Zerstückelung durch Verkauf.
Wenn Ländereyen, o wie bewegliche Güter, bloß als die Mittel des Unterhalts, oder des Genues angeehen werden: o theilt das natürliche Geetz der Erbfolge, die ertern, wie die leztern, zwichen alle Kinder einer Familie; in der billigen Vorausetzung, daß ihrer aller Erhaltung und Vergnügen ihrem gemeinchaftlichen Vater gleich theuer ey. Diees natürliche Erbfolgegeetz fand daher auch bey den Römern tatt, die zwichen ältern und jüngern Kindern, zwichen männlichen und weiblichen Nachkommen, in der Vererbung der Ländereyen o wenig, als in der, von beweglichen Gütern, einen Unterchied machten.
Als aber Landeigenthum nicht mehr bloß als ein Mittel des Unterhalts, ondern als die Quelle von Macht und Oberherrchaft angeehen wurde: da fand man es chicklicher, es ungetheilt auf einen einzigen forterben zu laen.
In dieen verwirrten Zeiten war jeder anehnliche Gutsbeitzer ein kleiner Fürt. Seine Vaallen“), oder - - M 4 die,
*) Das Wort tenant, welches im Original teht, it ein aus dem Feudalrechte entlehntes Wort, deen genaues Aequivalent ich im Deutchen nicht findet. Es zeigt jeden an, der von einem Höhern einen Landbeitz, unter Bedingung gewier zu leitender Schuldigkeit und Abgaben erhalten hat. A. d. ue.
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