Lebe mit meinem freund nicht zusammen aber erziehen das kind gemeinsam

Fox_22
Hallo

und zwar geht es darum,

mein freund und ich sind zusammen aber leben in getrennten wohnungen.
Wir erziehen unsere gemeinsame tochter zusammen....er ist voll berufstätig und ich hartz4 empfängerin im moment!

Und jetz ist die frage muss er unterhalt zahlen? Denn ich verlange kein unterhalt und er kann es auch nicht zahlen weil er schon eine große tochter hat ausser seiner ersten beziehung.

Wie sage ich dem amt das ich kein unterhalt verlange bzw.will und vorallem geht das überhaupt???

vielen vielen dank für eure hilfe smile )
Adeodatus
Zitat:
Und jetz ist die frage muss er unterhalt zahlen?


Kurz gesagt ja, leben die Kindeseltern nicht zusammen, so ist der Elternteil, welches das Kind nicht in seiner Obhut hat, zu Kindesunterhalt verpflichtet. Dabei besteht der Anspruch auf Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder, die sich noch in der Erstausbildung befinden. In beiden Fällen müssen diese allerdings unverheiratet sein, da mit einer Eheschließung der Unterhaltsanspruch vorrangig auf den eigenen Ehepartner übergeht.

Zum nachlesen hier einmal eine Erläuterung auf Wikipedia
gastli
Zitat:

§ 33 Übergang von Ansprüchen

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
1. mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2. mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht;
dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a) minderjähriger Leistungsberechtigter,
b) Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben, gegen ihre Eltern,
3. in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a) schwanger ist oder
b) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.

[Quelle: http://dejure.org/gesetze/SGB_II/33.html]

Du bist verpflichtet den Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Ansonsten sehen das die Jobcenter als Leistungsbetrug an.
Fox_22
Danke Adeodatus und Gastli für eine ausführliche Antwort smile )
Sarrrha
Ja, wenn du verzichtest, dann kannst du Probleme bekommen. Das hatte ich nach meiner Scheidung mit meinem Unterhalt auch. Werdet euch einig was geht und lasst das vom Anwalt dokumentieren. Pass aber auf, dass du dich nicht fesselst, wenn es mal nicht mehr so gut laufen sollte.