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61diddi hat am 30. Dezember 2021 um 13:48 Uhr folgendes geschrieben:
Der Paragraf 80 des Strafgesetzbuches "Vorbereitung eines Angriffskriegs" ist seit 1. Januar 2017 gestrichen. |
Bedeutet das im Umkehrschluss, dass die Vorbereitung erlaubt ist?
Ich denke nicht, denn im Artikel 26, Absatz 1 des Grundgesetzes, steht: „Handlungen, die geeignet sind und in Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.“
Jetzt kann gemunkelt werden, dass diese dagegen verstoßende Person mit 30 Stunden gemeinnütziger Arbeit davonkommt, da ein Strafmaß nicht gesondert geregelt ist.
Dieser Beitrag wurde 1 mal bearbeitet, zum letzten Mal von mth: 31.12.2021 07:24.
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